Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguhaben des Arbeitnehmers nur dann mit Minusstunden verrechnet werden darf, wenn die Vereinbarung über das Führen des Arbeitszeitkontos (im Arbeitsvertrag, Tarfivertrag oder Betriebsvereinbarung) eine solche Möglichkeit vertraglich eröffnet (BAG Urteil vom 21.03.2012 - 5 AZR 676/11)
Author: Fabian Sachse
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