Rechtsanwalt Familienrecht Wiesbaden - Ihre Kanzlei für Scheidung, Ehevertrag, Unterhalsfragen, Sorge- und Umgangsrecht, Adoption und Abstammung
Unsere Rechtsanwälte betreuen spezialisiert das Familienrecht und wahren Ihre Interessen im Falle einer Trennung oder Scheidung und setzen Ihre Ansprüche bei Umgangsrecht- und Sorgerechtsstreitigkeiten durch. Ebenso kümmern wir uns um alle Fragen der Abstammung und des Namensrechts. Die Erstberatung bieten wir unseren Mandanten dabei stets zu günstigen 99,95 Euro an.
Familienrechtliche Beratung unserer Rechtsanwälte in Wiesbaden
In Wiesbaden betreuen unsere spezialisierten Anwälte Personen zu familienrechtlichen Themen insbesondere bei folgenden Anliegen:
- Fragen des Zugewinn, Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht, Wohnungszuweisung
- Adoptionsfragen
- Namensrecht
- Vaterschafts-Fragen (Anerkennung, Anfechtung
- Gewaltschutzverfahren
Rechtsanwälte Rechtsanwalt Familienrecht in Wiesbaden
Sowohl im Falle der Ehescheidung, als auch im Falle von Sorgererechts- oder Unterhaltsstreitigkeiten betreffend die gemeinsamen Kinder ist neben juristischer Kompetenz und kontinuierlicher fachkundiger persönlicher Beratung immer vor allem auch menschlicher Beistand gefragt. Wir stehen unseren Mandanten in solch persönlich schwierigen Zeiten daher stets mit der notwenigen Sensibilität zu Seite und helfen dabei, alle Fragen zu klären, Ihr Vermögen zu schützen und die notwendigen Schritte einzuleiten, damit die Zukunft rechtssicher gestaltet werden kann.
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Trennung
Am Anfang einer jeden Ehescheidung steht in der Regel (von Härtefallscheidungen abgesehen) stets die Phase Trennung. Verheiratete Paare können in Deutschland nämlich grds. frühestens nach Ablauf des sog. "Trennungsjahres" geschieden werden. Eine Ehescheidung ohne Einhaltung dieses Trennungsjahres ist nur schwer möglich und. kommt nur unter ganz engen Voraussetzungen in Betracht, nämlich dann, wenn eine besondere und unzumutbare Härte vorliegt. Dies kann etwa bei erheblichen Mißhandlungen der Fall sein. Damit die Ehe für gescheitert erklärt und geschieden werden kann, bedarf es ansonsten grds. immer erst einmal einer räumlichen und persönlichen Trennung des Ehepaars. Diese erfolgt regelmäßig durch den Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Ehewohnung. Sollte dieser allerdings nicht möglich sein, kann die räumliche "Trennung von Tisch und Bett" ausnahmsweise auch einmal in der gleichen Wohnung erfolgen. Die für den Beginn des Trennungsjahres maßgebliche "persönliche Trennung" liegt dagegen breits vor, wenn die Ehescheidungsabsicht dem Ehepartner nachweisbar mitgeteilt wurde, was zu Beweiszwecken außerhalb einvernehmlicher Scheidungen unbedingt schriftlich dokumentiert werden sollte.
Trennungsunterhalt kann dann grds vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung bei Vorliegen der Voraussetzungen beansprucht werden.
Die Scheidung
Auf die Trennung folgt dann die Scheidung. Diese wird unter Aufteilung des Vermögens der Ehegatten und Ausgleich von Versorgungsanwartschaften vollzogen. Ist die Ehe ohne Ehevertrag geschlossen worden, besteht grds. stets eine sog. Zugewinngemeinschaft. Danach bleiben die Vermögen der Ehegatten auch während der Ehe unabhängig voneinander bestehen und beide Ehegatten haften für ihre Schulden grds. allein. Endet die Ehe durch eine Scheidung, wird dann lediglich der sog. “Zugewinn” errechnet und ausgeglichen. Dabei gilt das sog. Stichtagsprinzip, dh. es ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages beim Ehegatten auch gleichzeitig der Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs. Daneben werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften durch das Gericht ermittelt und ebenfalls hälftig geteilt. Da die Berechnung dieses sog. Versorgungsausgleichs in aller Regel mindestens zwei Monate Zeit in Anspruch nimmt, sollte ein Scheidungsantrag bereits ca. ein bis zwei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden. Demjenigen Ehegatten, der die gemeinsamen Kinder auch nach der Ehescheidung betreut, wird am Ende in aller Regel auch die Ehewohnung "zugesprochen", da das Kindeswohl meist absoluten vorrang vor den Interessen der Eltern hat. Der Hausrat wird ebenfalls hälftig geteilt. Für die Zeit nach der Scheidung kann unter bestimmten Voraussetzungen nachehelicher Unterhalt geschuldet sein. Weitere interessante Informationen zum Thema Scheidung finden Sie auch unter https://www.scheidung.org/
Kinder
Haben die Eheleute gemeinsame Kinder, ist das Sorgerecht und Umgangsrecht sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu klären. Im Gegensatz zu früheren Zeiten, in denen die Mutter oft automatsich das alleinige Sorgerecht zugesprochen bekam, ist die gemeinsame elterliche Sorge nun als gesetzlicher Normalfall eingeführt geworden. Die Eltern haben danach auch nach der Trennung oder Scheidung stets gemeinsam die Pflicht und das Recht , für die gemeinsamen Kinder zu sorgen. Nur in ganz engen Ausnahmesituationen kann hier ein Elternteil hier verlangen, allein die elterliche Sorge für die Kinder übertragen zu bekommen. Auch wenn die Kinder weiterhin regelmäßig in der Obhut eines Elternteils verbleiben, hat der andere Elternteil weiterhin Anspruch auf Umgang. Dieses Umgangsrecht kann i.d.R. an jedem zweiten Wochenende von Samstag bis Sonntag ausgeübt werden. Die Höhe eines zu leistenden Kindesunterhalts bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle.