Die gesetzliche Erbfolge
Die erste entscheidende Frage nach einem Todesfall lautet meist darauf, wer denn nun (in welchem Umfange) Erbe geworden ist.
Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden. Existieren keinerlei Verfügungen von Todes wegen (Testament, Erbvertrag), tritt stets die sog. gesetzliche Erbfolge ein. Liegt dagegen ein Testament, ein Erbvertrag oder eine anderweitige Verfügung von Todeswegen vor, spricht man von gewillkürter Erbfolge.
Die erste Frage lautet daher immer: Gibt es eine Verfügung von Todeswegen? Wenn nein, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dieser kann der Erbe grds. nur dadurch entgehen, dass er die Erbschaft ausschlägt.
Unsere Rechtsanwälte mit dem Schwerpunkt Erbrecht helfen Erben, Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmern dabei, die gesetzliche Erbfolge zu bestimmen.
Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge ist in §§ 1924 – 1936 BGB geregelt und bestimmt, wer erbt und in welchem Umfang, wenn es kein Testament und keinen Erbvertrag gibt. Erben sind dabei stets die Verwandten und der überlebende Ehegatte.
Die Verwandten werden dabei durch das Gesetz in Erben verschiedener Ordnungen eingeteilt. Dabei gilt, dass Erben niedrigerer Ordnung solche höherer Ordnung von der Erbschaft ausschließen ( § 1930 BGB) . Sind also Erben der ersten Ordnung vorhanden, erben diese allein und kommen Erben zweiter und dritter Ordnung nicht zum Zug. Gibt es dagegen z.B. weder Erben erster, noch zweiter Ordnung, erben die Erben dritter Ordnung. Dabei gilt auch, dass ein bereits verstorbener Erbe durch seine Abkömmlinge ersetzt wird, die dann statt ihm erben.
Hatte der Erblasser z.B. ein Kind (Erben 1. Ordnung) und ist dieses im Todeszeitpunkt bereits verstorben, hatte aber selbst ein Kind, so erbt dieses Kind als Erbe 1. Ordnung als Abkömmling des verstorbenen Erben, hat der verstorbene Erbe zwei Kinder, erben diese jeweils ½ seines Erbteils.
Eine Ausnahme bildet das Ehegattenerbrecht. Der Ehegatte erbt, obwohl er nicht verwandt ist aufgrund besonderer Vorschriften.
Rechtsanwälte Gesetzliche Erbfolge und Erbteil
Zu den Erben erster Ordnung § 1924 BGB gehören:
sämtliche Abkömmlinge des Erblassers (also alle ehelichen und unehelichen sowie adoptierten Kinder)
Zu den Erben zweiter Ordnung § 1925 BGB gehören
Die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (also die Geschwister des Erblassers und Halbgeschwister, aber auch deren Kinder also Neffen, Nichten, Großneffen, Großnichten usw.)
Sind beide Eltern noch am Leben, erhalten sie alles und deren Kinder erhalten nichts. Ist dagegen nur noch ein Elternteil am Leben, erhält dieses 50 % und die übrigen 50 % erhalten die Abkömmlinge des bereits verstorbenen Elternteils. Gibt es solche nicht, erbt der verbliebene Elternteil allein.
Zu den Erben dritter Ordnung § 1926 BGB gehören
Die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin und Cousinen)
Zu den Erben vierter Ordnung gehören nach § 1928 BGB
Die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge (also auch Großonkel und Großtante etc)
Zur fünften Ordnung gehören die Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge also Ur-ur Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder.
Besteht im Todeszeitpunkt eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft und ist auch kein Scheidungsantrag mit Zustimmung des Ehegatten rechtshängig, regeln die §§ 1931 ff und die eherechtlichen Vorschriften ( § 1371 BGB) den Erbteil des Ehegatten.
Dem Ehegatten stehen zunächst der eheliche Hausrat und die Hochzeitsgeschenke alleine zu § 1932 BGB (sog. Voraus).
Gibt es neben dem Ehegatten Erben erster Ordnung also Kinder des Erblassers oder deren Abkömmlinge, erbt der Ehegatte mindestens ¼ des Nachlasses (1931 BGB). Sind nur Erben der zweiten Ordnung oder Großeltern des Erblassers als gesetzliche Erben vorhanden, erbt der Ehegatte mindestens ½ des Nachlasses. Sind dagegen nur entferntere gesetzliche Erben vorhanden, erbt der Ehegatte sogar allein.
Je nach Güterstand der Ehe (Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) wird dieser Anspruch dann erweitert und modifiziert.
Im Falle der Gütertrennung legt § 1931 BGB fest, dass der Ehegatte bei Vorhandensein von nur 1- 2 erbberechtigten Kindern bzw deren Abkömmlingen mit diesen zu gleichen Teilen erbt. Dh. bei zwei Kindern erbt er statt 1/4 sogar 1/3 bei einem Kind erbt er ½. Mindestens erbt er (also auch wenn es 10 Kinder geben sollte) ¼. Die Vorschrift stellt bei Gütertrennung den keinen Zugewinn erhaltenden Ehepartner mit den Erben 1. Ordnung mindestens gleich.
Im Falle der ohne Regelung stets gesetzlich bestehenden Zugewinngemeinschaft wird die Erbquote des Ehegatten bei existenten Erben 1 Ordnung um ¼ erhöht und beträgt damit ½ , existieren nur Erben zweiter Ordnung oder Großeltern beträgt die Quote sogar insgesamt ¾ (§1371 BGB).
Liegt Gütergemeinschaft vor, bleibt es bei den reinen erbrechtlichen Regeln. Denn hier gehört dem Ehegatten ja bereits die Hälfte des Vermögens des Erblassers (Gesamtgut).
Gerne helfen unsere Rechtsanwälte Ihnen dabei, in Ihrem konkreten Fall die korrekte Erbfolge zu ermitteln. Wir beraten Sie zu allen erbrechtlichen Fragen in Offenbach, Frankfurt, Darmstadt und Langen.