Arbeitsrecht: Olympia am Arbeitsplatz kann Abmahnung bedeuten

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Morgen ist es soweit und die Olympischen Spiele öffnen in London ihre Tore, um wieder ein Millionenpublikum an den Fernsehgeräten in aller Welt in den Bann zu ziehen. Neben der Möglichkeit sich das Spektakel am TV Gerät anzusehen, werden die Wettkämpfe auch via Internet Live-Streams angeboten und können dem einen oder anderen Arbeitnehmer zur Gefahr werden. Denn auch wenn der Arbeitgeber stilschweigend das eine oder andere Mal darüber hinweggesehen hat wenn sich die Angestellten bei ähnlichen Übertragungen während der Arbeitszeit auf dem Laufenden gehalten haben, ist dies grundsätzlich nicht erlaubt und kann weitreichende Konsequenzen haben.

Wer ohne das Einverständnis des Arbeitgebers sich derartige Übertragungen ansieht muss im schlimmsten Fall mit einer Abmahnung rechnen und dies auch wenn der Arbeitnehmer sogenannte Radio Live-Streams anhört. Auch die Tatsache, dass der Arbeitgeber bisher das Abrufen von privaten E-Mails stillschweigend hingenommen habe ist keine ausdrückliche Erlaubnis, die ohne weiteres auf das Mitverfolgen der Olympischen Spiele angewendet werden kann.

Abmahnung vorbeugen

Um dennoch nicht Gefahr zu laufen, eine Abmahnung zu riskieren oder Missverständnisse frühzeitig aus dem Weg zu räumen, sollte man entweder die ausdrückliche Erlaubnis hierfür einholen oder sich auf eine Regelung mit der betreffenden Person oder Personalabteilung verständigen. Anderenfalls riskiert der Arbeitnehmer eine Abmahnung, die damit begründet werden kann, dass das Sportereignis die Aufmerksamkeit des Mitarbeiters zu sehr auf sich ziehe.

Das Arbeitsrecht regelt in Deutschland nicht den Gebrauch des PCs am Arbeitsplatz und so sind die Maßgaben des Arbeitgebers bindend, wobei bei ähnlichen Sportgroßereignissen wie der kürzlich ausgetragenen Fußball-EM das eine oder andere Mal ein Auge zugedrückt wurde. Dies ist aber nicht als Freibrief anzusehen und muss von Fall zu Fall geklärt werden. Um solche Probleme in Zukunft von vorne herein aus dem Weg zu räumen, rät die deutsche BITKOM (Verband für Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien) eine entsprechende Regelung sogar in den Arbeitsvertrag mit aufzunehmen.

Author: Fabian Sachse