Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es im Einzelfall zur Begründung eines Provisionsanspruchs des Maklers gegenüber dem Interessenten ausreichen kann, wenn aus dem Inserat umissverständlich folgt, dass der Kaufinteressent eine bestimmte (hier 7,14 %) Provision schulden soll, wenn es zum Abschluss kommt. Im vorliegenden Fall war ein zum Verkauf stehendes Objekt mit dem Hinweis "Provision 7,14%" bei "Immobilienscout24" angeboten worden. Der spätere Käufer hatte sich auf diese (juristisch gesehen lediglich "Invitatio ad offerendum") gemeldet und später das Objekt unter Vermittlung des Maklers gekauft. Trotzdem wollte er die Courtage nicht zahlen unter Berufung darauf, eine Provisionszahlung sei mit ihm nicht vereinbart. Dem erteilte der BGH eine Absage. Zwar werde ein Maklervertrag noch nicht durch ein Inserat geschlossen, nur weil sich ein Interessent darauf melde. Etwas anderes gelte aber, wenn der Makler im Inserat eindeutig auf die Provisionspflicht hinweise und melde sich danach der Interessent unter Bezugnahme auf das Inserat, kann der Makler berechtigt davon ausgehen, dass eine Provision vereinbart sei. (BGH Urteil vom 03.05.2012 Az: III ZR 62/11)
Die Entscheidung bedeutet nicht etwa, dass bereits mit einem Inserat ein Vertrag zu Stande kommt, dieser ergibt sich vielmehr erst aus dem "konkludenten" Verhalten der Parteien und ihrer Kenntnis von den Umständen. Im vorliegenden Fall wäre es treuwidrig, wenn sich der Käufer darauf berufen könnte, es habe trotz der deutlich kenntlich gemachten Provisionspflicht keine Einigung über die Provision gegeben.
Author: Fabian Sachse
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