VGH Kassel: Hat ein Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, so bestehen berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen eines nicht erlaubnispflichtigen Fahrzeugs, die eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gemäß §§ 3 Abs. 2, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV rechtfertigen. Dies gilt auch bei einem so genannten Ersttäter, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist. (Urteil vom 06.10.2010 - 2 B 1076/10 (VG Gießen).
Author: Fabian Sachse
Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille
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