Anwaltskosten und Anwaltsgebühren:
Spezialisierte Erstberatung für 99,95 Euro inkl. Ust
Dass Anwälte oft viel Geld kosten, ist allgemein bekannt. Die Frage nach der genauen Höhe der Anwaltskosten und Prozesskosten ist aber gerade für den nicht rechtsschutzversicherten Mandanten von hoher Bedeutung. Lohnt es sich denn überhaupt, einen Anwalt zu beauftragen, oder sollte man nicht besser aus Kostengründen versuchen, die Sache selbst in die Hand zu nehmen oder diese fallen lassen? Hier hängt leider alles vom Einzelfall ab und weiß man eben erst nach einer Beratung, wie es um den Fall steht. Jeder Anwalt haftet für die Richtigkeit seiner Auskünfte und Beratung, daher kann er diese nicht umsonst anbieten, auch wenn die Sache am Ende nach einer Prüfung leider keinen Erfolg verspricht. Wie seriös, etabliert und erfolgreich Anbieter sind, die mit kostenloser Erstberatung werben (müssen) oder mit Beratungskosten von unter 50 Euro, wollen wir hier nicht weiter kommentieren. Die Gegenleistung wird in der Regel den gleichen Wert für den Mandanten haben. Umgekehrt rechnen Kollegen ohne jede Vereinbarung meist über 226 Euro ab, weil die Gebührenordnung das zulässt. Auch ein solches Gebaren halten wir für wenig vertrauensfördernd und transparent. Die Kanzlei Sachse bietet seit jeher eine seriöse und besonders spezialisierte Beratung durch erfahrene Praktiker und Fachanwälte zum Festpreis an, sie unterhält 5 Standorte im Rhein-Main Gebiet und muss daher ihre Leistungen stets kostenpflichtig anbieten.
Die Kostentransparenz stellen wir für unsere Mandanten in jedem Verfahrensstadium her, bevor Kosten entstehen. Unsere Mandanten entscheiden sich in Kenntnis der Kosten, ob Sie eine Bertung / Vertretung durch uns wünschen und Risiken eingehen möchten und ob Sie uns überhaupt mit weiteren Schritten beauftragen wollen. Die Kostentransparenz ist uns dabei so wichtig, dass wir Ihnen auf Wunsch als privatem Selbstzahler (dh. eine Rechtsschutzversicherung ist nicht vorhanden und es liegt kein gewerbliches Problem vor) die Erstberatung immer zum günstigen Pauschalhonorar von 99,95 EUR inklusive Mehrwertsteuer anbieten, egal, um was es geht. Sie wissen nach einem Termin in unserer Kanzlei dann recht gut, was auf Sie zukommt und erleben bei der Abrechnung keine bösen Überraschungen. Andere Kanzleien nehmen an dieser Stelle meist ohne vorherige Absprache über 220 Euro, da das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dieses so erlaubt. Die Erstberatung dient der summarischen Prüfung des Sachverhalts durch unsere spezialisierten Rechtsanwälte und einer Empfehlung für die weitere Vorgehensweise. Als Dienstleister nehmen wir Ihnen danach freilich auch die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung gerne im Rahmen des Mandats kostenlos ab und kümmern uns auf Wunsch direkt um eine Deckungszusage. Sollte keine Rechtsschutzversicherung vorhanden sein und gerade ein finanzieller Engpass bestehen, müssen unsere Mandanten ebenfalls nicht unbedingt auf unsere anwaltliche Hilfe verzichten, denn eine Ratenzahlungsvereinbarung ab 50 Euro / Monat ist ebenso jeder Zeit möglich, wie eine Abrechnung auf Grundlage eines vorgelegten Beratungshilfescheins oder im Rahmen der Prozesskostenhilfe, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Sie wollen es genauer wissen, was Ihr verfahren kostet? Dann nutzen Sie einfach unseren Prozesskostenrechner:
Die Erstberatung
Wir freuen uns ganz besonders auf das Erstberatungsgespräch mit Ihnen, denn hier lernen wir in der Regel einen neuen Mandanten persönlich kennen. Die Erstberatung bieten wir unseren nicht rechtsschutzversicherten Privatmandanten außehalb der Beratungshilfe dabei wie oben bschrieben stets paschal zu 99,95 Euro inklusive Umsatzsteuer an. Andere Kanzleien nehmen an dieser Stelle meist "ungefragt" über 226 Euro.
Die Erstberatung dient stets der ersten zusammenfassenden Prüfung des Sachverhalts und einer ersten Orientierung und dem persönlichen, gegenseitigen Kennenlernen. Rechtsvertretung ist Vertrauenssache. Ohne ein zwingend notwendiges Vertrauensverhältnis und die richtige "Chemie" kommt in der Regel keine "Anwalt / Mandanten Beziehung zustande. Im Erstberatungsgespräch besprechen wir den Sachverhalt und sichten bei Bedarf im groben Überblick die wesentlichen Unterlagen. Wir erläutern sodann vorläufig die Rechtslage und geben in aller Regel eine erste Einschätzung und eine Empfehlung für die weitere Vorgehensweise ab. Unsere Mandanten wissen nach der Erstberatung damit recht sicher, wie es rechtlich um ihre Sache bestellt ist, ob ein Vorgehen überhaupt Aussicht auf Erfolg hat, wo genau die Risiken und Probleme liegen könnten, welche Unterlagen noch fehlen, welche Kosten entstehen können und ob in exotischen Fällen oder bei Übergabe umfangreicher Unterlagen oder Verträge noch eine weitere umfassende Prüfung oder Rechtsrecherche notwendig ist. Die Kosten der Erstberatung werden bei jeder anschließenden Beauftragung mit einer Vertretung oder weiteren Prüfung und Beratung übrigens voll auf die dann entstehenden Gebühren angerechnet. In den meisten Fällen fallen so am Ende überhaupt keine zuasätzlichen Kosten für das Erstberatungsgespräch an.
Vertretung außergerichtlich und vor Gericht
Dürfen wir für Sie nach der Erstberatung weiter aktiv werden, bestehen verschiedene Vergütungsmodelle, die wir im Weiteren darstellen möchten, dabei bieten wir als moderne und etablierte Kanzlei mit 5 Standorten im Rhein-Main Gebiet und einem Team aus Spezialisiten unseren Mandanten außerhalb der Beratungs- und Prozesskostenhilfe eine gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung bereits ab 300 Euro inklusive Umsatzsteuer an. Unter diesem Betrag ist für uns leider kein Handeln als etablierte Kanzlei möglich. Ausnahmen von dieser Regel machen wir für im Rahmen der APRAXA e.G. rechtsschutzversicherte Mandanten sowie im Rahmen der Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe.
Abrechnung nach dem Rechtanwaltsvergütungsgesetz.
Wird zwischen Anwalt und Mandant (wie meistens) keine besondere Vereinbarung getroffen, bestimmt sich das Honorar - wie auch bei uns in aller Regel üblich - stets nach dem Gesetz in Gestalt des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Abrechnung erfolgt dabei je nach Rechtsgebiet entweder anhand des Gegenstandswertes oder anhand von Rahmen- oder Festgebühren.
Während im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie im Sozialrecht sog. Rahmengebühren vorherrschen, bestimmt sich die Höhe der Vergütung in zivil-, und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten in der Regel stets nach dem Gegenstandswert (Streiwert) der Sache. Daneben sind aber auch hier Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit für die Höhe des Gebührensatzes maßgebend. Hier kann der Mandant sparen, indem er dem Rechtsanwalt die Unterlagen vorsortiert übergibt, eine Sachverhaltsschilderung nebst relevanten Daten selbst anfertigt und zum Termin mitbringt
Nur die nach RVG ermittelten Gebühren sind dann am Ende auch bei einem Obsiegen vom Gegner, der Staatskasse oder der Rechtsschutzversicherung zu ersetzen. Ein über diese Gebühren hinausgehender vereinbarter Betrag ist grds. nicht ersetzbar und muss vom Mandanten auch im Falle des Obsiegens und trotz Rechtsschutzversicherung getragen werden. Dies ist auch der Grund dafür, warum wir in nahezu allen Fällen nach dem RVG abrechnen, soweit die Gebühren am Ende mindestens 300 Euro betragen.
Abrechnung nach Pauschalhonorar
Die Vereinbarung eines festen Pauschalhonorars bietet einen klaren Vorteil: Bei Unsicherheiten betreffend den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wissen beide Seiten bereits am Anfang des Mandats genau, was es am Ende kosten wird. Für den Anwalt bietet das Pauschalhonorar planungssicherheit, zwingt ihn betriebswirtschaftlich aber auch dazu, sicher zu stellen, dass das Mandat im geplanten "Rahmen" bleibt. Wir wickeln insbondere in sich abgeschlossene Prüfungs- und Beratungsmandate - wie etwa rechtliche Gutachtenerstellung, die Erstellung und Prüfung von Verträgen und Unterlagen häufig auf Pauschalhonorarbasis ab. Daneben findet dieses Vergütungsmodell auch oft im Bereich des Strafrechts Anwendung, wenn die gesetzlichen Gebühren in keinem Verhältnis zum Aufwand und zu der Bedeutung der Angelegenheit stehen oder wenn die Unsicherheiten im Rahmen der Rahmengebühren von Anfang an ausgeschlossen werden sollen.
Zeit- und Stundenhonorar:
Das Stundenhonorar bildet auf den ersten Blick die wohl gerechteste Form der Vergütung, allerdings nur dann, wenn das Haftungsrisiko sich im Rahmen hält und allein der zeitliche Faktor maßgebend ist, da nur (aber eben auch tatsächlich) genau das abgerechnet wird, was durch den Anwalt an Arbeitszeit erbracht wurde. Gerade in Angelegenheiten mit unabsehbarem Arbeitsaufwand und geringem Gegenstandswert oder bei Einzeltätigkeiten, etwa Gutachtenerstellung oder Rechtsrecherchen oder sich verändernder Sachverhalte mit wiederkehrendem Beratungsbedarf in der gleichen Sache bietet sich diese Form der Vergütung an. Wir rechnen vor allem sog. "Dauermandate" auf diese Weise ab, die eine kontinuerliche Betreuung erforderlich machen, die sonst eine Vielzahl von Einzelmandatierungen erfordern würden. Unser derzeitiger Stundensatz beträgt dabei 220 Euro inklusive Umsatzsteuer.
Prozesskostenhilfe / Beratungsschein
Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Rechtsanwälte sind unabhängige Organe der Rechtspflege und haben als solche auch soziale Aufgaben im Rahmen der Gesellschaft wahrzunehmen. Wir nehmen diese Pflichten sehr ernst und beraten und vertreten Mandanten gerne im Rahmen der Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Die zum Antrag beim Gericht notwendigen Formulare finden Sie auf dieser Seite: Wir bitten um Verständnis dafür, das die erfolgreiche Beantragung des Beratungsscheins durch den Mandanten direkt bei Gericht und vor dem Erstberatungsgespräch erfolgen muss. Ohne den Schein, können wir unsere Mandanten nicht beraten. Ebenso müssen wir bei noch nicht gewährter Prozesskostenhilfe für den Fall, dass diese nach Antragstellung wider Erwarten doch versagt wird, auf einen Vorschuss von 300 Euro bestehen, damit unser Aufwand gedeckt ist. Dies kann der bedürftige Mandant dadurch umgehen, dass es selbst auf der Rechtsantragstelle des Gerichts einen solchen Antrag stellt. Wird dann PKH gewährt und werden weir beigeordnet, können wir ohne Zahlung eines Vorschusses direkt aktiv werden. Nach Gewährung der PKH erstatten wir den vorgeschossenen Betrag natürlich umgehend zurück.