Rechtslage zur Kündigung in der Elternzeit

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Rechtslage zur Kündigung in der Elternzeit

Grundsätzlich besteht laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) während der Elternzeit ein Kündigungsschutz, der mit der Anmeldung der Elternzeit beginnt. Eine bereits ausgesprochene Kündigung vor Anmeldung der Elternzeit wird dadurch nicht unwirksam, sondern bleibt bestehen. Auch befristete Arbeitsverhältnisse enden trotz Elternzeit pünktlich mit Fristablauf. Der Kündigungsschutz beginnt mit einer Frist von acht bis spätestens sieben Wochen vor der Geburt bzw. vor dem errechneten Geburtstermin. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Frist nicht im Nachhinein anhand des tatsächlichen Geburtstermins berechnet werden kann. Bei Frühgeburten oder im Adoptionsfall gelten Ausnahmeregelungen.

Die Anmeldung der Elternzeit für Väter sollte allerdings nicht zu früh stattfinden, da Arbeitgeber vor Beginn der achtwöchigen Frist noch das Recht haben, eine Kündigung auszusprechen. Da sich bei Müttern die Elternzeit direkt an den Mutterschutz anschließen kann und dem Arbeitgeber somit keine Möglichkeit zur Kündigung gegeben wird, ist diese Problematik bei Frauen hingegen meist irrelevant. Sollte dennoch vor Beginn des Kündigungsschutzes eine Kündigung durch den Arbeitgeber erklärt werden und besteht der Verdacht, dass ein Zusammenhang der Kündigung mit der Anmeldung der Elternzeit besteht, wird unter Umständen gegen das Maßregelungsverbot verstoßen und ist die Kündigung somit als nichtig anzusehen.

Innerhalb der Achtwochenfrist und über die gesamte Dauer der Elternzeit hinweg sind Kündigungen durch den Arbeitgeber dann unwirksam. Dies gilt sowohl für Eltern, welche die Elternzeit als Arbeitspause in Anspruch nehmen, als auch bei Verringerung der Arbeitsmenge, also Teilzeitarbeit.

Rechtsanwälte Rechtslage zur Kündigung in der Elternzeit

Außerordentliche Kündigung & Kündigung nach Ende der Elternzeit

Vorsicht ist geboten, wenn der Arbeitnehmer die Elternzeit unter bestimmten Bedingungen beantragt hat, also zum Beispiel eine Teilzeit fordert. Lehnt der Arbeitgeber diese Bedingungen ab, besteht kein Kündigungsschutz. Eine außerordentliche Kündigung ist während der Elternzeit ebenfalls nicht ausgeschlossen. Etwa bei kriminellen Vergehen oder schwerwiegenden Vertragsverletzungen seitens des Arbeitnehmers kann eine Kündigung auch während der Elternzeit wirksam werden. Auch aus wirtschaftlichen Gründen kann es vorkommen, dass Arbeitgeber innerhalb der Elternzeit die Kündigung aussprechen müssen. In diesem Fall muss eine Genehmigung der Landesbehörde eingeholt werden, die zum Beispiel dann erteilt wird, wenn die Existenz des Unternehmens gefährdet ist oder dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Sollte betriebsbedingt entlassenen, in Teilzeit arbeitenden Eltern eine Abfindung  zustehen, dann bemisst sich die Höhe dieser anhand des höheren Gehalts vor der elternzeitbedingten Teilzeit.

Der Arbeitgeber darf einem Angestellten während der Elternzeit nicht zu einem späteren Zeitpunkt nach Ende der Elternzeit kündigen. Der Kündigungsschutz erlischt erst mit dem letzten Tag der Elternzeit. Arbeitgeber müssen also so lange damit warten, bis der Elternteil seine Arbeit wieder aufgenommen hat und auch dann die geltenden gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Kündigungsfristen einhalten.

Kündigung durch den Arbeitnehmer

Anders als Arbeitgeber können Arbeitnehmer während der gesamten Elternzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen. Kann diese dreimonatige Frist nicht eingehalten werden, wird die Kündigung erst zum nächstmöglichen Termin wirksam, der sich anhand der gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Kündigungsfrist ergibt. Das Sonderkündigungsrecht während der Elternzeit ermöglicht es dem Arbeitnehmer also, das Arbeitsverhältnis mit Ende der Elternzeit ebenfalls zu beenden. 

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