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Fristlose Kündigung im Arbeitsrecht

Bei der fristlosen Kündigung im Arbeitsrecht handelt es sich um die Willenserklärung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden zu wollen. Sobald diese Art der Kündigung beim Empfänger eingeht, wird sie wirksam. Allerdings kann zwischen einer Kündigung ohne Frist und einer Kündigung mit verkürzter Frist unterschieden werden.

Die Schriftform muss auch bei der fristlosen Kündigung gewahrt sein. Ein sogenannter wichtiger Grund muss für eine fristlose Kündigung zwar unbedingt vorliegen, aber in der Regel nicht in der Kündigung genannt werden, sondern nur auf Verlangen des Arbeitnehmers. In den meisten Fällen ist vor Aussprache einer fristlosen Kündigung mindestens eine Abmahnung nötig. Es kann aber in schwerwiegenden Fällen auch ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden. Hier ist zu beachten, dass die Gründe für die Abmahnung nicht als Kündigungsgründe angeführt werden können, da die Abmahnung als Kündigungsverzicht des Arbeitgebers zu werten ist.

Wichtige Gründe für die fristlose Kündigung

Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn ein Vorfall oder eine Verhaltensweise die Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist unzumutbar macht. Dabei gilt die fristlose Kündigung als das letzte Mittel. Das bedeutet, dass nach Abwägung des Einzelfalls und nach Beachtung der Verhältnismäßigkeit nur zu dieser Maßnahme gegriffen werden darf, wenn keine andere, mildere Lösung möglich ist.

Wichtige Gründe werden vom Bundesarbeitsgericht nach Störungen im Leistungsbereich, Störungen der betrieblichen Verbundenheit der Mitarbeiter, Störungen im persönlichen Vertrauensbereich und Störungen im Unternehmensbereich unterschieden. So kann für eine fristlose Kündigung Arbeitsverweigerung oder eigenmächtig angetretener Urlaub genauso ursächlich sein wie Diebstahl, Mobbing oder schwerwiegendes Fehlverhalten am Arbeitsplatz. Da hier immer die Umstände im Einzelfall zu beachten sind, kann bei fristlosen Kündigungen weitestgehend nur von Fall zu Fall entschieden werden. Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser vor Ausspruch der Kündigung angehört werden. Geschieht dies nicht, ist die Kündigung unwirksam.

Arbeitnehmer können ebenfalls fristlos kündigen, auch wenn das seltener der Fall ist. Hier sind meistens Gründe wie regelmäßig ausbleibende Gehaltszahlung, Verletzungen von Arbeitsschutzregelungen oder sexuelle Belästigung ursächlich. Findet die Kündigung aufgrund eines schuldhaften Verhaltes des Arbeitgebers statt, kann der Arbeitnehmer außerdem Schadensersatz verlangen.

Fristeinhaltung bei Kündigung und Kündigungsschutzklage

Für den Arbeitnehmer bedeutet der Zugang einer fristlosen Kündigung, dass er ab sofort nicht mehr bei der Arbeit erscheinen muss. Die fristlose Kündigung ist aber nur dann wirksam, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme des für die Kündigung ausschlaggebenden Vorfalls eingereicht wird.

Soll die Kündigung angefochten werden, besteht die Möglichkeit, innerhalb einer dreiwöchigen Frist nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Sollte die Kündigung im Zuge dieser Klage als unwirksam erklärt werden, hat das Arbeitsverhältnis aus juristischer Sicht ununterbrochen bestanden, d.h. dass unter Umständen auch das volle Gehalt oder Teile dieses für die Zeit beansprucht werden können, in der nicht gearbeitet wurde. Verzichtet der Arbeitnehmer trotz einer gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit der Kündigung auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses, kann er auch die Chance auf Zahlung einer Abfindung haben.

Die Begriffe fristlose und außerordentliche Kündigung sind bis auf wenige Unterschiede gleich zu verstehen und werden in der Praxis synonym verwendet. Dennoch ist eine fristlose Kündigung immer auch eine außerordentliche Kündigung, während dies umgekehrt nicht immer der Fall sein muss.

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