Lohnrückstand

Erstberatung zum Festpreis 99,95 Euro

Kontaktieren Sie uns

Lohnrückstand

Ihr Arbeitgeber zahlt nicht? Unsere Rechtsanwälte helfen Ihnen sofort bei Lohnzahlungsverzug!

Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt, geraten Arbeitnehmer und deren Familien meist sehr schnell in existentielle Bedrängnis. Es ist daher sofortiges Handeln erforderlich. Als Rechtsanwaltskanzlei mit Standorten Frankfurt, Offenbach, Langen und Darmstadt betreuen wir spezialisiert das Arbeitsrecht und helfen wir Arbeitnehmern dabei, ihre Gehaltsansprüche schnell und kostengünstig durchzusetzen.  Arbeitgeber schützen wir vor unberechtigten Forderungen und klären Entgelts- und Gehaltsfragen nach dem Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen, Traifvertrag und Gesetz. Auch Betriebsräten sind wir hier gerne ein kompetenter Ansprechpartner.  

Was tun, wenn der Arbeitgeber berechtigte Lohnforderungen nicht ausgleicht? Wie kann eine finanzielle Notlage bis zur Klärung überbrückt werden? Wie kann man den Lohnrückstand am schnellsten realisieren? Neben dem arbeitsgerichtlichen Mahnbescheid besteht hier stets die Möglichkeit einer Lohnklage vor dem Arbeitsgericht. Zuvor hat es sich allerdings als wirksam erwiesen, den Arbeitgeber zur Zahlung zu mahnen. Sehr gefährlich für den Arbeitnehmer ist in diesem Bereich aber zu langes Abwarten, denn nicht selten enthalten die Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge sog. Ausschlussfristen, die es in jedem Falle einzuhalten gilt, da ansonsten der Anspruch verfällt. Läuft die Sache auf eine längerfristige Auseinandersetzung  hinaus sollte ferner rechtzeitig die Agentur für Arbeit eingeschaltet werden, damit der Verdienstausfall zumindest übergangsweise durch Sozialleistungen kompensiert und die Existentz gesichert werden kann. Auch im Falle einer bevorstehenden oder bereits eingetretenen Insolvenz des Arbeitgebers ist meist höchste Eile geboten. Zu differenzieren sind dann auch noch die unterschiedlichen Gehaltsbestandteile, wie Grundlohn, Zulagen, Tantiemen, Gratifikationen und Aufwandsentschädigungen etc. Auch stellt sich die Frage, wie bei langfrstiger Zahlungsverweigerung am Besten reagiert werden sollte. Kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden, was geschieht dann mit dem Arbeitslosengeldbezug und schuldet der Arbeitgeber Schadensersatz? Egal, um was es im Bereich Lohn- und Gehaltssteitigkeiten geht, wir helfen Ihnen spezialisiert, kompetent und umfassend.

Das Beitreiben von Lohnforderungen gegen den Arbeitgeber

Wenn der Arbeitgeber trotz Fälligkeit nicht zahlt, sollte der Arbeitnehmer möglichst unverzüglich schriftlich den Betrag anmahnen bzw. gleich durch einen fachkundigen Rechtsbeistand anmahnen lassen.  Zunächst ist dabei der Verzug zu klären. Die meisten Arbeitsverträge enthalten hier Zahlungsfristen, die der Arbeitgeber einhalten muss. Ebenso bestimmt fortan das Gesetz über den gesetzlichen Mindestlohn, dass dieser spätestens bis zum Ende des Folgemonats auszuzahlen ist, für den er verdient wurde. Gibt es keinen (auch keine durch betriebliche Übung) festgelegten Zahlungstermin, sollte der Arbeitgeber durch eine Mahnung gerichtet auf den Bruttolohn in Verzug gesetzt werden. Aber auch in den Fällen fester Zahlungsvereinbarungen sollte zunächst der Betrag noch einmal angemahnt werden. Dann gerät der Arbeitgeber sicher in Verzug. Mit dem Verzugseintritt ist der Betrag mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.

Wichtig bei einer solchen Mahnung ist, dass das Mahnschreiben nachweisbar zugeht und die Rückstände möglichst genau beziffert und bezeichnet werden, denn die meisten Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten sog. Ausschlussfristen, die in der Regel vorsehen, dass Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag nach ihrer Fälligkeit binnen einer gewissen Frist SCHRIFTLICH geltend gemacht werden müssen. Wird diese Frist versäumt, ist - vom gesetzlichen Mindestlohn einmal abgesehen - die Forderung in aller Regel verfallen und kann nicht mehr geltend gemacht werden. Nicht jede Verfallsklausel in Arbeitsverträgen und Tarifverträgen ist aber auch wirksam. An dieser Stelle sollte daher im Zweifel unbedingt ein auf das Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt aufgesucht werden, der die Klauseln des Vertrages prüft. Greift keine Ausschlussfrist ein bzw. besteht selbst nach der wirksamen Klausel noch kein Grund zur Eile, sollte der Bruttobetrag trotzdem umgehend unter Fristsetzung anwaltlich angemahnt werden und bei Nichtzahlung (samt Abrechnung) eingeklagt werden. Ebenso besteht dei Möglichkeit eines arbeitsgerichtlichen Mahnverfahrens. Ist erst einmal ein Titel (Urteil oder Vollstreckungsbescheid) erwirkt, kann der Betrag dann im Wege der Zwangsvollstreckung (Sachpfändung oder Forderungspfändung ( z.B. Kontenpfändung) gegenüber dem Arbeitgeber beigetrieben werden.

(nach oben)

Zurückbehalten der Arbeitsleistung bei Zahlungsverzug?

Viele Arbeitnehmer sind der Auffassung, dass sie - wenn der Arbeitgeber nicht (vollständig) zahlt - ihrerseits die Arbeitsleistung umgehend verweigern dürfen und nicht mehr zur Arbeit erscheinen müssen. Hier ist große Vorsicht geboten, denn diese Auffassung lässt sich so mit der bestehenden Rechtslage leider so nicht in Einklang bringen. Es ist zwar zutreffend, dass der Arbeitnehmer bei  Zah­lungs­ver­zug des Arbeitgebers seine Arbeitsleistung vorüber­ge­hend ver­wei­gern darf (sog Zurückbehaltungsrecht). Für die Zeit des berechtigt geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht muss der Arbeitgeber dann freilich auch den vereinbarten Lohn weiter zahlen, der Arbeitnehmer erhält also das Entgelt weiter, auch wenn er nicht arbeitet. Im Arbeitsrecht gilt allerdings die Besonderheit, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit nach Treu und Glauben nicht verweigern darf, wenn lediglich eine kurzffristige Verzögerung der Lohnzahlung zu befürchten ist, der Zahlungsrückstand "geringfügig" ist, dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig hoher Schaden durch die Arbeitsverweigerung entstehen würde oder die Vergütung anderweitig gesichert ist. Es gibt dann keinen allgemeinen Grundsatz, welcher Rückstand für wie lange Zeit erreicht sein muss, um ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers anzunehmen. Jedenfalls bei einem Rückstand ab zwei Monatsgehältern ist aber wohl davon auszugehen, dass ein solches Recht besteht. Zahlt der Arbeitgeber dann aber ind er Folgezeit doch noch weitere Beträge aus und verringert sich der Zahlungsrückstand unter diese Grenze, kann dies dazu führen, dass es dem Arbeitnehmer wieder zumutbar ist, die Arbeit aufzunehmen. An dieser Stelle sollten sich der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber unbedingt rechtlich beraten lassen, kann doch eine unberechtigte Arbeitsveweigerung die fristlose Kündigung nach sich ziehen.

(nach oben)

Kündigungsrecht bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers?

Da eine fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB nur bei Vorliegen eines besonderen wichtigen Grundes in Frage kommt, kann eine fristlose Kündigung nur bei erheblicher Höhe des Rückstands oder bei immer wiederkehrenden Zahlungsrückständen erfolgen. Es muss dem Arbeitnehmer nach einer Einzelfallbetrachtung unter Abwägung aller Umstände unzumutbar sein, das Arbeitsverhältnis bis zur geltenden Kündigungsfrist fortzusetzen. Dies ist jedenfalls ab einem Rückstand von 2 Monatsgehältern der Fall. Wichtig ist es dabei auch, die geltende 2 Wochenfrist ab Kenntnis des Kündigungsgrundes einzuhalten. Eine später ausgesprochene Kündigung ist in der Regel als fristlose Kündigung unwirksam. Zuletzt drohen bei einer Eigenkündigung stets besondere Gefahren in Form einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld, wenn in Zweifelsfällen zu rasch gekündigt wird. Auch an dieser Stelle empfiehlt es sich, unbedingt einen im Arbeitsrecht versierten Berater hinzuzuziehen, der den sichersten Weg wählt und nichts dem Zufall überlässt. In jedem Fall sollte in dieser Konstellation frühzeitig die Agentur für Arbeit miteinbezogen werden.

(nach oben)

Welche Ansprüche entstehen bei wirksamer verzugsbedingter fristloser Eigenkündigung?

Wird das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer wegen des Zahlungsverzuges (zwangsweise) gekündigt, stellt sich die Frage, wie mit den sich hieraus ergebenden Schäden umzugehen ist. Letztendlich muss der Arbeitgeber für diesen von ihm verursachten Schaden aufkommen, da er den Arbeitnehmer schließlich in die Kündigung hineingetrieben hat. So bestimmt auch § 628 II BGB , dass derjenige, der durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teils veranlasst, den Schaden aus der Beendigung des Arbeitverhältnisses zu tragen hat (sog. Verfühungsschaden). Dieser Schaden umfasst nach der Rechtsprechung aber nur den Lohn bis zum Ende der Frist einer fiktiven zeitgleich ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung und darüber hinaus bei einem Arbeitsverhältnis, welches unter das Kündigungsschutzgesetz fällt auch zusätzlichen Schadensersatz in Höhe einer für den Verlust des Arbeitsplatzes anzusetzenden Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG. Diese Ansprüche können nach außergerichtlicher Geltendmachung sodann mit dem ausstehenden Lohn eingeklagt werden.

(nach oben)

Anspruch auf Sozialleistungen während der Nichtzahlung

Wer arbeitet, ist nicht arbeitslos im Sinne des SGG. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat stets nur, wer nicht arbeitet und damit für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Will der Arbeitnehmer im Fall einer Nichtzahlung durch den Arbeitgeber Arbeitslosengeld erhalten, setzt dieses daher zunächst voraus, dass der Arbeitnehmer von seinem Zurückbehaltungsrecht an der Arbeit wie oben beschrieben wirksam Gebrauch gemacht hat und damit die Arbeitsverpflichtung aufgehoben ist. Dann ist er arbeitslos und  steht er zur Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.

Zwar schuldet der Arbeitgeber vertraglich trotzdem weiter den Lohn, da er sich in Annahmeverzug befindet und § 157 Abs.1 SGB III bestimmt , dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, solange Arbeitsentgelt bezogen wird. jedoch bestimmt in diesem Falle § 157 Abs.3 Satz 1 SGB, dass dies dann nicht gilt, wenn der Arbeitlose das Arbeitentgelt tatsächlich nicht erhält.  Diese sog. "Gleichwohlgewährung" setzt also die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts zwingend voraus, wie es oben beschrieben wurde. 

Auf diesem Wege kann der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld beziehen und das Arbeitsverhältnis gleichzeitig  erhalten, was in aller Regel besser ist, als eine Kündigung zu erklären, zumindest dann, wenn damit gerechnet werden kann, dass es nur um zeitweise Zahlungsschwierigkeiten geht oder wenn kurzfristig kein Alternativarbeitsplatz vorhanden ist. Soll dagegen eine neue Arbeitsstelle angetreten werden und findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung oder ist auch auf lange Sicht die Zahlungsfähigkeit oder Realisierung von Lohnansprüchen gegen den Arbeitgeber zweifelhaft, kann die fristlose Kündigung (mit Abfindungsanspruch) das Mittel der Wahl sein, um kurzfristig in den Genuss einer (sonst nur im Wege einer Einigung erzielbaren) Abfindung zu kommen und diese schnell beizutreiben und frei für das neue Arbeitsverhältnis zu sein. Jeder von längerem Zahlungsverzug betroffene Arbeitnehmer soll­te sich gemeinsam mit einem im Arbeitsrecht versierten Rechtsbeistand gut über­le­gen, wie er we­gen Zah­lungs­ver­zugs seines Ar­beit­ge­bers in seiner konkreten persönlichen Situation vorgehen soll.

Für die Zeit, in der der Arbeitnehmer (noch) kein Zurückbehaltungsrecht ausüben kann, können bei entsprechendem Bedarf freilich Leistungen nach der Grundsicherung (Hartz IV) geltend gemacht werden, um finanzielle Not abzuwenden. Dabei ist aber zu beachten, dass Ansprüche auf Grundsicherung in der Regel voraussetzen, dass das Vermögen zuvor aufgebraucht wird.

(nach oben)

Erstberatung
zum Festpreis 99,95 Euro
vereinbaren. bundesweit
icon-phone-call2
Wir sind für Sie da 069-95199207