Normalerweise gehen Arbeitnehmer davon aus, dass jede Überstunde, die geleistet wird auch vom Arbeitgeber bezahlt wird. So sollten auch Klauseln in einem Arbeitsvertrag, die etwas anderes beschreiben ihre Wirksamkeit in einer gerichtlichen Auseinandersetzung verlieren – so auch die allgemeine Meinung, die man immer wieder liest. Doch Überstunden, die vom Arbeitgeber nicht bezahlt werden können rechtens sein wenn sie einen gewissen Rahmen nicht übersteigen und dies vorher in dem Arbeitsvertrag explizit festgehalten wurden.
So entschied auch das LAG Hamm, das dem Arbeitgeber Recht gab als ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen auf die Nachzahlung der insgesamt über 240 Überstunden geleisteten Überstunden bestand.
Demnach standen ihm seiner Meinung nach ein Betrag von rund 2.300 Euro zu und zog vor Gericht.
Im Arbeitsvertrag war aber eine Klausel niedergeschrieben, in der es hieß, dass „…bei dringenden betrieblichen Erfordernissen Überstunden anzuordnen. Die ersten 10 Überstunden pro Monat sind bereits im Bruttomonatsentgelt enthalten und werden nicht gesondert vergütet bzw. durch Freizeit ersetzt. Erst ab der 11. Überstunde pro Monat werden Überstunden vergütungsfähig.“
Das Arbeitsgericht übernahm dies und gestand dem Arbeitnehmer lediglich die darüber hinaus geleisteten Überstunden zu und errechnete somit einen Betrag von knapp 300 Euro zu. Das Gericht argumentierte damit, dass der Passus im Arbeitsvertrag gut ersichtlich platziert war und deshalb es sich um keine überraschende Klausel handelte, wobei Überstunden in einer derartig geringen Zahl üblich seien und somit mit dem Monatslohn abgegolten wäre.
Author: Fabian Sachse