Die Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht

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Die Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht

Erhalten Arbeitnehmer eine Kündigung, mit der sie nicht einverstanden sind und gegen die sie vorgehen möchten, ist es notwendig eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Da eine Kündigung eine einseitige Willenserklärung darstellt, ist ein Ein- oder Widerspruch gegen die Kündigung rechtlich nicht wirksam. Um sich gegen eine Kündigung zu wehren, muss also immer eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung in dem Unternehmen tätig war und dieses mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigt. Nur dann unterliegt das Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutz.

Die Kündigungsschutzklage ist eine Feststellungsklage, deren Ziel darin besteht, die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung erklären zu lassen, um so das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses zu erwirken. Die Durchsetzung einer Abfindungszahlung ist also nicht Ziel der Kündigungsschutzklage. Dennoch kann die Klage auch dann eingereicht werden, wenn Arbeitnehmer kein Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses haben. Sie dient dann dem Ziel, eine Abfindungsverhandlung einzuleiten.

Arbeitgeber müssen die Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung erheben. Ausschlaggebend für den Beginn der Frist ist hier also der Zeitpunkt, an dem das Kündigungsschreiben entweder persönlich übergeben wurde, oder an dem es in den Briefkasten oder anderweitigen Hoheitsbereich des Arbeitnehmers gelangte. Sobald die dreiwöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage abgelaufen ist, gilt die Kündigung als wirksam. Die Frist gilt für alle Arten der Kündigung.

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Ablauf des Verfahrens bei Kündigungsschutzklagen

Nach Einreichung der Kündigungsschutzklage wird meist innerhalb weniger Wochen eine Güteverhandlung durchgeführt. Bei dieser soll versucht werden, durch einen Vergleich zu einer Einigung zu kommen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Kündigung akzeptiert und dafür vom Arbeitnehmer eine Abfindungszahlung erhält. Dies ist zumeist auch der für Arbeitgeber angenehmere Weg und führt daher oft zu einer frühzeitigen Beendigung des Verfahrens.

Sollte die Güteverhandlung ohne Erfolg verlaufen  und auch zu einem späteren Zeitpunkt keine freiwillige und einvernehmliche Einigung erzielt worden sein, kommt es zu einem Kammertermin. Im Vorfeld gibt das Gericht allen Beteiligten die Möglichkeit, Stellung zu dem Sachverhalt zu beziehen bzw. auf Stellungnahmen der Gegenseite zu reagieren. Beim Kammertermin selbst wird dann ein gerichtliches Urteil gefällt. Beide Parteien haben die Möglichkeit, dagegen Berufung vor dem Landesgericht einzulegen. Machen sie von dieser Möglichkeit nicht gebrauch, ist das Kündigungsschutzverfahren beendet.

Kosten der Kündigungsschutzklage

Die Kosten für eine Kündigungsschutzklage setzen sich aus Anwalts- und Gerichtskosten zusammen und errechnen sich nach der Höhe des Streitwertes, der sich wiederrum aus dem Dreifachen des monatlichen Bruttogehalts ergibt. Die Gerichtskosten vor dem Arbeitsgericht sind überschaubar. Sobald sich beide Parteien vor dem Kammertermin gütlich einigen können, entfallen sie gänzlich. Eine Besonderheit von Prozessen vor dem Arbeitsgericht besteht darin, dass die Anwaltskosten der erfolgreichen Partei nicht von der Gegenseite getragen werden, d.h. jede Partei kommt für die eigenen Kosten selbst auf. Erst bei einem Berufungsverfahren vor dem Landesgericht muss die unterlegene Seite die Anwaltskosten der gegnerischen Partei tragen.

Eine Kündigungsschutzklage bedarf zwar nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, sondern kann in eigenem Namen eingereicht werden. Erst im Falle einer Berufung ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben. Dennoch ist es bereits bei Zugang einer Kündigung unbedingt empfehlenswert, rechtlichen Rat einzuholen, um während der Abfindungsverhandlungen oder des weiteren Prozesses bestmögliche Erfolgschancen zu erzielen.

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