Testament

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Die Kanzlei Sachse betreut spezialisiert das Erbrecht. In diesem Bereich helfen wir Mandanten auch dabei, Testamente, gemeinschaftliche Testamente (etwa Berliner Testament)  und letzwillige Verfügungen zu formulieren  oder vorhandene Verfügungen auszulegen und Ansprüche aus diesen durchzusetzen.

Was ist ein Testament?

Als Testament bezeichnet man im deutschen Recht neben dem Erbvertrag und dem Vermächtnis eine Verfügung von Todeswegen. (§ 1937 BGB). Nach ihr kann der Erblasser den Erben bestimmen. Beim Testament handelt es sich um einseitig, formbedürftige Willenserklärung. Diese Willenserklärung des Erblassers entfaltet nur im Falle seines Todes Wirkung entfaltet. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können darüber hinaus ein sog. gemeinschaftliches Testament (Ehegattentestament) errichten.

Wer kann ein Testament errichten, was ist Testierfähigkeit und wer prüft sie?

Unter Testierfähigkeit versteht man die Möglichkeit, ein Testament wirksam zu errichten. Testierfähig ist nach § 2229 BGB jeder Mensch, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht in seiner Testierfähigkeit durch krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung so beeinträchtigt ist, dass nicht in der Lage ist, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Es wird grds. vermutet, dass die Testierfähigkeit vorliegt. Kann aber der testierende die Tragweite seiner Entscheidungen nicht mehr erkennen und seinen Willen frei bilden und äußern, fehlt die Testierfähigkeit.  Dieses kann vor allem bei geistig dementen oder verwirrten Personen meist höchstfraglich sein. Der Umstand, dass der Erblasser unter Betreuung stand ist für sich allein gesehen allerdings noch kein Anlass, die Testierfähigkeit in Zweifel zu ziehen.  Im Zweifel empfiehlt es sich, die Testierfähigkeit vor Errichtung eines Testaments durch einen Arzt bestätigen zu lassen oder aber ein Testament in gesunden Jahren zu fertigen.

Personen unter 16 Jahren können ebenfalls OHNE ZUSTIMMUNG der gesetzlichen Vertreter ein Testament verfassen, allerdings kann dieser -anders als die anderen testierfähigen Personen - kein handschriftliches Testament wirksam errichten. Er muss nach § 2233 BGB ein öffentliches Testament (Erklärung gegenüber einem Notar oder Übergabe einer offenen Schrift an den Notar) errichten.

Das Nachlassgericht hat die Testierfähigkeit bei Erteilung eines Erbscheins von Amts wegen zu prüfen. Gibt es konkreten Anlass zu zweifeln hat es diese aufzuklären. Hierbei holt das Gericht meist ein Sachverständigengutachten ein. Bleiben am Ende lediglich Zweifel, hat es von der Testierfähigkeit auszugehen. 

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Welche Form muss ein Testament haben?

Unterschieden wird das eigenhändige und das öffentliche Testament.

Ein Testament kann außer von Minderjährigen zunächst durch vollständig eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung wirksam verfasst werden, dh. die Erklärung muss vollständig vom Erblasser handschriftlich verfasst werden, damit die Herkunft der gesamten Erklärung nachvollzogen werden kann. Das Unterschreiben eines Maschinen- oder Computertextes genügt insoweit nicht und ist formnichtig! Das Testament gilt dann nicht. Beim Ehegattentestament bzw gemeinschaftlichen Testament genügt es, wenn nur ein Ehegatte / Lebenpartner dieses eigenhändig schreibt und der andere Teil es lediglich unterschreibt.

Ein Maschinen- oder Computertext kann aber als öffentliches Testament anerkannt werden, wenn es einem Notar in einem offenen oder auch verschlossenen Umschlag übergeben wird. Ist der Erblasser minderjährig, kann er nur durch offenen Umschlag wirksam testieren

Ansonsten kann die Erklärung in jedem Fall auch gegenüber dem Notar diktiert und direkt beurkundet werden. Der Notar muss bei der Übergabe eines offenen Testaments oder bei der Abfassung des Testaments mit dem Erblasser umfassend beraten und dafür sorgen, dass sein letzter Wille unmissverständlich zum Ausdruck kommt.

Dabei kann das Testament in allen Sprachen verfasst werden.

Was kann in einem Testament geregelt werden?

In einem Testament können neben der Erbeinsetzung die Enterbung, ein Vermächtnis, eine Auflage, eine Teilungsanordnung, die Anordnung der Testamentsvollstreckung und eine Pflichteilsentziehung bzw. Beschränkung geregelt werden. 

Kann man ein Testament später ändern, aufheben oder widerrufen?

Ein Testament kann jeder Zeit widerrufen werden oder durch eine anders lautende Verfügung ersetzt oder geändert werden. Wichtig ist dabei, dass auch diese Ersetzung /Änderung der besonderen Form bedarf. Ein handschriftliches Testament kann widerrufen werden, in dem es der Erblasser vernichtet. Es gilt, dass bei einer Änderung des Testaments das neuere Testament dem älteren vorgeht, aber nur, soweit es dem älteren widerspricht. Ein Widerruf des Testaments kann seinerseits widerrufen werden, sodass dann das Testament doch wieder gilt. Ein Ehegattentestament bzw. gemeinschaftliches Testament betreffend seine wechselbezüglichen Bestimmungen nur widerrufen werden, solange beide Teile noch am Leben sind, der gemeinsame Widerruf  ist formlos möglich, widerruf nur ein Teil, muss der Widerruf notariell beurkundet werden.

Weitere  Besonderheiten bestehen beim Ehegattentestament bzw. gemeinschaftlichem Testament?

Die Besonderheiten beim gemeinschaftlichen Testament bestehen darin, dass beim Versterben eines der beiden Erblasser das Testament auch für den anderen Teil bindend wird. Er kann dieses also nach dem Tode des anderen Teils nicht mehr widerrufen und nicht mehr ändern, was die sog.  wechselbezüglichen Verfügungen betrifft. So ist etwa beim sog. "Berliner Testament,  bei dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen, die Erbeinsetzung unter der Bedingung erfolgt, dass der andere Ehegatte nach seinem Tode den Nachlass an die gemeinsamen Kinder  weiter gibt.  Dies kann der verbliebene Ehegatte nach dem Tode des Erstversterbenden nicht mehr ändern.  Wohl aber kann der überlebende Ehegatte zu seinen Lebzeiten voll über den Nachlass verfügen, er kann auch Schenkungen vornehmen, die gegenüber dem sog. Schlusserben dann sehr wohl wirksam sind. Der Schlusserbe kann diese dann aber vom Beschenkten herausverlangen, wenn sie sein Erbrecht beeinträchtigen und in der Absicht vorgenommen wurden, den Schlusserben zu beeinträchtigen und wenn der Erblasser an der Schenkung kein lebzeitiges Eigeninteresse haben durfte. 

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