Rechtsanwalt für Betrug (Strafrecht) in Frankfurt – Verteidigung mit Strategie. Erstberatung 99,95 €

Ein Betrugsvorwurf trifft Menschen oft unvorbereitet: Es findet sich ein Ermittlungsbrief im Briefkasten, eine polizeiliche Einladung zur Vernehmung, vielleicht findet aber auch schon eine Durchsuchung oder Kontensperrung statt. In dieser Lage entscheidet ein früher, fachkundiger Schritt über die Weichenstellung – ob ein Verfahren eingestellt, per Strafbefehl erledigt wird oder ob es nach Anklage zum Betrugsvorwurf zur Hauptverhandlung kommt. Als Strafverteidiger in Frankfurt entwickeln wir für Sie eine präzise, belastbare Verteidigungsstrategie, die Ihre Rechte schützt und Chancen auf Einstellung oder deutliche Milderung eröffnet. Erstberatung zum Festpreis: 99,95 € – schnell, transparent, verbindlich.
Was „Betrug“ im Recht wirklich bedeutet
Rein juristisch geht es beim Betrug darum, durch Täuschung einen Irrtum bei einem anderen zu erzeugen oder aufrechtzuerhalten, dadurch eine vermögensrelevante Entscheidung des Gegenübers auszulösen und eine Vermögensverfügung sowie einen Vermögensschaden herbeizuführen – und das vorsätzlich, mit Absicht, sich oder Dritten einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen. Der Grundtatbestand sieht dabei eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen erhöht sich der Rahmen auf sechs Monate bis zu zehn Jahren; beim gewerbsmäßigen Bandenbetrug liegt die Spanne sogar bei ein bis zehn Jahren. Diese Schwellen sind wichtig, weil sie über Verfahrenswege, Bewährungsfragen und Verjährung mitentscheiden.
Ein praktischer, oft übersehener Punkt: Für bestimmte Konstellationen verweist das Gesetz beim Betrug auf Antragsdelikte – etwa, wenn es um Haus‑ und Familienbeziehungen oder geringfügige Schäden geht. Dann kann es sein, dass ohne Strafantrag des Geschädigten die Tat ggf. ohne weiteres gar nicht verfolgt werden darf; das eröffnet taktische Spielräume in der frühen Phase.
Rechtsanwälte Rechtsanwalt für Betrug im Strafrecht in Frankfurt
Wie schnell ein Betrug im Alltag verwirklicht werden kann
Ein Betrug (§ 263 StGB) setzt keine großen Betrugspläne oder ausgefeilte Täuschungen voraus. Schon ganz alltägliche Handlungen können strafrechtlich relevant werden, wenn die innere Vorstellung (also der Vorsatz) nicht mit der äußeren Erklärung übereinstimmt.
Beispiel: Abschluss eines Vertrages ohne Zahlungswillen oder Zahlungsfähigkeit
Wer etwa irgendeinen Kaufvertrag, Leasingvertrag oder Mobilfunkvertrag unterschreibt oder Leistungen in Anspruch nimmt, die er nur gegen entgelt erwarten kann, ohne die Gegenleistung erfüllen zu können oder zu wollen, der täuscht nicht selten über seine Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit. Die ausdrückliche Erklärung „ich schließe den Vertrag und werde zahlen“ ist hier meist nicht erforderlich, es liegt hier im Abschluss / Inanspruchnahme von Leistungen dann auch ohne Angaben eine konkludente Täuschungshandlung: Der Vertragspartner geht erkennbar selbstverständlich davon aus, dass Sie zahlen können und wollen. Es gilt grds der Grundsatz: Wer bestellt, zahlt!
Wenn Sie also bereits bei Vertragsabschluss wussten, dass Sie die vereinbarte Leistung nicht erbringen können (z. B. weil Sie völlig mittellos sind und keine Aussicht auf Zahlung haben) oder gar nicht erbringen wollen (weil Sie die Ware bewusst ohne Gegenleistung erhalten wollen), dann handelt es sich rechtlich um eine Täuschung über innere Tatsachen (Ihre Zahlungsfähigkeit/-willigkeit).
Der Vertragspartner wird dadurch zum Vertragsschluss bestimmt – also zu einer Vermögensverfügung –, die regelmäßig einen Vermögensschaden nach sich zieht, weil er seine Ware herausgibt oder eine Leistung erbringt, ohne den vereinbarten Gegenwert zu erhaltenoder weil er sich dazu schuldrechtlich nur verpflichtet weil er denkt, Sie werden Ihre Leistung erfüllen.
Dabei kann etwa die Angabe falscher Adress- oder Kontaktdaten oder das systematische "Abtauchen" nach Vertragsschluss der Anklagebehörde genügen, einen hinreichenden Tatverdacht anzunehmen. Denken Sie immer daran, dass ein Richter am Ende nach seiner freien Überzeugung entscheidet, nicht selten werden Taten nach dem äußeren "Eindruck" des Geschehensablaufs bewertet, auch wenn die inneren Absichten bestritten werden.
Es sind dann die Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs erfüllt: Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden, Vorsatz, Bereicherungsabsicht. Schon mit der Unterschrift unter dem Vertrag kann die Strafbarkeit also entstehen.
Abgrenzung: Nicht jede Zahlungsunfähigkeit ist natürlich immer ein Betrug
Wichtig ist dazu dann aber auch die Differenzierung:
- Wer einen Vertrag guten Glaubens abschließt, zahlen zu können und erst später in Zahlungsschwierigkeiten gerät (z. B. durch Jobverlust, Krankheit oder unvorhergesehene Umstände), begeht grds. keinen Betrug.
- Strafbar wird es aber dann, wenn bereits bei Vertragsschluss feststeht, dass keine ernsthafte Zahlungsabsicht oder -möglichkeit besteht oder Umstände vorlagen, die ergeben, dass man den Vertragspartner über Unsicherheiten aufklären musste.
Das Gericht stellt hier (oft auch anhand des Ablaufs) fest, ob und dass schon beim Abschluss Täuschungsvorsatz bestand.
Typische Alltagssituationen mit Betrugsrisiko
- Abschluss von Mobilfunkverträgen oder Ratenkäufen, obwohl klar ist, dass man nicht zahlen wird /kann.
- Bestellungen im Onlinehandel unter falschen Angaben oder mit bewusster Nichtzahlung.
- Anmietung von Wohnungen oder Autos, wenn von Anfang an keine Miete bzw. Mietzins gezahlt werden kann/soll.
- Aufnahme von Krediten, wenn die Angaben über Einkommen oder Vermögen bewusst falsch sind (ggf. Kreditbetrug, § 265b StGB).
Fazit
Ein Betrug kann also erschreckend schnell begangen sein – oft schon durch das Unterschreiben eines Vertrages, wenn Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit von Anfang an feststeht. Die rechtliche Differenzierung ist hier sehr diffizil. Es müssen unbedingt die entlastenden Umstände herausgearbeitet und mitgeteilt werden. Deshalb gilt: Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert wird, sollte sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um zu klären, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt den Vorsatz und die Täuschung beim Vertragsabschluss beweisen kann.
Besondere Betrugsdelikte – sauber abgegrenzt und verständlich erklärt
Computerbetrug (§ 263a StGB)
Wo keine menschliche Täuschung auf der Gegenseite wirkt, sondern technische Abläufe manipuliert werden (etwa durch falsche oder unvollständige Daten, unbefugte Datennutzung oder Eingriffe in den Programmablauf), greift in der Regel der Tatbestand des Computerbetrugs. Der Grundrahmen entspricht dabei dem des Betrugs (bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe). Wichtig: Das Gesetz ordnet ausdrücklich an, dass die Regeln des § 263 Abs. 2–6 StGB sonst auch entsprechend gelten – also Versuch, besonders schwere Fälle und die Qualifikation des banden‑gewerbsmäßigen Handelns. Dadurch können in gravierenden Konstellationen auch hier empfindliche Strafen bis zu zehn Jahren im Raum stehen. Für bloße Vorbereitungshandlungen (z. B. Herstellung/Überlassen von Zugangscodes) existiert zudem eine eigene Strafbarkeit.
Verteidigungsansatz: Unsere Strafverteidiger prüfen kompetent, ob tatsächlich eine tatbestandsrelevante Beeinflussung des Datenverarbeitungsvorgangs vorliegt, ob ein nachweisbarer Vermögensschaden entstanden ist und ob Zugriffe oder Daten rechtmäßig erhoben wurden. Wo die Beweiskette technisch wackelt, lassen sich Verfahren oft deutlich entschärfen oder zur Einstellung bringen.
Subventionsbetrug (§ 264 StGB)
Wer gegenüber Behörden oder Subventionsgebern subventionserhebliche Tatsachen unrichtig oder unvollständig darstellt, läuft in den Tatbestand des Subventionsbetrugs – ein eigenständiges Delikt, das nicht nur auf klassische Zuschüsse, sondern auch auf bestimmte Bescheinigungen abstellt. In besonders schweren Fällen drohen sechs Monate bis zu zehn Jahren.
Verteidigungsansatz kann hier sein: Kernfragen sind Subventionserheblichkeit, Täuschungskausalität und Vorsatz. Häufig entschärfen Nachmeldungen, Korrekturen oder Schadenswiedergutmachung die Lage spürbar.
„Versicherungsbetrug“ vs. Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB)
Alltagssprachlich wird vieles als „Versicherungsbetrug“ bezeichnet. Rechtlich gilt aber: Viele Fälle fallen zwar tatsächlich unter § 263 StGB (Betrug). Daneben existiert der Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) – der bestraft etwa das Beschädigen oder Beiseiteschaffen versicherter Sachen, ohne dass dabei zwingend schon eine Täuschungshandlung gegenüber dem Versicherer vorliegt. Hier drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, sofern die Tat nicht bereits Betrug ist.
Verteidigungsansatz hier: Exakt trennen, ob es sich um Täuschung gegenüber dem Versicherer (→ § 263) oder eine Vortat an der Sache (→ § 265) handelt. Diese Weichenstellung beeinflusst in geeigneten Fällen das Resultat und den Strafrahmen .
Kapitalanlage‑ und Kreditbetrug (§§ 264a, 265b StGB)
Beim Kapitalanlagebetrug geht es um irreführende Angaben im Vertrieb bestimmter Finanzinstrumente; beim Kreditbetrug um unrichtige oder unvollständige wirtschaftliche Angaben gegenüber Kreditinstituten im Unternehmens‑ oder Betriebsbezug. Beide sind aber eigenständige Delikte mit eigenen Tatmerkmalen und Strafrahmen, die unabhängig vom § 263 StGB greifen können.
Verteidigungsansatz: Wir setzen früh bei Prospekt‑/Informationspflichten, Beratungsdokumentation, Adressatenkreis und Kausalität an. hier müssen sauber Vorwurf und die tatsächlichen Umstände durch den Strafverteidiger geprüft werden. Bei Kreditfällen prüfen wir Erheblichkeit der Angaben und Zurechnung in Konzern‑ oder Start‑up‑Strukturen.
Sportwettbetrug und Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe (§§ 265c, 265d StGB)
Diese jüngeren Delikte schützen die Integrität des Sports. Strafbar sind etwa korruptive Absprachen von Sportlern, Trainern oder Schiedsrichtern im Zusammenhang mit öffentlichen Sportwetten oder berufssportlichen Wettbewerben; in schweren Konstellationen existieren erhöhte Strafrahmen. Für Wirtschaftsstrafverteidigung relevant sind Zahlungsflüsse, Kommunikationsnachweise und Spielmanipulationsindizien. (Dejure)
So verteidigen wir Sie in Betrugsstrafverfahren
Am Anfang steht immer der Grundsatz, Schweigen ist Gold. Machen Sie also keine Angaben, egal wie sicher Sie sich sind. Erst eine Akteneinsicht offenbart, woraus der Vorwurf resultiert und was genau vorliegt. Ohne vollständige Akte geben auch wir keine Einlassung zur Sache ab. Sie haben das Recht zu schweigen! Das ist nicht nur sinnvoll, sondern die oberste Regel am Anfang eines Verfahrens: Meiden Sie Vernehmungstermine, wenn Sie "nur" von der Polizei geladen wurden also nicht von der Staatsanwaltschaft direkt. Bereits bei der ersten Vernehmung muss die Polizei Sie dann sauber und dokumentiert darüber belehren, dass Schweigen zulässig ist und Sie jederzeit einen Verteidiger befragen dürfen. Fehlende oder fehlerhafte Belehrungen können später die Verwertbarkeit von Aussagen beeinflussen.
Nach der Akteneinsicht prüfen wir Tatbestandsebene (Täuschung, Irrtum, Kausalität der Vermögensentscheidung, Schaden, Vorsatz/Bereicherungsabsicht) ebenso wie Prozessebene (Zulässigkeit von Durchsuchungen, Sicherstellungen, erkennungsdienstlichen Maßnahmen). Wo die Schuld gering ist oder ein Wiedergutmachungsweg offensteht, streben wir eine Einstellung des Verfahrens an – entweder mangels öffentlichen Interesses bei Geringfügigkeit oder gegen Auflagen/Weisungen (z. B. Schadensersatz, Geldauflage, Täter‑Opfer‑Ausgleich).
Kommt es danach nicht zur Einstellung, ist bei Vergehen häufig der Strafbefehl eine realistische Option: Die Rechtsfolgen werden hier ohne belastende Hauptverhandlung schriftlich festgesetzt. Ist aber das Ergebnis nicht akzeptabel kann Einspruch eingelegt werden. Nach Einspruch wird in der Regel ein Termin bestimmt;
Jugendstrafrecht beim Betrug: Konsequenzen abmildern, Zukunft schützen
Im Jugendstrafrecht stehen Erziehung und Wiedergutmachung im Vordergrund nicht unbedingt "Strafe". Gerade bei Online‑Konstellationen (Kleinanzeigen, Zahlungsdienste, Social Media) lassen sich über Schadensausgleich, Entschuldigung und soziale Auflagen oft mit Staatsanwalt und Gericht einvernehmliche Lösungen finden – nicht selten im Rahmen einer Einstellung gegen Auflagen (Sozialstunden etc). Entscheidend ist aber auch hier die frühe Strukturierung: Wir bereiten Jugendliche und Eltern auf Gespräche mit Polizei, Jugendgerichtshilfe und Staatsanwaltschaft gezielt vor.
Was Mandanten am häufigsten wissen wollen – klar beantwortet
Muss ich zur polizeilichen Vernehmung gehen und aussagen?
Zur Aussage sind Sie nicht verpflichtet; Sie dürfen schweigen und einen Anwalt hinzuziehen. Ob und wann eine schriftliche Stellungnahme sinnvoll ist, entscheiden wir erst nach Akteneinsicht. Wenn nur de Polizei, also nicht die Staatsanwaltschaft Sie zur Vernehmung lädt, müssen Sie grds nicht erscheinen, Sie sollten aber einen Verteidiger beauftragen, da sonst in der Akte vermerkt wird, dass Sie sich nicht äußern wollen. Ob das aber ratsam ist, sollte ein Strafverteidiger nach Akteneinsicht mit ihnen entscheiden.
Welche Strafen drohen realistisch?
Vom Grundtatbestand (bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe) bis zu sechs Monaten bis zehn Jahren im besonders schweren Fall, bei banden‑gewerbsmäßiger Begehung ein bis zehn Jahre. Die konkrete Zumessung hängt maßgeblich von Schadenshöhe, Vorgehensweise, Vorleben und Wiedergutmachung ab.
Hilft es, den Schaden zu ersetzen?
Ja. Täter‑Opfer‑Ausgleich und Schadenswiedergutmachung können Strafmilderung rechtfertigen oder sogar ein Absehen von Strafe ermöglichen; praktisch wird das oft mit Einstellungen gegen Auflagen kombiniert.
Geht das Verfahren ohne Gerichtsverhandlung?
Bei Vergehen kann über den Strafbefehl entschieden werden. Nach Einspruch gibt es Gestaltungsspielräume, u. a. Vertretung durch Verteidiger in der Hauptverhandlung. Wir wägen Chancen und Risiken (Kosten, Eintragungen, Bewährung) transparent ab.
Was kostet 1 Stunde beim Anwalt?
Die Kosten für eine Stunde anwaltliche Beratung variieren stark. Manche Kanzleien rechnen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab, andere vereinbaren Stundenhonorare. In Deutschland liegen diese je nach Fachgebiet, Standort und Erfahrung oft zwischen 150 € und 300 € pro Stunde. In unserer Kanzlei bieten wir Ihnen jedoch eine Erstberatung im Strafrecht bereits für 99,95 € an – klar kalkulierbar und transparent.
Wann lohnt es sich, einen Anwalt einzuschalten?
Je früher, desto besser. Gerade im Strafrecht gilt: Keine Aussagen ohne anwaltlichen Beistand. Schon ein falsches Wort bei der Polizei kann die Verteidigung erschweren. Ein Anwalt sorgt von Anfang an dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und unnötige Fehler vermieden werden. Spätestens mit Erhalt einer Vorladung oder wenn die Polizei Ermittlungen aufgenommen hat, sollten Sie sofort einen Anwalt einschalten.
Wie erkenne ich einen seriösen Anwalt?
Ein seriöser Anwalt zeichnet sich durch klare Kommunikation, transparente Kosten und Spezialisierung aus. Er beantwortet Ihre Fragen verständlich, informiert Sie offen über Chancen und Risiken und vermeidet unrealistische Erfolgsgarantien. Achten Sie auf Fachanwaltsbezeichnungen, Erfahrungsnachweise und darauf, dass Sie ein gutes Vertrauensgefühl entwickeln.
Wie teuer ist ein wirklich guter Anwalt?
Ein erfahrener Strafverteidiger kann je nach Fall und Umfang höhere Gebühren berechnen – oft im Bereich von 200 € bis 400 € pro Stunde oder auf Basis von Pauschalhonoraren. Entscheidend ist jedoch nicht allein der Preis, sondern die Erfahrung, Spezialisierung und Engagement des Anwalts. Ein guter Anwalt spart im Zweifel durch kluge Verteidigungsstrategien sehr viel mehr, als er kostet.
Warum gerade wir in Frankfurt?
Die Kanzlei Sachse verbindet Strafrechts‑Expertis mit Wirtschafts‑ und IT‑Verständnis – genau dort, wo moderne Betrugsvorwürfe entstehen: Online‑Handel, Zahlungsdienste, Versicherungen, Fördermittel, Finanzen. Wir kennen die Abläufe von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten in Frankfurt und treten frühzeitig in strukturierte Kommunikation mit den Entscheidern, um Einstellung oder Strafrahmenmilderung zu erreichen. Alles beginnt mit einer klaren Lageanalyse – Erstberatung 99,95 €.
Sofort‑Termin zur Erstberatung (99,95 €)
In 30–60 Minuten erhalten Sie: eine erste Risiko‑ und Chancenanalyse (Tatvorwurf, Beweise, Strafrahmen), eine konkrete Handlungsstrategie (Schweigen, Akteneinsicht, Wiedergutmachung, Einstellungswege) und einen klaren Fahrplan für die nächsten Wochen. So gewinnen Sie Zeit, Überblick und Handlungsfähigkeit – genau dann, wenn es darauf ankommt.