Strafbefehl

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Haben Sie einen Strafbefehl erhalten? Dann sollten Sie keine Zeit verlieren, denn gegen einen Strafbefehl kann der Angeschuldigte nur binnen einer Frist von 2 Wochen Einspruch einlegen! Danach wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem rechtskräftigen Strafurteil gleich (§410 StPO). Die im Strafbefehl verhängte Strafe wird dann fällig und der Angeschuldigte gilt ggf. als "vorbestraft". Ob es sich lohnt, gegen einen Strafbefehl vorzugehen, hängt dabei entscheidend davon ab, ob nach dem (meist unbekannten) Akteninhalt und den nachweisbaren Tatsachen der Tatvorwurf hinreichend nachgewiesen ist  und davon, ob das im Strafbefehl verhängte Strafmaß angemessen festgelegt wurde. Dies kann in der Regel nur ein auf das Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt, Strafverteidiger oder ein Fachanwalt für Strafrecht sicher prüfen, indem er die Akte anfordert und den Vorwurf und alle Umstände prüft. Bei Erfolgsaussicht übernimmt er sodann die Verteidigung, trägt die entscheidenden Argumente vor und sorgt im Idealfall für eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch.

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht beraten und vertreten wir Mandanten nach Erhalt eines Strafbefehls! Wir legen fristgerecht Einspruch ein und fordern die Ermittlungsakte an. Wir sorgen dafür, dass Sie eine zielführende Strafverteidigung erhalten und schöpfen alle taktischen Mittel aus, um einen Freispruch, eine Verfahrenseinstellung oder ein angemessenes Strafmaß zu erzielen.

Stellt sich bei Akteneinsicht heraus, dass der Strafbefehl berechtigt ergangen ist, kann der "vorsorglich" eingelegte Einspruch übrigens vor einer Verhandlung jeder Zeit ohne Folgen für das Strafmaß wieder zurückgenommen und die Sache damit erledigt werden. Es  bleibt dann bei dem Strafbefehl, der nach Ablauf der 2 Wochen Frist dann erst mit Rücknahme des Einspruchs "rechtskräftig" wird. Durch dieses taktische Mittel lassen sich nicht selten auch Fahrverbote geschickt auf den "passenden" Zeitpunkt "verschieben".

In der Regel lohnt es sich nach allem, gegen einen Strafbefehl mit Einspruch vorzugehen, da Anträge der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls doch recht oft unkritisch durch die Gerichte positiv beschieden werden. Dies liegt auch daran, dass es sich in diesem Bereich meist um Massedelikte wie Unfallflucht, Diebstahl, Betrug, Körperverletzung, Trunkenheitsfahrten etc handelt und auch daran, dass anders als im Urteilsverfahren im Strafbefehlsverfahren ein "hinreichender Tatverdacht" ausreicht, um einen Strafbefehl zu erlassen. Nicht selten nimmt sich der Strafrichter dann erst auf einen Einspruch des strafrechtlich versierten Rechtssanwalts erstmals die notwendige Zeit, den Akteninhalt genau zu prüfen und stimmt er bei Zweifeln nicht selten einer Einstellung des Verfahrens zu, schon um eine auch für ihn arbeitsintensive Hauptverhandlung zu verhindern. Meist ist dann auch bis zu dem Einspruch rein gar nichts Entlastendes für den Beschuldigten vorgetragen worden, was in die Würdigung einfließen könnte. Die Chance eines Einspruchs sollte daher jedermann nutzen. Wenn am Ende in seltenen Fällen überhaupt keine Erfolgsaussicht besteht oder eine Verhandlung anberaumt wird, die absolut nicht gewünscht wird, kann der Einspruch zurückgenommen werden.

Ebenso kann ein Einspruch auch auf den Rechtsfolgenausspruch (also das Strafmaß) beschränkt werden. Sehr oft kennt der Richter bei Erlass die tatsächliche Einkommenssituation des Angeschuldigten überhaupt nicht und werden daher viel zu hohe Geldstrafen (Tagessätze) verhängt. Wer hier keinen Einspruch eingelegt hat, zahlt am Ende jedenfalls unnötig drauf. In aller Regel ändern die Gerichte auf Nachweis der Einkommenverhältnisse auch ohne eine mündliche Verhandlung des verhängte Strafmaß auf die korrekten Werte ab.

Im folgenden haben wir die wesentlichen Informationen zum Strafbefehlsverfahren für Sie zusammengestellt.

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Was ist ein Strafbefehl?

Ein Strafbefehl ist im Ergebnis das Gleiche wie ein Strafurteil. Nur das Verfahren unterscheidet sich. Das Strafbefehlsverfahren ist in § 407 StPO geregelt und ein vereinfachtes Verfahren im Bereich der leichten Kriminalität. Es ermöglicht eine Verurteilung des Beschuldigten ohne Hauptverhandlung. Ziel des Verfahrens ist die Entlastung der Strafgerichte und Staatsanwaltschaften, die hiervon gerne und rege Gebrauch machen, aber auch die Vermeidung einer meist nervenraubenden Hauptverhandlung für den Angeklagten. Anders als im Urteilsverfahren muss  die Schuld des Täters nicht feststehen, sondern es genügt ein hinreichender Tatverdacht zum Erlass eines Strafbefehls. Es genügt im Ergebnis, dass nach Aktenlage eine Verurteilung dem Richter etwas wahrscheinlicher erscheint, als ein Freispruch. Dies ist dann auch besonders fehlerträchtig, denn wie will der Richter, der persönlich keine Zeugen gehört hat und  der auch sonst keine Beweise erhoben hat, dies sicher beurteilen?

Der Strafbefehl wird von den Staatsanwaltschaften und Amtsanwaltschaften bei den Strafgerichten beantragt, die diesen dann erlassen und dem Beschuldigten zustellen. Der Strafbefehl muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, in der auf die Einspruchsfrist von 2 Wochen hingewiesen wird. 

Welche Straftaten können mit einem Strafbefehl geahndet werden?

Durch einen Strafbefehl können alle Straftaten, die im Sinne des Gesetzes sog. "Vergehen" sind, geahndet werden. Dies sind alle Straftaten mit einem MIndeststrafmaß von unter einem Jahr. Sog. "Verbrechen", also Taten, die im Mindeststrafmaß mit 1 Jahr und darüber belegt sind, können nicht mit Strafbefehl geahndet werden, hier ist immer eine mündliche Verhandlung und ein Urteil erforderlich.

Welche Sanktionen / Strafen / Rechtsfolgen  können mit einem Strafbefehl verhängt werden, ist man vorbestraft?

Nach § 407 Abs.2 StPO können durch Strafbefehl verhängt werden:

  • Verwarnung mit Strafvorbehalt
  • Geldstrafe (häufigster Fall)
  • Fahrverbot
  • Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung von Tatmitteln etc.
  • Geldbuße
  • Absehen von Strafe
  • Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, allerdings nur dann, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass durch einen Strafbefehl ganz empfindliche Sanktionen verhängt werden können und keineswegs nur kleine Strafen! Auch die Möglichkeit, durch Strafbefehl die Fahrerlaubnis zu entziehen kann gravierende Konsequenzen nach sich ziehen. "Vorbestraft" ist man juristisch gesehen dabei bereits bei einer minimalen Geldstrafe. Im Führungszeugnis landen allerdings nur Strafen ab 91 Tagessätzen und aufwärts.

Was kann man gegen einen Strafbefehl tun?

Gegen einen Strafbefehl ist (allein) der Einspruch statthaft. Dieser muss vom Beschuldigten oder seinem Verteidiger binnen einer Frist von 2 Wochen beim Gericht eingelegt werden, das den Strafbefehl erlassen hat ( § 410 StPO). Wird diese Frist versäumt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich.

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