Ihr Rechtsanwalt in Offenbach, Darmstadt, Frankfurt, Wiesbaden, Mainz und Langen (Hessen). - Elternunterhalt
Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen des Elternunterhalts, dabei bieten wir die Erstberatung zum fairen Pauschalpreis von 99,95 Euro an.
In Zeiten zunehmender Lebenserwartung und kleiner Renten nehmen die rechtlichen Probleme rund um das Thema Elternunterhalt spürbar zu. Immer häufiger kommt es dazu, dass die Renten- und Pflegeversicherungsleistungen nicht mehr ausreichen, um den finanziellen Bedarf älterer Menschen besonders im Falle von Pflegebedürftigkeit und Heimaufenthalten zu decken. Die Kinder dieser Menschen leben "gefährlich". Beantragen die Eltern nämlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, kommt es ggf. nach § 94 SGB XII zu einem Übergang von bestehenden Ansprüchen der Eltern gegen ihre Kinder auf Unterhaltszahlungen auf den Sozialträger. Denn: Kinder schulden ihren in Not geratenen Eltern nach dem BGB grds. persönlich direkt Unterhalt. Wo Eltern selten Ansprüche erheben, ist der Staat leider weniger einfühlsam und macht die auf ihn übergegangenen Ansprüche gegen die Kinder in der Regel zielstrebig und unverzüglich geltend. Wir helfen als familien- und sozialrechtlich spezialisierte Anwaltskanzlei in Anspruch genommenen Kindern und Eltern dabei, sich vor unberechtigten Unterhaltsverlangen staatlicher Stellen oder auch unberechtigten Ansprüchen durch die Eltern zu schützen. Unterhaltsberechtigten Eltern helfen wird abei, berechtigte Ansprüche durchzusetzen.
§ 1601 BGB bestimmt: Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Meist werden die Kinder völlig überraschend durch die Behörde unter Hinweis auf einen ggf. bestehenden Anspruchsübergang auf den Soziaalträger aufgefordert, ihre Einkommensverhältnisse (der letzten 12 Monate vor dem Unterhaltsbegehren) lückenlos offen zu legen. Auskunftsansprüche ergeben sich dabei recht klar aus § 43 SGB XII und aus § 94 SGB XII. Dabei ist es sogar rechtens, wenn die Sozialbehörden auch Auskunft über das Einkommen des Ehepartners verlangen. Wird die Auskunft erteilt, berechnet die Behörde sodann den nach ihrer Ansicht bestehenden Unterhaltsanspruch der Eltern und macht diesen nicht selten gegenüber deren Kindern geltend.
Gegen das auf Zahlung von Unterhalt gerichtete Aufforderungsschreiben ist kein Widerspruch statthaft, gegen eine falsche Berechnung des Unterhalts kann auch kein Antrag auf Neuverbescheidung gestellt werden. Das aus dem Verwaltungsrecht bekannte Widerspruchsverfahren findet in diesem Bereich vielmehr gar nicht statt, denn die Behörde macht hier lediglich einen auf den Staat übergegangenen zivilrechtlichen Anspruch der Eltern gegen deren Kinder auf Unterhalt geltend. Wenn die Behörde eine Zahlung erzwingen will, muss sie den Unterhaltsanspruch daher auch (wie der Unterhaltsberechtigte selbst) vor dem Familiengericht einklagen: Sie kann diesen nicht mit im Wege der Verwaltungsvollstreckung beitreiben. Anwendbares Recht ist das Familienrecht des BGB. Im Zweifel sollte sich der in Anspruch genommene Unterhaltsverpflichtete also ruhig verklagen lassen. Die Gefahr, dass ohne ein Urteil die Vollstreckung betrieben werden kann, besteht hier nicht!
Der Bedarf des Berechtigten
Zunächst ist zu ermitteln, welches Einkommen die unterhaltsberechtigte Person (und ggf. vorrangig unterhaltspflichtige Personen) tatsächlich hat (Rente, Leistungen aus Kranken- bzw. Pflegeversicherung, aus Kapitaleinkünften, Mieteinnahmen etc) und welcher darüber hinaus bestehende erforderliche Bedarf überhaupt besteht, der nicht mit diesen Mitteln gedeckt werden muss. Bestehende Vermögenswerte des Berechtigten sind dabei bis auf kleinere Selbtsbehalte zunächst aufzubrauchen, bevor Unterhalt von den Kindern verlangt werden kann. Diese Voraussetzungen sind von der Behörde nachvollziehbar darzulegen. Im Zweifel empfiehlt es sich hier, die Behördenakte anzufordern, um alle Punkte abzuklären.
Der Bedarf bemisst sich dann stets nach der individuellen Situation des Unterhaltsberechtigten, wobei die Absenkung des Lebensstandards durch den Ruhestand in jedem Falle zu berücksichtigen ist. Eine Besserstellung kommt also nicht in Frage. Die Untergrenze des Bedarfs ist dann aber stets so zu bemessen, dass das Existenzminimum sichergestellt wird. Dieser Mindestbedarf kann in Höhe des notwendigen Selbstbehalts eines nicht Erwerbstätigen pauschaliert werden. Der gesetzliche Mindestbedarf der Eltern liegt damit derzeit mindestens bei 880 ,- Euro monatlich, wenn diese bei den Kindern leben. Er ist höher, wenn die Eltern eine eigene Wohnung bewohnen oder pflegebedürftig sind. Die Einkünfte des Elternteils wie etwa die eigene Rente, Pensionen,Pflegeversicherungsleistungen, Kapitalerträge, Leistungen der Grundsicherung etc. - mindern diesen Bedarf von vornherein. Der Bedarf muss also zunächst sauber von einem Fachmann ermittelt und berechnet werden, soll eine seriöse Auskunft darüber gegeben werden, ob eine Unterhaltspflicht besteht
Die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten
Der Gesetzgeber und die Gerichte müssen bei der Ermittlung der Leistungspflicht die KONKRETEN Lebensumstände des Verpflichteten stets berücksichtigen. Es gilt hier der gerichtlich anerkannte Grundsatz, dass niemand eine nachhaltige Senkung des Lebensstandards hinnehmen muss. Ein "schwelgen in Luxus" kann aber auch nicht verlangt werden (BGH, Az: XII ZR 266/99). Maßgebend für die Leistungspflicht und die Höhe der möglichen Abzüge für den eigenen Lebensstil sind das Einkommen, das Vermögen und der sozialer Rang (BGH, Az. XII ZR 123/00). Dabei gibt es einen sog. Mindestselbstbehalt, der aber durch individuelle Positionen ergänzt wird. Dieser Mindestselbstbehalt des Kindes beläuft sich derzeit auf 1800 Euro (für Singles) und bei einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft für den Lebenspartner (dessen Einkommen einbezogen wird) auf weitere 1440- Euro, ferner in der Hälfte der darüber hinausgehenden Beträge. In diesem Selbstbehalt sind die Kosten der Unterbringung bereits enthalten.Der sog. Familiensockelselbstbehalt beläuft sich also auf 3240 € netto. Darunter ist dann kein Zugriff des Staates möglich. Liegen die Einkünfte unterhalb des Selbstbehalts, entfällt die Unterhaltspflicht.
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Das Einkommen berechnet sich bei Arbeitnehmern wie folgt:
Es wird zunächst das Gesamtnettoeinkommen der letzten 12 Monate AB ZUGANG DES VERLANGENS NACH UNTERHALT inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Boni und Tatntiemen, Überstundenvergütungen, Steuerrückzahlungen, Kapitalerträge, Mieteinnahmen ermittelt. Der Gesamtbetrag wird dann durch 12 geteilt. Der Wohnwert einer selbstgenutzten im Eigentum des Kindes stehenden Immobilie wird ebenfalls als „Einkommen“ angerechnet. Dies allerdings nicht in der Höhe, die für ein entsprechendes Mietobjekt zu veranschlagen wäre, sondern lediglich in Höhe des subjektiven Wohnbedarfs, wie er ohne diese Immobilie bestünde. Es ist also egal, für was man das konkrete Haus vermietetk werden könnte, sondern allein entscheidend ist, welche fiktive Miete der Unterhaltsverpflichtete für eine für ihn angemessene Wohnung zahlen würde. Bei Ehepaaren (ggf. mit Kindern) wird in aller Regel eine Wohnung bis zum Mietzins von 800 Euro zu Grunde gelegt werden können.
Vom ermittelten Gesamteinkommen sind dann die monatlichen Kosten abzusetzen
Abzuziehen sind:
- Andere vorrangige Unterhaltsverpflichtungen.
- angemessene Kosten der Altersvorsorge
- Darlehensschulden, wenn die Darlehen aufgenommen wurden, bevor die Unterhaltspflicht bekannt geworden ist.
- sog. berufsbedingte Aufwendungen wie etwa Kosten für Fahrten, Kosten für Berufskleidung und Hilfsmittel etc.
- die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung
- die Kosten der Krankenzusatzversicherung
- Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung
Abzuziehen sind aber auch für den Lebensstandard charakteristische Ausgaben . Dazu gehören etwa bestehende Kinderbetreuungskosten oder seit jeher stattfindende regelmäßige Urlaubsreisen
Es wird dem Verpflichteten auch erlaubt, teurere Konsumgüter anzusparen, statt einen Kredit aufzunehmen. So entschied der BGH, dass 22 000 Euro für einen Pkw angemessen (Az. XII ZR 98/04) sein können.
Andere Versicherungen wie Hausrat, Rechtsschutz, Haftpflicht etc sind nach den Grundsätzen des Unterhalts nicht abzugsfähig.
Der BGH hatte hierzu entschieden:
- Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.
- Die Haushaltsersparnis, die bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Familieneinkommen eintritt, ist regelmäßig mit 10 % dieses Mehreinkommens zu bemessen.
- Aufwendungen für eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung sind auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln.
(BGH Urteil von 28.07.2010 (XII ZR 140/07)
Einzusetzendes Vermögen:
Das unterhaltspflichtige Kind ist gehalten, auch sein Vermögen für den Unterhalt der Eltern einzusetzen. Es ist lediglich ein Schonvermögen zu belassen. Wenn das Kind eine eigene Immobilie bewohnt, ist ihm ein Betrag von mindestens ca. 25.000,- € zu belassen. Ansonsten sind mindestens 75.000,- € angemessen.
Strategien
Im Ergebnis wird am Ende ein berechtigter Unterhaltsanspruch stets zu erfüllen sein. Die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ist und bleibt eine Sache des Einzelfalls und der örtlichen Rechtsprechung. Es gibt hier leider kein Gesetz, welches die Höhe starr regeln würde.
Es ist insbesondere wichtig, dass von Anfang an alle Möglichkeiten, die die Rechtsprechung dem Unterhaltsverpflichteten betreffend die Bildung von Vermögen und Abziehbarkeit von Aufwendungen gibt, ausgenutzt werden, damit der Staat am Ende nicht auf Kosten des Verpflichteten rechtswidrig spart). Dies erfordert einen lückenlosen Nachweis der Belastungen ebenso, wie einen substantiierten Vortrag zu den konkreten Lebensverhältnissen, die auch einen berechtigten gehobenen Lebensstandard ergeben könnten, auf den der Verpflichtete nach der Rechtsprechung eben gerade nicht verzichten muss. Nach obigem kann nach allem auch ein Ansparen von Vermögen zwecks Austausch oder zwecks Erwerbs von Gebrauchsgegenständen (etwa neuer PKW, Instandhaltungsrücklagen für das Haus etc), unterhaltsmindernd angesetzt werden. Hier hängt aber alles vom Einzelfall ab.
Will sich bei Arbeitnehmerpaaren der Unterhaltsverpflichtete dagegen durch einen Wechsel der Steuerklasse vor der Unterhaltspflicht zu schützen, führt dies nach einer Entscheidung des BGH leider nicht dazu, dass nun für ihre pflegebedürftigen Eltern weniger Unterhalt gezahlt werden muss. (BGH, Az. XII ZR 69/01). Der BGH hat dies als "Umgehungsgeschäft" erkannt.
Author: Fabian Sachse