Fluggastrechte (EG Verordnung)

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Ihre Rechtsanwälte für das Fluggastrecht in Frankfurt, Offenbach, Mainz, Wiesbaden und Langen 
Wir setzen Ihre Rechte als Fluggast für Sie durch!

Als Rechtsanwälte mit dem Schwerpunkt Reiserecht vertreten und beraten wir Mandanten zum Thema Fluggastrechte. Durch die Nähe zum Flughafen Frankfurt am Main sind wir in der Lage, Gerichtverfahren am Standort Frankfurt am Main (dies ist meist Gerichtsstand, wenn Start oder Landung hier erfolgten) ohne besondere Zusatzkosten zu führen. Auswärtigen Kollegen und Kolleginnen stehen wir zu den üblichen Bedingungen für Terminsvertretungen zur Verfügung.

Die Durchsetzung der Rechte als Fluggast:


Vor allem in Fällen von Annullierung und Verspätung sehen die europäischen Normen neben Sachleistungen (Verpflegung, Unterbringung) auch Geldentschädigungen vor. Die praktische  Erfahrung zeigt dann, dass die Airlines und Fluggesellschaften sich aber in aller Regel weigern, die meist klar geschuldeten europarechtlich vorgesehenen Pauschalen zu erstatten. Wegen der meist niedrigen Streitwerte sind Rechtsanwälte oft nicht bereit, Mandate aus diesem Bereich mit der notwendigen Konsequenz zu übernehmen. Wir übernehmen Mandate aus diesem Bereich und setzen Ansprüche auf Entschädigung konsequent bis zum Urteil für unsere Mandanten durch.

Die Rechte der Fluggäste sind (sieht man einmal von den Rechten aus einem ggf. bestehenden Pauschalreisevertrag und dem international geltenden Montrealer Übereinkommen ab) geregelt in der Fluggastverordnung für Flüge aus und in die EU in der  Verordnung (EG) Nr. 261/2004

Annullierung / Nichtbeförderung

Wird ein Flug annulliert oder ist der Flug überbucht und wird der Fluggast nicht befördert, kann der Fluggast entweder die Flugscheinkosten erstattet verlangen, oder eine anderweitige Beförderung einfordern. Ferner schuldet das Luftfahrtunternehmen Verpflegung, Hotelunterbringung, Transfer zwischen Flughäfen oder zum Hotel. Ferner sind aber auch Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn der Fluggast nicht mindestens 2 Wochen vor dem Abflugdatum über die Annullierung informiert worden ist oder im Falle der Nichtbeförderung nicht binnen eines bestimmten Zeitraums ein Ersatzflug angeboten wird.

Rechtsanwälte Fluggastrechte (EG Verordnung)

Es sind dann zu zahlen:

  • 250 EUR für Flüge bis zu 1500 km (bei Annullierung verspätete Ankunft von 2 Stunden)
  • 400 EUR für Flüge über 1500 km (im Gebiet der EU) (bei Annullierung verspätete Ankunft von 3 Stunden)
  • 400 EUR für Flüge über 1500 km bis 3500 km zu Zielen außerhalb der EUR (bei Annullierung verspätete Ankunft von 3 Stunden)
  • bis zu 600 EUR darüber (bei Annullierung verspätete Ankunft von 4 Stunden)

Wird ein Ersatzflug angeboten, der nach obiger Staffel  2/3/4 Stunden (je nach oben genannter Entfernung) das Ziel erreicht, stehen die Ausgleichsleistungen nur zu 50 % zu.

Fällt der Flug aufgrund eines Streiks aus, hat der BGH entschieden, dass die Fluggesellschaft in diesem Falle kein Verschulden trifft und daher kein Ausgleichsanspruch besteht.

Verspätung / Flugverspätung

Bei Verspätungen sieht die Verordnung zunächst nur Sachleistungen ausdrücklich vor: (Verpflegung, Unterbringung, Erfrischungen), aber auch Hotel und Transfer zum Hotel bei 

  • Flugstrecke bis zu 1500 km und einer Verspätung von mehr als 2 Stunden
  • Flugstrecke bis zu 3500 km und einer Verspätung von mehr als 3 Stunden
  • Flugstrecke größer als 3500 km und einer Verspätung von mehr als 4 Stunden

Bei Verspätungen über 5 Stunden kann die Reise abgebrochen und der Ticketpreis erstattet verlangt werden. Ebenso kann der Fluggast dann einen kostenlosen Rückflug zum Ausgangsflughafen verlangen.

Der Europäische Gerichtshof hat  früh entschieden, dass die Ausgleichszahlungen, wie sie für Nichtbeförderung und Annullierung gelten, auch im Falle der Verspätung zu leisten sind, nämlich dann, wenn der Flug sich um mehr als 3 Stunden verspätet (EuGH 19.11.2009 verb Rs C-402/07 und C-432/07), egal um welche Strecke es geht.

Es werden dann die oben genannten Ausgleichszahlungen fällig.

Dabei ist es gleichgültig, was Ursache der Verspätung war, es sei denn es gelingt dem Luftfahrtunternehmen, ausnahmsweise nachzuweisen, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen. 

Die Rechtsprechung des EuGH und des BGH, aber auch die Rechtsprechung der Landgerichte stellen hohe Anforderungen an die Darlegung solcher außergewöhnlicher Umstände. Gefordert wird im Ergebnis, dass sich die Verspätung als ein Resultat von Umständen darstellt, die außerhalb des Machtbereichs des Luftfahrtunternehmens liegenden. Die gerne seitens der Airline als Rechtfertigung vorgebrachten technischen Defekte (Vogelschlag) oder angeblich nicht zu beeinflussenden An- und Abflugzeiten sind hiernach in aller Regel nicht geeignet, einen solchen Umstand zu bilden. Denn die Airline hat zur Not Ersatzmaschinen vorzuhalten, um einen Flugzeugausfall zu kompensieren. In Frage kommen außergewöhnliche Wetterphänomene (Vulkanausbrüche etc), aber nach dem letzten Urteil des Bundesgerichtshofs auch Streiks etc.

Kontaktieren Sie uns! Wir beraten und vertreten Sie gerne zu allen Rechtsfragen rund um das Fluggastrecht.

Rechtsprechung:

BGH: Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien können, bei einer aufgrund des Defekts erforderlichen Annullierung des Flugs die nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. (BGH: Urteil 12.11.2009, Xa ZR 76/07)

Author: Fabian Sachse

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