Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, ab welcher Grenze ein nur "unerheblicher Sachmangel" beim Kfz-Kauf aber auch im sonstigen Kaufrecht anzunehmen ist. Die Frage ist für die Möglkichekeit eines Rücktritts entscheidend. Denn nach § 323 V S.2 BGB kann "der Gläubiger (nach im Kaufrecht gescheiterter oder verweigerter Nachbesserung oder Nachlieferung!) vom Vertrag dann nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist". Der Käufer ist zwar auch in diesem Fall nicht rechtlos gestellt, da er weiter Nachlieferung oder Nachbesserung verlangen und ggf. auch einklagen kann, ebenso kann er den Kaufpreis mindern. Ein Rücktritt vom Vertrag scheidet aber aus und der Käufer kann die Kaufsache nicht gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgeben. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Erheblichkeit eines Mangels stets für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen sei, er stellte aber die Regel auf, dass eine sog. Erheblichkeitsschwelle in der Regel stets dann erreicht ist, wenn der zur Mangelbeseitigung erforderliche Reparaturaufwand 5 % des Kaufpreises überschreitet. Diese Entscheidung hat ganz erhebliche Bedeutung für das Vorgehen im Mangelfall. Wer hier vorschnell ohne Bestimmung des Mangelbeseitigungsaufwandes den Rücktritt erklärt und die Rückabwicklung einklagt, kann im Verfahren böse Überraschungen erleben, wenn die Verkäuferseite den Einwand der "Unerheblichkeit" erhebt. Umgekehrt gilt für Verkäufer: Nicht jedes Rücktrittsverlangen wegen unerheblicher Mängel ist berechtigt. Auch hier sollte genau geprüft werden, um welchen Mangelbeseitigungsaufwand es sich handelt.
Urteil Bundesgerichtshof vom 28.05.2014 (Az: VIII ZR 94/13)
Kein Rücktrittsrecht bei unerheblichem Sachmangel von unter 5 % des Kaufpreises!
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