Hartz IV und ALG II

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Elternunterhalt

Als Rechtsanwaltskanzlei mit dem Schwerpunkt Sozialrecht beraten und vertreten wir regelmäßig Mandanten in sog.. Hartz IV Fällen (auch auf Beratungsscheinbasis). Es geht in diesen Fällen meist um Fragen der korrekten Leistungsberechnung und um Fragen der Anspruchsvoraussetzungen. Dabei ist festzustellen, dass die typischen Probleme immer wieder auftauchen. Auf dieser Seite veröffentlichen wir in regelmäßigen Abständen typische Fragen und Antworten zu Hartz IV und ALG II.

Kosten der Unterkunft - Nebenkostennachzahlung bei Hartz IV bzw Arbeitslosengeld II

Der Bezug von Arbeitslosengeld II  bzw Hartz IV beinhaltet  grundsätzlich stets nach § 20 SGB II und § 22 Abs. 2 SGB II und 35 SGB XII auch die Übernahme der angemessenen Miete (Kosten der Unterkunft) inklusive der angemessenen Heiz- und Warmwasserkosten sowie sonstigen Nebekosten.

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§ 22 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn1.

  1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,2.
  2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder3.
  3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn1.

  1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,2.
  2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,3.
  3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder4.
  4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.

Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:1.

  1. den Tag des Eingangs der Klage,2.
  2. die Namen und die Anschriften der Parteien,3.
  3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,4.
  4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und5.
  5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.

Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht

§ 35 SGB XII Unterkunft und Heizung

(1) Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Leistungen für die Unterkunft sind auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Sie sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

  1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
  2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
  3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
  4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.

Werden die Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt, hat der Träger der Sozialhilfe die leistungsberechtigte Person darüber schriftlich zu unterrichten.

(2) Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.

(3) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen Bereich die Leistungen für die Unterkunft durch eine monatliche Pauschale abgelten, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Leistungen für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung werden in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen können durch eine monatliche Pauschale abgegolten werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Oft kürzen die Leistungsträger die Zahlungen auf die Bedarfe für die Unterkunft (etwa nach bestehenden Listen oder Mietspiegeln), die die angeblich angemessenen Kosten der Unterkunt beinhalten sollen, wenn der Leistungsbezieher eine Wohnung angemietet hat und innerhalb von 6 Monaten keine billigere Wohnung anmietet. Nicht selten gibt es aber gar keinen billigeren Wohnraum oder gehen die "Vorstellungen" der Agenturen an der Realität des Wohnungsmarktes vorbei. 

Dabei ist es die Regel, dass nach den geschlossenen Mietverträgen auf die Nebenkosten mehr oder weniger deckende Vorauszahlungen durch den Mieter bzw das Jobcenter geleistet werden. Einer Vorauszahlung ist es dabei stets immanent, dass diese am Ende die Kosten ggf. gar nicht deckt, dem Mieter mithin ein erhebliches Nachzahlungsverlangen des Vermieters mit der Nebenkostenabrechnung zugeht.

Nun taucht die Frage auf, wer für diesen Betrag aufzukommen hat.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Betriebskostennachzahlungen in dem Monat, in dem sie fällig werden als Bedarf anzuerkennnen sind ( Urteil BSG Az: B 4 AS 12/10 R). Dabei sind auch Nachzahlungen für eigentlich nicht angemessene Wohnungen  zu übernehmen, die noch im Kostensenkungsverfahren entstanden sind, auch dann, wenn die Wohnung nicht mehr bewohnt wird (B 4 AS 9/11 R)

Die Betriebskostennachzahlungen sind dabei als Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit anzuerkennen. In der Entscheidung B 4 AS 12/10 R hat das BSG dieses bestätigt und ergänzt, dass auch Nachzahlungen für unangemessen teure Wohnungen voll zu übernehmen seien, wenn sie vor oder innerhalb des Ablauf des Kostensenkungsverfahrens entstanden sind. Dies gilt auch für nicht mehr bewohnte Wohnungen. (B 4 AS 9/11 R)

Oft sträuben sich die Ämter, diese Kosten (vollständig) zu übernehmen. Anträge auf Übernahme oder Erstattung werden nicht selten ohne stichhaltigen Grund mit dem Argument, diese Kosten seien zu hoch, einfach abgelehnt.

Dabei ist es gesetzlich ausdrücklich geregelt, dass der Leistungsempfänger stets Anspruch auf eine angemessene Wohnung nebst Heiz- und Warmwasser hat. Ein Nebenkostennachzahlungssaldo für die Heizkosten und sonstigen Mietnebenkosten ist insoweit zweifellos diesen Wohnkosten (Kosten der Unterkunft) zuzurechnen und ist daher in der Regel auch in voller Höhe vom Amt zu übernehmen, sofern die Kosten nicht ausnahmsweise unangemessen hoch sind. 

Maßgebend für die Angemessenheit ist dabei stets der regionale Verbrauchsdurchschnitt. 

Auch die angemessenen Warmwasserkosten zählen dann seit Januar 2011 zu den Wohnkosten und werden gemeinsam mit den Heizkosten vom Amt übernommen.  Wird das Wasser dagegen über einen elektischen Boiler und nicht über die Heizungsanlage erhitzt und damit nicht über die Heizungsanlage sondern gesondert über den Strom berechnet, kann der Leistungsempfänger ein Mehrbedarf wegen "dezentraler Warmwasserversorgung" geltend machen.

Wer allerdings die Nachzahlung erstattet begehrt, obwohl er mittlerweile nicht mehr bedürftig ist, soll nach Auffassung des Sozialgericht Mainz  (Az. S 10 AS 200/12 ER) leer ausgehen. Es sei dann zumutbar, die Nachzahlung selbst zu tragen.

Stromkosten muss der Leistungsempfänger dagegen aus dem Regelsatz selbst aufbringen. Werden ihm Stromkosten durch den Versorger zurückerstattet, stellt diese Rückzahlung kein anrechenbares Einkommen dar. (Bundessozialgericht Urteil Az: B 14 AS 185/10 R.)

Demgegenüber bilden Rückzahlungen aus BK Rechnungen (Betriebskostenguthaben) Einkommen, welches nur dann nicht anzurechnen ist, soweit es aus dem Regelsatz angespart wurde. (Bundessozialgericht Az: B 14 AS 118/10 R) 

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