Erbe/Erbschaft ausschlagen

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Erbschaft und Erbe ausschlagen (und Pflichtteil geltend machen)?-  Das sollten Erben beachten:

Sehr häufig werden unsere auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwälte nach einem Todesfall mit der Frage befasst, ob es nicht besser wäre, die Erbschaft auszuschlagen (und den Pflichtteil geltend zu machen) und wie dieses genau zu geschehen hat. In der Regel geht es dem Erben darum, nicht für Schulden des Erblassers mit seinem Privatvermögen in Anspruch genommen werden zu können, denn wer erbt, tritt grds. gesetzlich persönlich in die Verbindlichkeiten des Erblassers ein. In vielen Fällen steht der Wert des Nachlasses aber noch gar nicht fest und stellt sich die Frage, ob eine Ausschlagung notwendig bzw. wirtschaftlich sinnvoll ist.

Ebenso ist zu bedenken, dass nach Ausschlagen der Erbschaft ggf. gesetzlich zwangsläufig andere Verwandte als nachrangige Erben in die Erbenstellung einrücken. Das kann dazu führen, dass statt den Eltern ihre Kinder oder andere Verwandte nun (ungewollt) Erben werden. Hierin liegt bei einem überschuldeten Nachlass enormer "Sprengstoff" für die Familienbeziehungen. Eine Ausschlagung sollte also auch aus diesem Grunde sehr gut überlegt und die Folgen bedacht worden sein.

Es gilt dann der Grundsatz: Wer das Erbe ausschlägt, der tut dies i.d.R. unwiderruflich und endgültig. Es gibt in aller Regel keinen Weg zurück. Ausnahmen bilden relevante Irrtümer über Eigenschaften des Nachlasses ebenso wie sonstige Anfechtungsgründe (etwa widerrechtliche Drohung etc).

Es ist entgegen landläufiger Fehlvorstellungen (außer in gesetzlich besonders geregelten Fällen des § 1371 BGB und § 2306 BGB ) auch ausgeschlossen, nach einer Ausschlagung noch den sog. Pflichtteil geltend zu machenDer Erbe geht dann völlig leer aus. 

Nach allem sollten die Folgen einer Erbschaftsausschlagung gut überlegt werden.: Denn auch bei Annahme der Erbschaft wird der Erbe nicht zwingend persönlich haftender Schuldner der Nachlassgläubiger.  Durch die Möglichkeit einer Nachlassverwaltung und einer Nachlassinsolvenz oder möglicher Einreden ( insbes.  sog. Dürftigkeitseinrede) kann vielmehr auch der Erbe eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass erreichen und eine persönliche Haftung des Erben auch ohne Ausschlagung vermeiden.

Ist der Nachlass also nicht sichtbar heillos überschuldet, sollte eine Erbschaft grds. auch in Zweifelsfällen nicht unbedingt ausgeschlagen werden. In unübersichtlichen Zweifelsfällen sollte vielmehr  eine Nachlassverwaltung und bei Überschuldung des Nachlasses notfalls eine Nachlassinsolvenz beantragt werden. Der Nachlassverwalter kostet zwar Geld, welches er aus dem Nachlass entnimmt, er ordnet aber als Fachmann den Nachlass für den Erben, befriedigt die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass und kehrt am Ende das verbleibende Guthaben ohne Risiken an den Erben aus. Stellt sich erst später heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, kann  durch eine Nachlassinsolvenz erreicht werden, dass Gläubiger allein aus dem notleidenden Nachlass befriedigt werden. Weiß der Erbe nichts von erheblichen Verbindlichkeiten und erfährt er erst nach Annahme der Erbschaft von diesen, hat er ggf. sogar die Möglichkeit, die Annahme der Erbschaft erst jetzt anzufechten und das Erbe doch noch auszuschlagen.

Ebenso gibt es die Möglichkeit bei unbekannten Nachlassverbindlichkeiten, durch ein sog. Aufgebotsverfahren die Gläubiger dazu zu zwingen, ihre Forderungen in diesem Verfahren anzumelden, um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen und Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, in Zukunft auf den (verbliebenen) Nachlass zu verweisen.

In manchen Fällen führt auch erst eine Kombination der einzelnen Verfahren zu den gewünschten rechtssicheren Ergebnissen.

Unsere auf das Erbrecht spezialisierten Anwälte und Rechtsanwältinnen helfen Ihnen individuell den richtigen Weg zu gehen und die richtigen Schritte FRISTGEMÄß einzuleiten. Denn hier gilt, dass in der Regel ab Kenntnis von der Erbenstellung eine Frist von 6 Wochen läuft, binnen derer das Erbe gegenüber dem Nachlassgericht förmlich (dh. persönlich) oder über eine beglaubigte Erklärung über einen Notar ausgeschlagen werden muss. Die potentiellen Erben tun gut daran, diese Zeit zu nutzen, um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Erblasser sollten zum Schutz ihrer Erben dafür sorgen, dass sie ihre Vermögensverhältnisse nachvollziehbar geordnet haben, damit sie ihre Angehörigen nicht vor erhebliche Probleme stellen. 

Wie auch immer Ihr Fall liegt, als  Anwalt in Offenbach, Frankfurt, Langen und Darmstadt mit Schwerpunkt Erbrecht beraten und vertreten wir Sie gern zu allen Fragen der Erbschaftsausschlagung.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann genau beginnt die Ausschlagungsfrist?

Die o.g. Frist von 6 Wochen beginnt nicht bereits mit dem Todesfall, sondern erst dann, wenn der Erbe sowohl von dem Anfall der Erbschaft als auch von dem Grund seiner Berufung (etwa dem Vorliegen eines Testaments oder dem Wegfall vorrangiger Erben) Kenntnis erlangt. Gerade in mehrstufigen Erbfällen kann dieser Zeitpunkt für jeden Erben ein anderer sein. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland oder hält sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland auf, verlängert sich die Frist auf 6 Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB). Wer die Frist versäumt, gilt gesetzlich als Erbe, der die Erbschaft angenommen hat – mit allen Konsequenzen der persönlichen Haftung.

Muss ich auch für meine (minderjährigen) Kinder ausschlagen? („Kettenausschlagung")

Nach einer Ausschlagung rücken die nächstberufenen Verwandten nach. Schlagen etwa die Eltern für sich aus, werden nicht selten ihre eigenen – auch minderjährigen – Kinder Erben. Um eine Überschuldung endgültig aus der Familie herauszuhalten, muss dann i.d.R. auch für jedes dieser Kinder fristgemäß ausgeschlagen werden. Für Minderjährige erklären die sorgeberechtigten Eltern die Ausschlagung; ob es hierfür einer familiengerichtlichen Genehmigung bedarf, hängt vom Einzelfall ab. Wird auch nur ein Angehöriger in der Reihe übersehen, bleibt dieser ungewollt auf den Schulden sitzen. Unsere auf das Erbrecht spezialisierten Anwälte behalten die gesamte Erbenkette im Blick und sorgen dafür, dass keine Frist und keine Ausschlagung übersehen wird.

Was kostet eine Ausschlagung?

Die Ausschlagung selbst ist nicht kostenlos. Für die Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht bzw. für die notarielle Beglaubigung fallen Gebühren an, die sich nach dem Wert des Nachlasses richten. Bei einem überschuldeten Nachlass bleibt es i.d.R. bei einer überschaubaren Mindestgebühr, so dass die Kosten einer Ausschlagung meist deutlich geringer ausfallen als das Risiko, für die Schulden des Erblassers persönlich einstehen zu müssen. Die zu erwartende Höhe klären wir mit Ihnen vorab.

Welche Handlungen können bereits als Annahme der Erbschaft gelten?

Wer die Erbschaft ausschlagen möchte, sollte sich gegenüber dem Nachlass zurückhaltend verhalten. Denn bestimmte Handlungen können als (schlüssige) Annahme gewertet werden und eine spätere Ausschlagung ausschließen – etwa wenn der Erbe über Nachlassgegenstände verfügt, einen Erbschein beantragt oder sich sonst wie ein endgültiger Erbe geriert. Reine Sicherungs- und Fürsorgemaßnahmen (z.B. die Organisation der Bestattung oder die vorläufige Sicherung der Wohnung) sind demgegenüber unschädlich. Im Zweifel sollten Sie vor jeder Maßnahme anwaltlichen Rat einholen.

Kann die Ausschlagung auch ein Gestaltungsmittel sein?

Ja. Nicht immer geht es bei der Ausschlagung nur um die Vermeidung von Schulden. Sie kann auch ein bewusstes Gestaltungsmittel sein – etwa um den Nachlass gezielt an die nächste Generation weiterzuleiten, um sich in den gesetzlich geregelten Fällen (§§ 1371, 2306 BGB) trotz Ausschlagung den Pflichtteil zu sichern, oder um im Wege der Ausschlagung gegen Abfindung eine einvernehmliche Lösung mit den übrigen Erben zu erzielen. Welcher Weg für Sie sinnvoll ist, lässt sich erst nach Prüfung Ihres konkreten Falls beantworten.

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