Ihr Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht für das Fahrerlaubnisrecht in Frankfurt, Langen, Darmstadt, Mainz, Wiesbaden und Offenbach am Main.
Der Erwerb und Bestand der Fahrerlaubnis garantiert dem Einzelnen nicht nur die in einer modernen und schnelllebigen Gesellschaft zunehmend unverzichtbare Mobilität und Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, die Fahrerlaubnis bildet in vielen Fällen auch die wirtschaftlichen Existenz. So ist die Fahrerlaubnis für viele Berufsgruppen unabdingbare Voraussetzungen zur Berufsausübung. Aber auch dem Nicht-Berufskraftfahrer ist es meist nicht möglich, längere Zeit ohne eigenen Pkw den Notwendigkeiten des Alltags gerecht zu werden.
Neben dem Erwerb der Faherlaubnis durch die Fahrerlaubnisprüfung für einzelne Fahrerlaubnisklassen bestehen rechtliche Probleme vor allem im Bereich des Fahrerlaubnisentzugs, der Überprüfung der Fahreignung und der Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse.
Gerade bei bestehender Drogen- und Alkoholproblematik schließt sich dem Entzug der Fahrerlaubnis ohne rechtskundige Hilfe meist ein langer Leidensweg an. Die nicht zu Unrecht gefürchtete medizinische-psychologische Untersuchung (MPU) bestehen ohne Vorbereitung nämlich nur die Wenigsten im ersten Anlauf. Mit dem Leid der Betroffenen verdient eine ganze Industrie an vermeintlichen Experten und Helfern viel Geld. Nicht jedes Angebot ist seriös, nicht jedes horrend bezahltes"Programm" führt zum Erfolg.
In diesem Zusammenhang nutzen viele die vermeintlich "verlockende" Möglichkeit, den Führerschein in einem europäischen Drittland ohne diese Untersuchung zu erweben. Groß ist die Enttäuschung, wenn dieser in Deutschland nicht akzeptiert wird.
Die uns bekannten Einzelfälle zeigen, wie wichtig es ist, von vornherein die richtigen Maßnahmen zu ergreifen, wenn es um den Entzug der Fahrerlaubnis oder deren Neuerteilung geht. Wir verfügen über praktische Erfahung mit den Behörden und Gerichten der Region. Wir beraten Sie, stellen die notwendigen (Eil-)Anträge, damit Sie so schnell wie möglich wieder in den Besitz der Fahrerlaubnis kommen.
Fahreignung und MPU
OVG Bremen: Wer mit einer THC-Konzentration von mehr als zwei ng/ml im Straßenverkehr angetroffen wird und bereits dreieinhalb Jahre zuvor ähnlich in Erscheinung getreten ist, ist als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, auch wenn er nach dem ersten Vorfall längere Zeit abstinent war. Ihm fehlt das Trennungsvermögen (OVG Bremen, Beschluss vom 14.08.2007 - 1 B 302/07)
OVG Bremen: Bei einer konzentration von 1,0 ng/ml THV im Blutserum ist jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutz regelmäßig von fehlendem Trennungsvermögen zwischen Drogenkonsum und Führen eines Kfz I.S. von Nr.9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auszugehen (Beschluss 20.07.2012 Az: 2 B 341/11)
VG Saarlouis: Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann auch nach Alkoholvorfällen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Benutzung eines Kfz standen. Zahlreiche nächtliche Trinkepisoden im häuslichen Umfeld, die am darauf folgenden Morgen einen relevanten Restalkoholgehalt erwarten lassen und einschlägige Vorbelastung (Straßenverkehrsgefährdung unter Einfluss alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit) können einen Gefahrenverdacht begründen (VG Saarlouis, Beschluss vom 09.10.2007 - 10 L 1115/07)
BVerwG: Führerscheinentzug ab 1,6 Promille bei Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad.
Nimmt ein Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teil, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird. BVerwG: Urteil vom 21.05.2008 (Az.: 3 C 32.07).OVG Rheinland-Pfalz: Einmaliger Konsum harter Drogen rechtfertigt Fahrerlaubnisentzug. Bereits der einmalige Konsum von Amphetamin begründet die fehlende Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges. (Az.: 10 B 10715/08.OVG).
VGH Kassel: Der Konsum von Khat führt dazu, dass sich der Konsument dieser Droge als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (Beschluss vom 21.03.2012 Az: 2 B 1570/11)
VGH Mannheim: In der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zur Klärung von Fahreignungszweifeln ist dem Betroffenen auch die konkrete Fragestellung der Begutachtung mitzuteilen. Eine Gutachtensanordnung muss aus sich heraus verständlich und bestimmt sein. Lässt sich der Gutachtensanordnung nach einem weiteren Schriftwechsel im Widerspruchsverfahren nicht mehr zweifelsfrei entnehmen, welche Eignungszweifel auf welche Weise geklärt werden sollen, ist die Anordnung keine rechtmäßige Grundlage für den Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen nach § FEV § 11 FEV § 11 Absatz VIII 1 FeV. (VGH Mannheim, Beschluss vom 20. 4. 2010 - 10 S 319/10)
VGH Kassel: Hat ein Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, so bestehen berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen eines nicht erlaubnispflichtigen Fahrzeugs, die eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gemäß §§ 3 Abs. 2, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV rechtfertigen. Dies gilt auch bei einem so genannten Ersttäter, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist. (Urteil vom 06.10.2010 - 2 B 1076/10 (VG Gießen).
OVG Koblenz: Nach einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss bedarf es der ausdrücklichen Berufung des Fahrerlaubnisinhabers auf einen Erstkonsum und der substanziierten und glaubhaften Darlegung der Einzelumstände dieses Konsums, um nicht von einem jedenfalls gelegentlichen Cannabiskonsum ausgehen zu können. ( Beschl. v. 2. 3. 2011 − 10 B 11400/10)
OVG Münster: Unabhängig von der aktuellen Punktezahl ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn deren Inhaber nach einer vormaligen Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem, der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens und der Neuerteilung der Fahrerlaubnis binnen kurzer Zeit und in rascher Folge neuerlich Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begeht. (Beschluss vom 29.06.2011 - 16 B 212/11)
Rechtsanwälte Fahrerlaubnisrecht
Verkehrszentralregister / Punkte
BVerwG: Bewertung von Punkten im Verkehrszentralregister richtet sich nach dem Tattag. Die Möglichkeit eines Führerscheininhabers, seinen Punktestand im Verkehrszentralregister durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar zu verringern, hängt allein davon ab,, wie viele Verkehrsverstöße er zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung begangen hat. Auf die Frage, ob die Verkehrsverstöße bereits zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig abgeurteilt wurden, kommt es nicht an (Urteile vom 29.09.2008; Az.: 3 C 3.07; 3 C 21.07 und 3 C 34.07).
BVerwG: Ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis führt nicht zur Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister nach § 4 Abs.2 Satz 3 StVG. (Urteil vom 03.03.2011 – BverwG 3 C 1/10)
Fahrtenbuchauflage
VGH Mannheim: Fahrtenbuchauflage: Behörde muss Kfz-Halter vorher auch als Zeugen vernehmen. Vor der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage kann auch verpflichtet sein, den Halter als Zeugen zu vernehmen, damit alles zur Ermittlung des Kfz-Führers getan wurde. Die Aussageverweigerung als Betroffener lässt nicht auf das Aussageverhalten als Zeuge schließen (VGH Mannheim, Beschluss vom 04.08.2009 - 10 S 1499/09)
BVerwG: Ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis führt nicht zur Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister nach § 4 Abs.2 Satz 3 StVG. (Urteil vom 03.03.2011 – BverwG 3 C 1/10)
OVG Münster: Unabhängig von der aktuellen Punktezahl ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn deren Inhaber nach einer vormaligen Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem, der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens und der Neuerteilung der Fahrerlaubnis binnen kurzer Zeit und in rascher Folge neuerlich Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begeht. (Beschluss vom 29.06.2011 - 16 B 212/11)
EU - Führerschein, Führerscheintourismus, ausländische Fahrerlaubnis
Rechtslage vor dem 19.01.2009!
Nach der Richtlinie 91/439/ EWG (sog. Führerscheinrichtlinie) haben die europäischen Mitgliedstaaten in Drittmitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine zwingend anzuerkennen. Dies führt dazu, dass viele deutsche Verkehrsteilnehmer, denen die Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums oder Trunkenheit entzogen wurde und die nach deutschem Recht eigentlich vor Neuerteilung eine medizinisch psychologische Untersuchung (MPU) über sich ergehen lassen müssten, versuchen, in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union eine Fahrerlaubnis ohne den verhassten "Idiotentest" zu erlangen. Das deutsche Recht wird im Ergebnis durch die genannte EU Richtlinie unterlaufen.
Die deutschen Verwaltungs,- und Oberverwaltungsgerichte haben sich daher in der Vergangenheit darauf verlegt, durch eine ihnen genehme "Interpretation" der Richtlinie den Führerscheintourismus zu bekämpfen. So wurden ausländische Führerscheine mit dem Argument des "Mißbrauchs" entzogen oder es wurde angeordnet, dass deren Inhaber im Inland von diesen keinen Gebrauch machen dürfe. Der Europäische Gerichtshof EuGH hat bereits in der Vergangenheit dieser Rechtsprechung (Fall Kapper) eine klare Absage erteilt. Trotzdem weigern sich bis heute viele deutsche Gerichte und Behörden, die ausländischen Führerscheine anzuerkennen und fordern die Inhaber auf, die MPU durchzuführen. Dies ist nach der jüngsten Entscheidung des EuGH klar gemeinschaftsrechtswidrig, wenn:
Die Fahrerlaubnis erst nach Ablauf einer Sperrfrist erworben wurde
Der Inhaber vor Erwerb der Fahrerlaubnis für 6 Monate seinen Wohnsitz im Drittland hatte, in dem die Fahrerlaubnis erworben wurde. (dabei indiziert bereits das Vorliegen des Führerscheins, dass der Inhaber die Bestimmungen eingehalten hat. Gegenteiliges muss sich aus Angaben des Drittlands ergeben und kann nicht einfach unterstellt werden)EuGH: Es ist den Mitgliedstaaten verwehrt, eine in einem anderen Mitgliedstaat durch eigene Staatsangehörige erworbene Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, wenn diese nach Ablauf einer Sperrzeit im Ausland erworben wurden und eine Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nicht nachgewiesen ist. (EuGH Urteil vom 26.06.2008)
EuGH: Keine Anerkennung bei Erwerb der ausl. Fahrerlaubnis während der Sperrfrist. Die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins muss nicht anerkannt werden, wenn sein Inhaber im ersten Mitgliedstaat zum Zeitpunkt dieser Ausstellung einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis unterlag.
(Beschluss vom 03.07.2008 - C-225/07)VGH München: Die als Legitimationsgrundlage für den Erlass von Aberkennungsentscheidungen eingeführte Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG ist unanwendbar, wenn die zu entziehende ausländische Fahrerlaubnis vor dem 19. Januar 2007 erteilt wurde. Die zuvor geltende Richtlinie 91/439/EWG steht derzeit auch der Anwendung der "Nichtanerkennungsregelungen" des § 28 Abs. 4 FeV entgegen. Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann es als gesichert gelten, dass ein anderer EU-Mitgliedstaat als derjenige, der eine Fahrerlaubnis ausgestellt hat, die Befugnis zur Nichtanerkennung bzw. des Entzugs im Inland nur im Hinblick auf ein nach dem Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis liegendes Verhalten des Betroffenen ausüben darf (VGH München, Beschluss vom 22.02.2007 - 11 CS 06.1644; BeckRS 2007, 24404).
BGH: Führerschein muss bei nicht erfülltem Wohnsitzerfordernis nicht anerkannt werden.Ergibt sich aus dem ausländischen Führerschein, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist, dass der Inhaber seinen Wohnsitz bei Erteilung der Fahrerlaubnis nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte, sind die Behörden bei fortbestehenden Eignungszweifeln nicht nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet, die Fahrerlaubnis im Inland anzuerkennen (Urteil vom 11.09.2008 - III ZR 212/07)
OVG Münster: Führerscheintourismus vor dem 18.01.2009 - Die ausländische Fahrerlaubnis ist in Deutschland gültig, selbst wenn der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Erteilung in Deutschland hatte. Die deutschen Behörden sind auch dann zur Aberkennung des Rechts auf Gebrauch dieser Fahrerlaubnis im Inland befugt, wenn der Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis aufgrund eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers offenkundig ist. (OVG Münster, Urteil vom 08.05.2009 - 16 A 3373/07 )
VG Neustadt: Umgehung eines bevorstehenden Fahrerlaubnisentzugs durch Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis ist rechtsmissbräuchlich. Die Fahrerlaubnisbehörde darf in diesem Fall den ausländischen Führerschein entziehen, VG Neustadt: Beschluss vom 14.01.2008 (Az.: 3 L 1568/07).
Seit dem 19.01.2009 ist die „Dritte EG-Führerscheinrichtlinie“ in Kraft getreten. Es sind wichtige Änderungen zur Fahrerlaubnisverordnung erfolgt, die vor allem den Führerscheintourisumus wirksam bekämpfen sollen. Nunmehr kann und muss ein Mitgliedstaat die Anerkennung und Erteilung von Fahrerlaubnissen aus anderen EU-Mitgliedstaaten bei Scheinwohnsitz im Ausland und im Falle, dass dem Erwerber vor der Wiedererlangung im Ausland die Fahrerlaubnis entzogen wurde, verweigern. Wer entgegen den Wohnsitzerfordernis eine Fahrerlaubnis im Ausland erwirbt und im Inland davon Gebrauch macht, macht sich daneben wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar.
Die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters müssen im Falle einer Verurteilung in Hinblick auf den ab dem 19. Januar 2009 geltenden § FEV § 28 Abs. FEV § 28 Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 FeV wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach einer Fahrt mit während einer deutschen Sperrfrist in Polen erworbener EU-Fahrerlaubnis dahin gehen, dass die Fahrerlaubnissperre im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht getilgt war und zwar auch dann, wenn die Tat vor dem 19. Januar 2009 begangen wurde. OLG Oldenburg, Beschluss vom 8. 12. 2010 – 1 Ss 102/10
EuGH: Art. 1 II und 8 II und IV der RL 91/439/EWG in der durch die RL 2006/103/EG geänderten Fassung sind so auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es bei der Ausübung seiner Befugnis nach Art. 8 II der RL 91/439/EWG zur Anwendung seiner innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins aufgrund eines vom Inhaber dieses Führerscheins vorgelegten Fahreignungsgutachtens abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die sich aus dem in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergebende Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn dieses Gutachten zwar nach der Ausstellung des Führerscheins und auf der Grundlage einer danach durchgeführten Untersuchung des Betroffenen erstellt wurde, aber keinen Bezug zu einem nach der Ausstellung dieses Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen hat und sich auf vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände bezieht.
EUGH , Urteil vom 02.12.2010 - RS C-334/09Author: Fabian Sachse