Der Bundeserichtshof hat entschieden, dass die jahrezehnte lange Praxis der Banken, im Rahmen der Gewährung von Verbraucherkrediten neben den Zinsen auch Bearbeitungsgebühren zu verlangen rechtswidrig ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte, dass die Bearbeitung allein im Interesse der Banken stattfinde und nicht dem Bankkunden in Rechnung gestellt werden könne. Entsprechende Klauseln in Verbraucherkreditverträgen, die Zahlungspflichten enthalten, sind wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam. (BGH Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13). Für Darlehensnehmer eines Verbraucherkredits bedeutet dies, dass zu Unrecht geleistete Bearbeitungsgebühren, die ab dem Jahr 2011 bezahlt wurden, zurück verlangt werden können bzw. dass von der Bank nach den Urteilen rechtswidrig geforderte Bearbeitungsgebühren nicht gezahlt werden müssen.
Wir vertreten Bankkunden sowohl betreffend die Rückforderung von Bearbeitungsgebühren als auch betreffend die Abwehr unberechtigter Forderungen von Banken auf Zahlung der Bearbeitungsgebühren.