Anwaltskosten

Erstberatung zum Festpreis 99,95 Euro

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Anwaltskosten und Anwaltsgebühren:

Spezialisierte Erstberatung für  99,95 Euro inkl. Ust

Dass Anwälte oft viel Geld kosten können, ist ebenso allgemein bekannt, wie dass diese ihre Dienste nicht kostenlos anbieten können. Die Frage nach der genauen Höhe der Anwaltskosten und Prozesskosten ist dabei gerade für den nicht rechtsschutzversicherten Mandanten von hoher Bedeutung. Lohnt es sich überhaupt, einen Anwalt zu beauftragen, oder sollte man nicht besser aus Kostengründen versuchen, die Sache selbst in die Hand zu nehmen oder diese ganz fallen lassen?
Hierzu hängt leider alles vom Einzelfall ab und weiß man eben erst nach einer ersten Beratung, wie es um den Fall steht. Jeder Anwalt haftet dann für die Richtigkeit seiner Auskünfte und Beratung, daher kann er diese nicht umsonst anbieten, auch wenn die Sache am Ende nach einer Prüfung leider keinen Erfolg verspricht.
Darauf, wie seriös, etabliert und erfolgreich Kollegen sind, die mit kostenloser Erstberatung werben (müssen) oder mit Beratungskosten von unter 50 Euro, wollen wir hier nicht weiter eingehen. Die Gegenleistung wird in der Regel ebenso meist nur einen geringen Wert für den Mandanten haben. Umgekehrt rechnen Kollegen ohne jede Vereinbarung meist einfach über 226 Euro ab, weil die Gebührenordnung das eben so zulässt. Auch ein solches Gebaren halten wir für wenig vertrauensfördernd und transparent. Die Kanzlei Sachse bietet seit jeher eine seriöse und besonders spezialisierte Beratung durch erfahrene Praktiker und Fachanwälte zum Festpreis an, sie unterhält dabei 5 Standorte im Rhein-Main Gebiet und entsprechende Ausstattung und Personal vor und muss daher ihre Leistungen stets kostenpflichtig anbieten.

Die Kostentransparenz stellen wir für unsere Mandanten sodann in jedem Verfahrensstadium her, bevor Kosten entstehen. Unsere Mandanten entscheiden sich in Kenntnis der Kosten, ob Sie eine Beratung / Vertretung / ein Gerichtsverfahren durch uns wünschen und die bestehenden Risiken eingehen möchten und ob Sie uns überhaupt mit weiteren Schritten beauftragen wollen. Die Kostentransparenz ist uns dabei so wichtig, dass wir Ihnen die Erstberatung immer zum günstigen Pauschalhonorar von 99,95 EUR inklusive Mehrwertsteuer anbieten, egal, um was es geht. Sie wissen nach einem telefonischen Termin oder einem Termin in unserer Kanzlei dann recht gut, was auf Sie zukommt. Die Erstberatung dient der summarischen Prüfung des Sachverhalts durch unsere spezialisierten Rechtsanwälte und einer Empfehlung für die weitere Vorgehensweise. Als Dienstleister nehmen wir Ihnen danach freilich auch die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung gerne im Rahmen eines erteilten Mandats gerne ohne Zusatzkosten ab und kümmern uns auf Wunsch direkt um eine Deckungszusage. Sollte keine Rechtsschutzversicherung vorhanden sein und gerade ein finanzieller Engpass bestehen, müssen unsere Mandanten ebenfalls nicht unbedingt auf unsere anwaltliche Hilfe verzichten, denn eine Ratenzahlungsvereinbarung  ist ebenso jeder Zeit möglich, wie eine Abrechnung auf Grundlage eines vorgelegten Beratungshilfescheins oder im Rahmen der Prozesskostenhilfe, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Sie wollen es genauer wissen, was Ihr Verfahren kostet? Dann nutzen Sie einfach den Prozesskostenrechner:

Die Erstberatung

Wir freuen uns stets ganz besonders auf das Erstberatungsgespräch mit einem neuen Mandanten, denn hier lernen wir uns persönlich kennen. Die Erstberatung bieten wir dabei wie oben beschrieben stets pauschal zu günstigen 99,95 Euro inklusive Umsatzsteuer an. 

Die Erstberatung ist vom Inhalt gesetzlich definiert und dient einer ersten zusammenfassenden "sog. summarischen" Prüfung des Sachverhalts und einer ersten Orientierung mit einer ersten Empfehlung und dem persönlichen, gegenseitigen Kennenlernen. Rechtsvertretung ist schließlich immer Vertrauenssache. Ohne ein zwingend notwendiges Vertrauensverhältnis und ein konstruktives freundliches Zusammenarbeiten kommt in der Regel kein Erfolg in der Sache zustande. Im Erstberatungsgespräch besprechen wir den Sachverhalt und sichten bei Bedarf im groben Überblick wesentliche Unterlagen. Wir erläutern sodann vorläufig die Einschätzung der Rechtslage und geben in aller Regel eine erste Empfehlung für die weitere Vorgehensweise ab. Unsere Mandanten wissen nach der Erstberatung in den meisten Fällen recht sicher, wie es rechtlich um ihre Sache bestellt ist, ob ein Vorgehen überhaupt Aussicht auf Erfolg hat, wo es besondere Risiken und Probleme geben könnten, welche Unterlagen ggf. noch fehlen und welche Kosten entstehen können und ob in exotischen Fällen oder bei Übergabe umfangreicher Unterlagen oder Verträge noch eine weitere umfassende Prüfung oder Rechtsrecherche notwendig ist. Die Kosten der Erstberatung werden jedenfalls bei anschließender Beauftragung mit einer Vertretung oder weiteren Prüfung und umfassender gutachterlicher Beratung voll auf die dann entstehenden gesetzlichen Gebühren angerechnet. In den meisten Fällen fallen so am Ende überhaupt keine zuasätzlichen Kosten für das Erstberatungsgespräch an.

Vertretung außergerichtlich und vor Gericht

Dürfen wir für Sie nach der Erstberatung weiter aktiv werden, bestehen verschiedene Vergütungsmodelle für eine Vertretung, die wir im Weiteren darstellen möchten, dabei bieten wir als moderne und etablierte Kanzlei mit 5 Standorten im Rhein-Main Gebiet und einem Team aus Spezialisiten unseren Mandanten außerhalb der Beratungs- und Prozesskostenhilfe eine gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung bereits ab 300-500 Euro inklusive Umsatzsteuer in Form eines Mindesthonorars an. Unter diesem Betrag ist für uns in den heutigen Zeiten bei unseren Kostenstrukturen sonst leider kein wirtschaftliches Arbeiten mehr möglich. Ausnahmen von dieser Regel machen wir für im Rahmen der APRAXA e.G. rechtsschutzversicherte Mandanten sowie im Rahmen der Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe.

Abrechnung nach dem Rechtanwaltsvergütungsgesetz.

Wird zwischen Anwalt und Mandant (wie meistens) bei einem auskömmlichem Streitwert keine besondere Vereinbarung getroffen, bestimmt sich das Honorar - wie auch bei uns in aller Regel üblich - snach dem Gesetz in Gestalt des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Abrechnung erfolgt dabei je nach Rechtsgebiet entweder anhand des Gegenstandswertes oder anhand von Rahmen- oder Festgebühren. Diese gesetzlichen Gebühren müssen auch von einer Rechtsschutzversicherung bei Deckungsschutz in der Sache getragen werden.

Während im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie im Sozialrecht sog. Rahmengebühren vorherrschen, bestimmt sich die Höhe der Vergütung in zivil-, und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten in der Regel stets nach dem Gegenstandswert (Streiwert) der Sache. Daneben sind aber auch hier Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit für die Höhe des Gebührensatzes am Ende maßgebend. Hier kann der Mandant also sparen, indem er dem Rechtsanwalt die Unterlagen gleich vorsortiert übergibt, eine Sachverhaltsschilderung nebst relevanten Daten selbst schriftlich anfertigt und zum Termin mitbringt oder übersendet.

Nur die nach RVG ermittelten gesetzlichen Gebühren müssen am Ende auch bei einem Obsiegen vom Gegner, der Staatskasse oder der Rechtsschutzversicherung ersetzt werden. Ein über diese Gebühren hinausgehender vereinbarter Betrag ist grds. nicht ersetzbar und muss vom Mandanten auch im Falle des Obsiegens und trotz Rechtsschutzversicherung dann getragen werden, soweit dieser die gesetzlichen Gebühren übersteigt anteilig.  

Abrechnung nach Pauschalhonorar / Mindesthonorar

Die Vereinbarung eines festen Pauschalhonorars bietet einen klaren Vorteil: Bei Unsicherheiten betreffend den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wissen beide Seiten bereits am Anfang des Mandats genau, was es am Ende kosten / einbringen wird. Für den Anwalt bietet das Pauschalhonorar planungssicherheit, zwingt ihn betriebswirtschaftlich aber auch dazu, sicher zu stellen, dass das Mandat dann auch im geplanten "Rahmen" bleibt. Wir wickeln insbondere in sich abgeschlossene Einzeltätigkeiten wie Prüfungs- und Beratungsmandate - rechtliche Gutachtenerstellung, die Erstellung und Prüfung von Verträgen und Unterlagen häufig auf Pauschalhonorarbasis ab. Dagegen findet eine Mindesthonorarvereinbarung oft im Bereich des Strafrechts oder geringer Streitwerte Anwendung, wenn die reinen gesetzlichen Gebühren in keinem Verhältnis zum Aufwand und zu der Bedeutung der Angelegenheit stehen würden, um einen wirtschaftlichen Mindestrahmen nach unten abzusichern. Auch hier gilt, dass die Differenz zu den gesetzlichen Gebühren auch bei Obsiegen am Ende nicht von einer Rechtsschutzversicherung oder dem Gegner getragen werden müssen.

Zeit- und Stundenhonorar:

Das Stundenhonorar bildet (nur) auf den ersten Blick die wohl gerechteste Form der Vergütung ab,nämlich nur dann, wenn das Haftungsrisiko des Anwalt sich im Rahmen hält und allein ein zeitliche Faktor in der Sache maßgebend ist. Hier wird dann nur dann (aber eben auch tatsächlich) genau das abgerechnet, was durch den Anwalt an Arbeitszeit erbracht wurde. Gerade in Angelegenheiten mit unabsehbarem Arbeitsaufwand und geringem Gegenstandswert oder bei vom Umfang nicht kalkulierbaren Einzeltätigkeiten, etwa Gutachtenerstellung oder Rechtsrecherchen oder sich verändernder Sachverhalte mit wiederkehrendem Beratungsbedarf in der gleichen Sache bietet sich diese Form der Vergütung an. Wir rechnen vor allem sog. "Dauermandate" auf diese Weise ab, die eine kontinuerliche beratende Betreuung erforderlich machen, die sonst eine Vielzahl von Einzelmandatierungen erfordern würden. Unser derzeitiger Stundensatz beträgt dabei 250 Euro inklusive Umsatzsteuer. Ebenso kann ein Stundenhonorar ein nach gesetzlichen Gebühren vergütetes Mandat "ergänzen", wenn der Stundenaufwand über diese hinaus geht.

Prozesskostenhilfe / Beratungsschein

Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Rechtsanwälte sind unabhängige Organe der Rechtspflege und haben als solche auch soziale Aufgaben im Rahmen der Gesellschaft wahrzunehmen. Wir nehmen diese Pflichten sehr ernst und beraten und vertreten Mandanten gerne im Rahmen der Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Die zum Antrag beim Gericht notwendigen Formulare finden Sie auf dieser Seite: Wir bitten um Verständnis dafür, dass die erfolgreiche Beantragung des Beratungsscheins durch den Mandanten direkt bei Gericht und vor dem Erstberatungsgespräch erfolgt sein muss. Ohne den Original-Schein, können wir unsere Mandanten nicht beraten. Ebenso müssen wir bei noch nicht gewährter Prozesskostenhilfe für den Fall, dass diese nach Antragstellung wider Erwarten doch versagt wird, auf eine Sicherheitszahlung von 300 Euro inkl Ust. bestehen, damit unser Aufwand auch bei Versagung gedeckt ist. Dies kann der bedürftige Mandant dadurch umgehen, dass es selbst auf der Rechtsantragstelle des Gerichts einen solchen Antrag stellt. Wird dann PKH gewährt und werden wir wie beantragt beigeordnet, können wir dann ganz ohne Zahlung eines Vorschusses direkt aktiv werden. Nach Gewährung der PKH erstatten wir den vorgeschossenen Betrag natürlich umgehend zurück. Das setzt freilich voraus, dass der Mandant selbst in der Lage ist einen Antrag zu stellen.