Interessenausgleich bei Kündigung: § 111 S.1 BetrVG - Leiharbeitnehmer zählen mit!

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Das Bundesarbeitsgericht hat in einem überraschenden Urteil entschieden, dass im Rahmen des § 111 S.1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) Leiharbeitnehmer, die länger als 3 Monate im Entleiherbetrieb eingesetzt werden, bei der Berechnung des Schwellenwertes mitzählen.  Der Arbeitgeber muss daher unter Einbeziehung solcher Leiharbeitnehmer berechnen, ob der über dem Wert von 20 Arbeitnehmern liegt. In diesem Fall muss er einen Interessenausgleich versuchen. Die Leiharbeitnehmer sind danach bei der Berechnung des Wertes als Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs zu behandeln. Wird dies übersehen, droht nach 113 III BetrVG dem Arbeigeber eine Forderung des entlassenen Stammarbeitnehmers auf Nachteilsausgleich. (BAG Urteil vom 18.10.2011 - NZA 2012, 221)

Author: Fabian Sachse