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Urlaubsabgeltung

Die Urlaubsabgeltung bezeichnet eine Geldleistung, die vom Arbeitgeber als Ersatz für nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub erbracht wird. Sie wird allerdings nur dann gezahlt, wenn der Urlaub aufgrund einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr vollständig oder teilweise in Anspruch genommen werden kann. Auch Urlaub, der wegen Arbeitsunfähigkeit nicht angetreten werden konnte, ist abzugelten.

Als Voraussetzung für die Urlaubsabgeltung gilt die Erfüllbarkeit, d.h. dass der Arbeitnehmer den Urlaub bei theoretischer Weiterführung des Arbeitsverhältnisses hätte nehmen können. Das wäre etwa bei einer dauerhaften Erkrankung und damit zusammenhängender Berufsunfähigkeit nicht der Fall. In noch bestehenden Arbeitsverhältnissen kann keine Urlaubsabgeltung gezahlt werden. Dahin gehende Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind unwirksam.

Die Urlaubsabgeltung kann also nur dann gezahlt werden, wenn eine Urlaubsgewährung, also ein tatsächlicher Antritt des Urlaubs, nicht möglich ist. Eine Entscheidungsmöglichkeit zwischen Urlaub oder Urlaubsabgeltung existiert demnach nicht. Grund dafür ist, dass der Urlaub dem Zweck der Erholung dienen soll und eine Geldzahlung diesen nicht erfüllt. Sind bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses also noch genügend Tage vorhanden, um den Urlaub anzutreten, muss das auch geschehen. Weiterhin kann die Urlaubsabgeltung nur gezahlt werden, wenn auch ein Urlaubsanspruch besteht. Sind Urlaubstage also nicht ins Folgejahr übertragen worden und verfallen, besteht auch kein Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung.

Höhe der Urlaubsabgeltung

Die Höhe der Urlaubsabgeltung bemisst sich anhand des Bruttomonatsverdienstes der letzten dreizehn Wochen bzw. drei Monate sowie der verbleibenden Urlaubstage. Zur Berechnung bei einer Fünftagewoche wird der Bruttomonatsverdienst der drei Monate durch 65 Tage geteilt und das Ergebnis dann mit den Urlaubstagen multipliziert. Bei Teilzeitarbeit wird nicht durch 65 Tage geteilt, sondern durch die pro Woche gearbeiteten Tage multipliziert mit dem Faktor 13. Provisionen, Zulagen und Prämien werden in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Sachbezüge, die zum Arbeitsentgelt gerechnet werden, sind ebenfalls abzugelten. Bei Gehaltserhöhungen während des Berechnungszeitraums bildet der höhere Betrag die Grundlage. Verdienstkürzungen aufgrund von Arbeitszeitkürzungen, Arbeitsausfällen oder nicht selbst verschuldetem Arbeitsversäumnis werden hingegen nicht beachtet.

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung kann auch rückwirkend geltend gemacht werden, unterliegt aber unter Umständen arbeits- oder tarifvertraglichen Fristen. In diesem Fall muss der Anspruch schriftlich und innerhalb der Frist geltend gemacht werden. Die Zahlung einer Urlaubsabgeltung kann dem Arbeitnehmer nicht strittig gemacht oder vertraglich ausgeschlossen werden. Auch nach einer fristlosen Kündigung muss sie gezahlt werden. Allerdings kann der Arbeitnehmer im Nachhinein auf die Zahlung verzichten, was beispielsweise bei einem gerichtlichen Vergleich sinnvoll sein könnte.

Bedeutung der Urlaubsabgeltung für das Arbeitslosengeld

Die Urlaubsabgeltung hat einen nicht unwesentlichen Einfluss auf die Zahlung des Arbeitslosengeldes, da sie als Arbeitsentgelt verstanden wird. Dementsprechend ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zahlung der Urlaubsabgeltung. Während der Tage, in denen eine Urlaubsabgeltung erhalten wird, besteht demnach kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Bezug von Doppelleistungen soll so vermieden werden. Die Zahlung wird also lediglich verzögert. Auf die Höhe des Arbeitslosengeldes hat die Urlaubsabgeltung keinen Einfluss.

Die Urlaubsabgeltung ist sozialversicherungspflichtig und auch Steuern werden von der Zahlung abgezogen. Nach einem Urteil des EuGH ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung vererblich, d.h. wenn beim Tod eines Arbeitgebers noch Resturlaub bestand, können die Erben den finanziellen Ausgleich dafür verlangen.

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