Kündigung und Mutterschutz

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Kündigung und Mutterschutz

Werdende Mütter plagt häufig die Angst davor, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt. Doch diese Sorge ist unbegründet. Entsprechend § 9 Mutterschutzgesetz kann keiner Frau während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Entbindung gekündigt werden. Es besteht also im Zusammenhang mit dem Mutterschutz auch ein besonderer Kündigungsschutz. Dieser bezieht sich sowohl auf ordentliche Kündigungen als auch auf außerordentliche und Änderungskündigungen.

Bekanntheit der Schwangerschaft als Voraussetzung für den Kündigungsschutz

Die Voraussetzung für den Kündigungsschutz besteht darin, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt war oder bis zu zwei Wochen nach der Kündigung bekannt gegeben wird. Somit ergibt sich auch die Möglichkeit, eine bereits ausgesprochene Kündigung unwirksam zu machen, sollte der Arbeitnehmer nichts von der Schwangerschaft gewusst haben. Die Frist von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung kann nur dann überzogen werden, wenn die Arbeitnehmerin die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte und in der Lage ist, das nachzuweisen. Die Schwangerschaft muss außerdem unverzüglich angezeigt worden sein.

Verheimlicht die Arbeitnehmerin ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft aber, gilt für sie der Kündigungsschutz nicht. Gleiches gilt, wenn die Frau erst nach dem Zugang der Kündigung schwanger wird. Es ist also empfehlenswert, den Arbeitgeber so bald wie möglich von der Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen.

Im Gegensatz zum Arbeitgeber kann eine schwangere Arbeitnehmerin während des Mutterschutzes jederzeit kündigen und ist bis zum Ende dieses Schutzes auch nicht an die gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Kündigungsfristen gebunden; sie kann also von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Mit der Eigenkündigung durch die Arbeitnehmerin endet aber auch gleichzeitig der Mutterschutz. Deshalb sollte eine Kündigung während des Mutterschutzes gut überlegt sein.

Sonderfälle beim Mutterschutz

Bezüglich des Kündigungsschutzes während des Mutterschutzes gibt es einige Sonderfälle. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis etwa gilt der Mutterschutz inklusive des besonderen Kündigungsschutzes nur so lange, bis die Befristung des Arbeitsvertrages ausläuft.

Bei einer Schwangerschaft während der Probezeit ist der Kündigungsschutz davon abhängig, ob das Arbeitsverhältnis mit Ende der Probezeit ebenfalls automatisch endet, oder ob die Probezeit in einen unbefristeten Arbeitsvertrag übergeht. Im ersten Fall erlischt der Kündigungsschutz zum Ende der Probezeit. Im zweiten Fall besteht er hingegen auch über das Ende dieser hinaus.

Auch besteht in besonderen Ausnahmefällen die Möglichkeit, das Kündigungsverbot mit behördlicher Zustimmung aufzuheben. Das kann etwa bei Betriebsstillegungen, Insolvenz oder auch bei strafbaren Handlungen oder groben Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin der Fall sein. In solchen Fällen muss die Kündigung vom Arbeitgeber bei der zuständigen Bezirksbehörde beantragt werden. Nur wenn die Behörde zustimmt, wird die Kündigung wirksam.

Das Ziel des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mütter besteht darin, sie vor ungesunder Beschäftigung zu schützen und ihnen gleichzeitig durch den besonderen Kündigungsschutz den Arbeitsplatz als Existenzgrundlage zu sichern. Auch vor negativen psychischen Auswirkungen wie Existenzängsten, Stress oder anderen, im Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes stehenden Belastungen sollen Mütter so geschützt werden. Wird nach Ablauf der Mutterschutzfrist außerdem Elternzeit in Anspruch genommen, bleibt der Kündigungsschutz weiterhin bestehen.

Für Beamtinnen gilt nicht das Mutterschutzgesetz, sondern die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung des Bundes beziehungsweise der Länder. 

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