Rechtsanwalt Familienrecht | Frankfurt, Offenbach, Langen, Darmstadt, Mainz, Wiesbaden

Erstberatung zum Festpreis 99,95 Euro

Kontaktieren Sie uns

Die ganze Welt des Familienrechts!

Ihr Rechtsanwalt Familienrecht
in Offenbach, Frankfurt, Langen und Darmstadt, Mainz und Wiesbaden

Ehegattenunterhalt
Elternunterhalt
Scheidung
Scheidungs und Unterhaltskostenrechner

Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen des Familienrechts, dabei bieten wir die Erstberatung zum fairen Pauschalpreis von 99,95 Euro an.

Sowohl im Falle der Ehescheidung, als auch im Falle von Sorgererechts- oder Unterhaltsstreitigkeiten betreffend die gemeinsamen Kinder ist neben juristischer Kompetenz und kontinuierlicher persönlicher Beratung immer auch menschlicher Beistand gefragt. Wir stehen unseren Mandanten in den persönlich schwierigen Zeiten daher stets mit der notwenigen Sensibilität zu Seite und helfen dabei, alle Fragen zu klären und die notwendigen Schritte einzuleiten, damit die Zukunft rechtssicher gestaltet werden kann. 

Sie möchten die Kosten einer Scheidung oder den Unterhalt vorab grob berechnen? Dann nutzen Sie unseren
Scheidungs- und Unterhaltskostenrechner
auf unseren Seiten! 

Die Trennung

Am Anfang einer jeden Ehescheidung steht stets die Trennung. Verheiratete Paare können in Deutschland nämlich  frühestens nach Ablauf des sog. "Trennungsjahres" geschieden werden. Eine Ehescheidung ohne Einhaltung dieses Trennungsjahres ist praktisch nicht möglich, bzw. kommt diese nur unter ganz engen Voraussetzungen in Betracht, nämlich dann,  wenn eine besondere und unzumutbare Härte vorliegt. Dies kann etwa bei erheblichen Mißhandlungen der Fall sein.

Damit die Ehe für gescheitert erklärt werden kann, bedarf es ansonsten immer erst einmal einer räumlichen und persönlichen Trennung des Ehepaars. Diese erfolgt regelmäßig durch den Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung. Sollte dieser allerdings nicht möglich sein, kann die räumliche Trennung von Tisch und Bett auch einmal in der gleichen Wohnung erfolgen. Die für den Beginn des Trennungsjahres maßgebliche "persönliche Trennung" liegt dagegen breits vor, wenn die Ehescheidungsabsicht dem Ehepartner nachweisbar mitgeteilt wurde, was zu Beweiszwecken daher außerhalb einvernehmlicher Scheidungen unbedingt schriftlich erfolgen sollte.

Trennungsunterhalt kann vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung bei Vorliegen der Voraussetzungen beansprucht werden.

Die Scheidung

Auf die Trennung folgt die Scheidung. Diese wird unter Aufteilung des Vermögens der Ehegatten vollzogen. Ist die Ehe ohne Ehevertrag geschlossen worden, besteht stets eine sog. Zugewinngemeinschaft. Danach bleiben die Vermögen der Ehegatten auch während der Ehe unabhängig voneinander bestehen und beide Ehegatten haften für ihre Schulden grds. allein. Endet die Ehe durch eine Scheidung, wird dann lediglich der sog. “Zugewinn” errechnet und ausgeglichen. Dabei gilt das Stichtagsprinzip, dh. es ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages auch gleichzeitig der Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs. Daneben werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften durch das Gericht ermittelt und ebenfalls hälftig geteilt. Da die Berechnung dieses sog. Versorgungsausgleichs in aller Regel mindestens zwei Monate Zeit in Anspruch nimmt, sollte ein Scheidungsantrag bereits ca. ein bis zwei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden. Demjenigen Ehegatten, der die gemeinsamen Kinder auch nach der Ehescheidung betreut, wird am Ende in aller Regel auch die Ehewohnung "zugesprochen", da das Kindeswohl absoluten vorrang vor den Interessen der Eltern hat. Der Hausrat wird ebenfalls hälftig geteilt. Für die Zeit nach der Scheidung kann unter bestimmten Voraussetzungen nachehelicher Unterhalt geschuldet sein. Weitere interessante Informationen zum Thema Scheidung finden Sie auch unter www.scheidung.org

Kinder

Haben die Eheleute gemeinsame Kinder, ist das Sorgerecht und Umgangsrecht zu klären. Im Gegensatz zu früheren Zeiten, in denen die Mutter oft automatsich das alleinige Sorgerecht zugesprochen bekam, ist die gemeinsame elterliche Sorge nun als gesetzlicher Normalfall eingeführt geworden. Die Eltern haben danach auch nach der Trennung oder Scheidung stets gemeinsam die Pflicht und das Recht , für die gemeinsamen Kinder zu sorgen. Nur in ganz engen Ausnahmesituationen kann hier ein Elternteil hier verlangen, allein die elterliche Sorge für die Kinder übertragen zu bekommen. Auch wenn die Kinder weiterhin regelmäßig in der Obhut eines Elternteils verbleiben, hat der andere Elternteil weiterhin  Anspruch auf Umgang. Dieses Umgangsrecht kann i.d.R. an jedem zweiten Wochenende von Samstag bis Sonntag ausgeübt werden. Die Höhe eines zu leistenden Kindesunterhalts bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle.

Schwerpunktmäßig umfasst das Familienrecht:

  • Ehe- und Partnerschaftsrecht (gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften)
  • Eheverträge
  • Ehegemeinschaft
  • Güterrecht (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung etc)
  • Scheidung (Trennung, Trennungsjahr)
  • Kindschaftsrecht und elterliche Sorge (Sorgerecht, Umgangsrecht, Abstammung & Adoptionsrecht, Vaterschaftsanerkennung
  • Verwandtschaft
  • Unterhaltsrecht (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt)

Rechtsanwälte Rechtsanwalt Familienrecht | Frankfurt, Offenbach, Langen, Darmstadt, Mainz, Wiesbaden

Betreuungsunterhalt

BGH: Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa bis zum achten und zum zwölften Lebensjahr, abstellt, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an Senat, NJW 2011, 1582 = FamRZ 2011, 791).

Das gilt auch, wenn solche Altersphasen nur als Regelfall behandelt werden, innerhalb dessen die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, die Begründung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils aber nicht auf individuelle Einzelumstände gestützt ist (vgl. Senat, BGHZ 180, 170 = NJW 2009, 1876 = FamRZ 2009, 770 Rdnr. 28). BGH: Versäumnisurteil vom 15.06.2011 - XII ZR 94/09 (Ab Beginn des vierten Lebensjahres müssen Alleinerziehende daher in aller Regel Vollzeit arbeiten)

Nichteheliche Lebensgemeinschaft:

BGH: Bei der Prüfung der Frage, ob wegen einer in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgten gemeinschaftsbezogenen Zuwendung (hier: Leistungen für ein Wohnhaus) ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage besteht, gebieten es Treu und Glauben nicht zwangsläufig, die Vermögenszuordnung im Hinblick auf die während des Zusammenlebens günstigeren Einkommensverhältnisse des Zuwendenden beizubehalten. Wesentliche Bedeutung kommt vielmehr auch dem Umstand zu, inwieweit die Vermögensmehrung noch vorhanden ist. Die im Rahmen eines Anspruchs nach § 812 I 2 Alt. 2 BGB behauptete Zweckabrede, der Leistende habe die Erwartung gehegt, an dem mit seiner Hilfe ausgebauten Haus langfristig partizipieren zu können, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Möglichkeit des Scheiterns einer Beziehung könne nie ausgeschlossen werden. Einer solchen Zweckabrede steht auch weder entgegen, dass der Leistungsempfänger Alleineigentümer der Immobilie ist, noch dass das Errichten eines Eigenheims der Befriedigung des Wohnbedarfs und damit letztlich dem Unterhalt der Familie gedient hat. (Urteil vom 06.07.2011 - XII ZR 190/08)

Kanzlei Sachse: Ihr Anwalt für Fragen zum Familienrecht in Frakfurt am MainOffenbachLangen Mainz und Wiesbaden und Darmstadt. Wir beraten Mandanten aus Deutschland, Südhessen und den näheren Gemeinden Bad Homburg, Bad Vilbel, Oberursel, Eschborn, Kelsterbach, Neu-Isenburg, Dreieich, Egelsbach, Heustenstamm, Dietzenbach, Erzhausen, Rödermark, Rodgau, Mörfelden-Walldorf, Heusenstamm und Umgebung.

Spezialisierte Rechtsberatung im Familienrecht in Frankfurt unter anderem zu den Themen Scheidung, Unterhalt, Ehevertrag, Sorgerecht und Trennungsunterhalt.

Erstberatung
zum Festpreis 99,95 Euro
vereinbaren. bundesweit
icon-phone-call2
Wir sind für Sie da 069-95199207