Rechtsanwalt Strafrecht Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede und Ehrdelikte Frankfurt – Strafverteidiger mit Erfahrung | Erstberatung 99,95 €

Ein Vorwurf wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung trifft den Beschuldigten oft unerwartet. Ein unbedachter scharfer Kommentar im Chat, eine negative Bewertung ohne Beleg, ein spöttischer Post in sozialen Medien oder ein Streit im Betrieb oder im privaten Umfeld genügen häufig, um bei Anzeige ein Ermittlungsverfahren auszulösen. Neben Geld‑ oder Freiheitsstrafe drohen Unterlassungs‑ und Geldentschädigungsansprüche sowie erhebliche Reputationsschäden. In Frankfurt erhalten Sie sofort eine klare Einschätzung der Risiken und Chancen. Die Erstberatung bieten wir ihnen als Strafverteidiger in Frankfurt zum Festpreis von 99,95 € an.
Gesetzliche Grundlagen und Abgrenzungen
Der Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) schützt die persönliche Ehre vor Missachtung und Herabsetzung. Erfasst sind Wort, Schrift, Bild, Gestik und tätliche Formen. Der Strafrahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei öffentlicher Begehung, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts oder mittels Tätlichkeit erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe. Für die Strafbarkeit genügt dabei Vorsatz hinsichtlich der Kränkung.
Die sog Üble Nachrede (§ 186 StGB) betrifft dagegen reine Tatsachenbehauptungen über einen anderen, die geeignet sind, diesen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wenn diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Gelingt der Wahrheitsbeweis, entfällt § 186. Der Strafrahmen beträgt bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei öffentlicher Begehung, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe.
Die sog. Verleumdung (§ 187 StGB) setzt eine unwahre Tatsachenbehauptung voraus, die der Täter wider besseres Wissen verbreitet. Der Strafrahmen beträgt bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe, bei öffentlicher Begehung, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe.
Gegen Personen des politischen Lebens (§ 188 StGB) sind üble Nachrede und Verleumdung schärfer mit Strafe bedroht, wenn die Tat geeignet ist, die öffentliche Tätigkeit erheblich zu erschweren. Hier gilt: Üble Nachrede: drei Monate bis fünf Jahre. Verleumdung: sechs Monate bis fünf Jahre. Das „politische Leben“ reicht bis zur kommunalen Ebene herunter.
Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) schützt das soziale Geltungsinteresse des Toten. Strafrahmen ist hier: bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe.
§ 192 StGB)stellt klar: Selbst eine wahre Tatsachenbehauptung kann als Beleidigung strafbar bleiben, wenn Form, Ton oder Umstände die Ehre verletzen.
Eine Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) privilegiert sachliche Kritik, Beschwerden, anwaltliche Schriftsätze und dienstliche Anzeigen. Es kommt stets auf den konkreten Anlass, Ziel, Sachbezug und Form an. Überspitzung, Schmähkritik oder bewusste Unwahrheiten sind nicht geschützt.
Eines Strafantrags (§ 194 StGB) bedarf es, bei Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung grundsätzlich, da diese grds. nur auf Strafantrag verfolgt werden. Dabei gilt eine Frist von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter. Ohne Antrag handelt die Staatsanwaltschaft nur bei besonderem öffentlichen Interesse. Für bestimmte politische Konstellationen gelten Ermächtigungserfordernisse.
Privatklage (§§ 374 ff. StPO): In vielen Ehrdelikten kann der Verletzte nach Verweis auf den Privatklageweg durch die Staatsanwaltschaft selbst strafrechtlich im Wege der PrivatklageAnklage erheben, wenn die Staatsanwaltschaft nicht tätig wird. Praktisch besonders wichtig ist dies bei Nachbarschafts‑, Arbeits‑ und Social‑Media‑Streitigkeiten.
Rechtsanwälte Rechtsanwalt Strafrecht Frankfurt – Beleidigung & Verleumdung | Erstberatung 99,95 €
Typische Konstellationen und Fallgestaltungen
Social‑Media‑Posts und Kommentare: Öffentliche Postings mit herabsetzender Wortwahl erfüllen häufig § 185 STGB. Werden konkrete, rufschädigende Tatsachen behauptet (zum Beispiel „Betrüger“, „hat gestohlen“ etc), liegt dann eine üble Nachrede§ 186 oder wider bessers Wissen eine Verleumdung § 187 nahe. Die Reichweite und Verbreitungsgrad beeinflussen sowohl die Strafzumessung als auch zivilrechtliche Ansprüche. Der öffentliche Charakter kann den Strafrahmen heben. Bei Äußerungen im Internet ist daher stets Vorsicht geboten.
Bewertungsportale und Google‑Rezensionen: Unsachliche Schmähkritik ist auch hier nie geschützt. Unbewiesene Tatsachen („vergiftetes Essen“, „schwarze Kasse“) können dabei eine üble Nachrede sein. Bewusste Falschbehauptungen sind ebenso hier eine Verleumdung. Sachliche, als Meinung erkennbare Wertungen („unfreundlich“, „zu teuer“) sind in weitem Umfang erlaubt, solange sie nicht zur Herabwürdigung entarten und keinen Tatsachenkern suggerieren, der unwahr ist.
Arbeitsplatz und interne Kommunikation: Raues Wort in Meetings, Rundmails, Chatkanäle mit Dritten, Protokolle. Hier greifen oft Privilegierungen, wenn Missstände sachlich angezeigt werden. Form und Ton entscheiden.
Presse, Blogger, Influencer: Bei Tatsachenbehauptungen ist der Sorgfaltsmaßstab stets zu Recht sehr hoch. Bei investigativen Beiträgen wirken dann § 193 StGB und der Wahrheitsbeweis. Falsche Tatsachen treffen § 186/§ 187. Meinungsbeiträge müssen trennen zwischen Wertung und Tatsachenbasis.
Politische Debatten: Kritik ist hier freilich weitgehend geschützt, doch gezielte Falschbehauptungen über Amts‑ oder Mandatsträger können auch hier sogar nach § 188 verschärft sanktioniert werden.
Private Chats und „geschlossene“ Gruppen: Der vermeintlich private Rahmen schützt auch hier nicht sicher. Screenshots sichern Beweise. Bei mehreren Empfängern liegt regelmäßig eine Kundgabe gegenüber Dritten vor.
Memes, Bilder, Emojis: Bild‑Text‑Kombinationen können den Sinn entstellen. Kontext, Hashtags, Kommentarzeile, Tagging und Adressierung spielen bei der rechtlichen Bewertung eine Rolle.
Weiterverbreitung, Teilen, „Liken“ mit zustimmender Äußerung: Eigenständige Verantwortung ist auch hier möglich, wenn man sich Inhalte zu eigen macht. Maßgeblich sind dann vor allem der Begleittext, Reichweite und Kontext.
Anonyme Accounts: Identitätsfeststellung ist über zivilprozessuale Auskunftsansprüche und forensische Spuren auch hier gegen landläufige Meinungen stets möglich. Plattformlöschungen hindern die Beweisführung nicht, wenn die Beiträge / Posts gesichert wurden.
Häufige Irrtümer
„Die Meinungsfreiheit schützt alles.“ Diese These ist falsch. Werturteile sind zwar weit geschützt, Schmähkritik und Formalbeleidigungen aber nicht. Unwahre Tatsachen sind dabei per se nie geschützt. Es können sogar wahre Aussagen beleidigend sein, wenn Form und Umstände die Ehre verletzen.
„Ein Privater Chat ist straflos.“ Falsch. Schon wenige Adressaten genügen als „Dritte“. Screenshots genügen oft als Beweis.
„Das Löschen reicht um straflos zu bleiben.“ Falsch. Die Strafbarkeit entfällt nicht durch spätere Löschung. Die Löschung kann aber strafmildernd wirken und zivilrechtliche Risiken reduzieren.
„Ohne Klarnamen keine Strafbarkeit.“ Falsch. Auch eine mittelbare Identifizierbarkeit des Beleidigten genügt, wenn der Kreis der Adressaten die Person leicht erkennt.
Für das Opfer gilt: Beweise sichern und richtig reagieren
Sichern Sie frühzeitig Screenshots, URLs, Permalinks, Zeitstempel, Header‑Daten, Reichweiten‑Metriken und Zeugen. Dokumentieren Sie Verlauf, Kontext, Reaktionen und eventuelle Löschungen. Keine spontanen Rechtfertigungen oder Gegenangriffe veröffentlichen. Keine Aussagen bei Polizei ohne Akteneinsicht. Erst Aktenlage, dann Einlassung.
Verteidigungsstrategien für Beschuldigte
Erste Regel ist auch hier: Schweigen Sie unbedingt bis Akteneinsicht. Danach erfolgt die Einordnung durch den Fachmann und Ihren Strafverteidiger, ob hier überhaupt ein Tatbestand erfüllt ist, ob eine zulässige Meinung, eine privilegierte Äußerung (§ 193), eine wahre Tatsache oder eine nicht individualisierende Aussage vorliegt. Bei Tatsachenbehauptungen wird gezielt der Wahrheitsbeweis geprüft oder die fehlende Zueignung des fremden Inhalts herausgearbeitet. Bei öffentlichen Posts prüfen wir deren Reichweite, Adressatenkreis und Kontext, um bei Vorliegen einer Straftaz die Strafzumessung zu mildern. Eine gezielte Verteidigung ist auch über das Opfer möglich, denn bei Ausgleich kann ggf eine Rücknahme des Strafantrags erfolgen, ebenso kann durch Gegendarstellung, Widerruf, Entschuldigung und Löschung ein Hebel für die Einstellungen des Verfahrens gefunden werden, teils gegen Auflagen.
Einstellungen nach § 153 StPO (Geringfügigkeit) kommen dann in Betracht, wenn die Schuld gering ist und kein öffentliches Interesse besteht. § 153a StPO erlaubt Einstellungen gegen Auflagen und Weisungen, etwa Zahlung, Social‑Media‑Training, Mediation oder Widerruf. Beide Varianten beenden das Verfahren ohne Verurteilung.
Jugendstrafrecht und Schule
Bei Cybermobbing, Klassengruppen oder Gaming‑Chats stehen Erziehung und Wiedergutmachung statt Strafe zunächst im Vordergrund. Pädagogische Auflagen, Entschuldigungen, Inhalte‑Löschung und soziale Trainings sind üblich. Frühzeitige Steuerung verhindert Eskalation und Stigmatisierung.
Ausführliche Darstellung der Tatbestände
Beleidigung (§ 185 StGB): Ist grds. jede Kundgabe der Miss‑ oder Nichtachtung, die den Achtungsanspruch eines anderen verletzt. Entscheidend ist der objektive Sinn aus Sicht unvoreingenommener Dritter, nicht die subjektive Empfindlichkeit. Die Tat ist als Vergehen einzuordnen; der Versuch ist nicht eigens unter Strafe gestellt. Die Begehungsform reicht von Worten über Bilder bis zu Gesten und tätlichen Beleidigungen. Öffentlich begangene Taten, Versammlungssituationen, Verbreitung von Inhalten und Tätlichkeiten erhöhen den Strafrahmen.
Üble Nachrede (§ 186 StGB): Erforderlich ist hier eine Tatsachenäußerung gegenüber Dritten. „Nicht erweislich wahr“ bedeutet, dass die Belastung des Betroffenen eintritt, wenn der Äußernde die Wahrheit nicht beweisen kann. Das Risiko der Beweisbarkeit trägt der Täter. Abzugrenzen sind davon Werturteile, die nicht dem Beweis zugänglich sind; sie bleiben nur in engen Grenzen strafbar, insbesondere bei Schmähkritik. Öffentlichkeitsvarianten heben aber den Strafrahmen.
Verleumdung (§ 187 StGB): Diese birgt eine Steigerung der üblen Nachrede. Kern ist hier die bewusst Verbreitung einer Unwahrheit. Beweisfragen richten sich darauf, dass der Täter die Unwahrheit positiv kannte oder sie für sicher hielt. Öffentlichkeitsvarianten erhöhen auch hier das Strafmaß deutlich.
§ 188 StGB: Spezieller Ehrschutz in der politischen Sphäre, um Funktionsfähigkeit öffentlicher Tätigkeit zu sichern. Relevanz vor allem bei Social‑Media‑Kampagnen, Falschzitaten und diffamierenden Montagen gegen Amts‑ oder Mandatsträger.
§ 189 StGB: Schutz des Andenkens Verstorbener. Maßgeblich ist die Herabsetzung des sozialen Geltungswerts des Toten, nicht die Gefühle der Angehörigen. Praxisrelevant bei herabwürdigenden Memes oder Beiträgen zu Todesfällen.
§ 192 StGB: Der Wahrheitsbeweis heilt die Form nicht. Eine sachlich unnötig herabwürdigende, hämische oder bloßstellende Art kann trotz wahren Kerns eine Beleidigung sein.
§ 193 StGB: Privilegierung bei berechtigter Interessenwahrnehmung. Entscheidend: legitimer Zweck, Sachlichkeit, Erforderlichkeit, Wahrheitsnähe. Typische Anwendungsfelder: interne Meldesysteme, Whistleblowing im Rahmen vertretbarer Verdachtsäußerung, anwaltliche Abmahnungen, dienstliche Beurteilungen.
§ 194 StGB und Privatklage: Das Fristenmanagement ist zentral. Ohne fristgerechten Antrag droht Verfahrenseinstellung. Fehlt öffentliches Interesse, ist die Privatklage der Weg zur strafgerichtlichen Klärung.
Konkrete Verteidigungshebel
Eine Einordnung als zulässiges Werturteil: Durch fachkundiges Herausarbeiten des Meinungscharakters, Trennen von Wertung und Tatsachenbasis, Entschärfen beleidigender Formulierungen.
Wahrheitsbeweis oder fehlende Behauptung/Verbreitung: Nachweis, dass es sich um Frage, Verdacht, Satire oder Zitat handelt, ohne Zueigenmachen. Prüfung der Beweiskette, Quellen, Logs.
Keine Individualisierbarkeit: Fehlt die Zuordnung auf eine bestimmte Person, entfällt der Ehrbezug.
§ 193‑Privileg: Legitimer Anlass, sachliche Form, berechtigte Adressaten. Interne statt öffentliche Kommunikation.
FAQ – Häufige Fragen
Was passiert nach einer Anzeige wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung?
Die Polizei ermittelt, sichert Inhalte und lädt häufig zur Vernehmung. Sie haben ein umfassendes Schweigerecht. Erst Akteneinsicht, dann Einlassung.
Welche Strafen drohen konkret?
Beleidigung: bis 1 Jahr oder Geldstrafe, bei Öffentlichkeit/Versammlung/Verbreiten/Tätlichkeit bis 2 Jahre. Üble Nachrede: bis 1 Jahr, bei Öffentlichkeit/Versammlung/Verbreiten bis 2 Jahre. Verleumdung: bis 2 Jahre, bei Öffentlichkeit/Versammlung/Verbreiten bis 5 Jahre.
Worin liegt der Unterschied zwischen übler Nachrede und Verleumdung?
Bei übler Nachrede ist die Tatsache nicht erweislich wahr. Bei Verleumdung ist sie sicher unwahr und wird wider besseres Wissen behauptet.
Ist Meinungsfreiheit ein Freibrief?
Nein. Unwahre Tatsachen sind nie geschützt. Schmähkritik und Formalbeleidigungen sind strafbar. Auch wahre Tatsachen können in beleidigender Form strafbar sein (§ 192).
Braucht es einen Strafantrag?
Regelmäßig ja. Frist: drei Monate ab Kenntnis. Ohne Antrag nur bei besonderem öffentlichen Interesse.
Kann das Verfahren eingestellt werden?
Ja. Bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse nach § 153 StPO oder gegen Auflagen nach § 153a StPO.
Muss ich bei der Polizei aussagen?
Nein. Schweigerecht nutzen. Aussage erst nach Akteneinsicht und anwaltlicher Abstimmung.
Haftet man für Teilen oder „Liken“?
Möglich, wenn Inhalte erkennbar zu eigen gemacht werden. Kontext und Begleittext sind entscheidend.
Was kann ich als Betroffener sofort tun?
Schweigen Sie unbedingt zur Sache, kontaktieren Sie einen Verteidiger.
Wie teuer ist die Verteidigung?
Abhängig von Umfang und Instanz. Unsere Strafverteidiger in Frankfurt bieten Ihnen die Erstberatung in Frankfurt: 99,95 € mit klarer Risikoeinschätzung und Strategie.
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