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Sie sind Arbeitnehmer und haben eine Kündigung erhalten? Sie benötigen umgehend juristischen Beistand und anwaltliche Vertretung, können aber kein Beratungsgespräch vor Ort in Anspruch nehmen?

Auf dieser Seite haben Sie bundesweit oder auch aus dem Ausland die Möglichkeit, ohne ein Beratungsgespräch oder einen Termin in unserer Kanzlei eine Kündigungsschutzklage zu erheben und Ihre Rechte zu wahren, denn das Kündigungsschutzgesetz sieht eine Frist von drei Wochen vor binnen derer der Arbeitnehmer die Kündigung angreifen muss, soll die Kündigung nicht wirksam werden.

Alles, was Sie tun müssen, um uns mit dem Einlegen einer Kündigungsschutzklage zu beauftragen, ist das nachstehende Formular auszufüllen und abzusenden. Dokumente wie Arbeitsvertrag und Kündigung fügen Sie entweder bequem gescannt als Datei an oder senden diese an unsere E-Mailadresse info@kanzlei-sachse.de oder per Fax an die Nummer 06103-2707599. Wir ordnen Ihre Dokumente dann dem Vorgang zu.

Für eine Vertretung Ihrer Person benötigen wir ferner unbedingt eine Vollmacht. 

Die Vollmacht laden Sie  herunter, füllen sie aus und laden Sie als PDF am Ende des Formulars hoch. Oder Sie senden uns die Vollmacht einfach an unsere E-Mailadresse info@kanzlei-sachse.de oder per Fax an die Nummer 06103-2707599.

Sie sind rechtsschutzversichert? Dann kümmern wir uns natürlich auch um die Deckungszusage. Sie allein entscheiden dabei, ob wir bereits vor Erteilung der Zusage sofort aktiv werden sollen, oder nicht. Sollte im letzteren Fall keine Deckung erteilt werden und sollten Sie keine weitere Vertretung wünschen, berechnen wir keine Kosten. Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, kann ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bestehen, wir übersenden dann gerne die Formulare.

Wir werden nach Übersendung der Daten und Vollmacht zunächst einen Entwurf übersenden, der von Ihnen freigegeben werden muss. Ein unmittelbarer Prozessauftrag ist mit dem Absenden des Formulars nicht verbunden. Bitte beachten Sie auch, dass Ihr Vertretungsauftrag von uns angenommen und bestätigt werden muss.Vorher bestehen keinerlei gegenseitige Verpflichtungen.

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