Erbschaft und Erbe ausschlagen (und Pflichtteil geltend machen)?- Das sollten Erben beachten:
Sehr häufig werden unsere auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwälte nach einem Todesfall mit der Frage befasst, ob es nicht besser wäre, die Erbschaft auszuschlagen (und den Pflichtteil geltend zu machen) und wie dieses genau zu geschehen hat. In der Regel geht es dem Erben darum, nicht für Schulden des Erblassers mit seinem Privatvermögen in Anspruch genommen werden zu können, denn wer erbt, tritt grds. gesetzlich persönlich in die Verbindlichkeiten des Erblassers ein. In vielen Fällen steht der Wert des Nachlasses aber noch gar nicht fest und stellt sich die Frage, ob eine Ausschlagung notwendig bzw. wirtschaftlich sinnvoll ist.
Ebenso ist zu bedenken, dass nach Ausschlagen der Erbschaft ggf. gesetzlich zwangsläufig andere Verwandte als nachrangige Erben in die Erbenstellung einrücken. Das kann dazu führen, dass statt den Eltern ihre Kinder oder andere Verwandte nun (ungewollt) Erben werden. Hierin liegt bei einem überschuldeten Nachlass enormer "Sprengstoff" für die Familienbeziehungen. Eine Ausschlagung sollte also auch aus diesem Grunde sehr gut überlegt und die Folgen bedacht worden sein.
Es gilt dann der Grundsatz: Wer das Erbe ausschlägt, der tut dies i.d.R. unwiderruflich und endgültig. Es gibt in aller Regel keinen Weg zurück. Ausnahmen bilden relevante Irrtümer über Eigenschaften des Nachlasses ebenso wie sonstige Anfechtungsgründe (etwa widerrechtliche Drohung etc).
Es ist entgegen landläufiger Fehlvorstellungen (außer in gesetzlich besonders geregelten Fällen des § 1371 BGB und § 2306 BGB ) auch ausgeschlossen, nach einer Ausschlagung noch den sog. Pflichtteil geltend zu machen. Der Erbe geht dann völlig leer aus.
Rechtsanwälte Erbe/Erbschaft ausschlagen
Nach allem sollten die Folgen einer Erbschaftsausschlagung gut überlegt werden.: Denn auch bei Annahme der Erbschaft wird der Erbe nicht zwingend persönlich haftender Schuldner der Nachlassgläubiger. Durch die Möglichkeit einer Nachlassverwaltung und einer Nachlassinsolvenz oder möglicher Einreden ( insbes. sog. Dürftigkeitseinrede) kann vielmehr auch der Erbe eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass erreichen und eine persönliche Haftung des Erben auch ohne Ausschlagung vermeiden.
Ist der Nachlass also nicht sichtbar heillos überschuldet, sollte eine Erbschaft grds. auch in Zweifelsfällen nicht unbedingt ausgeschlagen werden. In unübersichtlichen Zweifelsfällen sollte vielmehr eine Nachlassverwaltung und bei Überschuldung des Nachlasses notfalls eine Nachlassinsolvenz beantragt werden. Der Nachlassverwalter kostet zwar Geld, welches er aus dem Nachlass entnimmt, er ordnet aber als Fachmann den Nachlass für den Erben, befriedigt die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass und kehrt am Ende das verbleibende Guthaben ohne Risiken an den Erben aus. Stellt sich erst später heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, kann durch eine Nachlassinsolvenz erreicht werden, dass Gläubiger allein aus dem notleidenden Nachlass befriedigt werden. Weiß der Erbe nichts von erheblichen Verbindlichkeiten und erfährt er erst nach Annahme der Erbschaft von diesen, hat er ggf. sogar die Möglichkeit, die Annahme der Erbschaft erst jetzt anzufechten und das Erbe doch noch auszuschlagen.
Ebenso gibt es die Möglichkeit bei unbekannten Nachlassverbindlichkeiten, durch ein sog. Aufgebotsverfahren die Gläubiger dazu zu zwingen, ihre Forderungen in diesem Verfahren anzumelden, um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen und Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, in Zukunft auf den (verbliebenen) Nachlass zu verweisen.
In manchen Fällen führt auch erst eine Kombination der einzelnen Verfahren zu den gewünschten rechtssicheren Ergebnissen.
Unsere auf das Erbrecht spezialisierten Anwälte und Rechtsanwältinnen helfen Ihnen individuell den richtigen Weg zu gehen und die richtigen Schritte FRISTGEMÄß einzuleiten. Denn hier gilt, dass in der Regel ab Kenntnis von der Erbenstellung eine Frist von 6 Wochen läuft, binnen derer das Erbe gegenüber dem Nachlassgericht förmlich (dh. persönlich) oder über eine beglaubigte Erklärung über einen Notar ausgeschlagen werden muss. Die potentiellen Erben tun gut daran, diese Zeit zu nutzen, um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Erblasser sollten zum Schutz ihrer Erben dafür sorgen, dass sie ihre Vermögensverhältnisse nachvollziehbar geordnet haben, damit sie ihre Angehörigen nicht vor erhebliche Probleme stellen.
Wie auch immer Ihr Fall liegt, als Anwalt in Offenbach, Frankfurt, Langen und Darmstadt mit Schwerpunkt Erbrecht beraten und vertreten wir Sie gern zu allen Fragen der Erbschaftsausschlagung.