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Unfallversicherung - Ihr Rechtsanwalt für die Unfallversicherung in Langen, Mainz, Wiesbaden, Frankfurt, Offenbach und Darmstadt

Wenn ein Unfall geschieht macht man bei dem Schädiger meist Regressansprüche in Form von Schmerzensgeld geltend.  Oftmals wird jedoch vergessen, dass auch eine eigene Unfallversicherung besteht, welche ggf. eintrittspflichtig ist. Bei der Unfallversicherung sind diverse Fristen zu beachten, die nicht unterschätz werden dürfen. Ohne Einhaltung dieser Pflichten, verliert man den Anspruch auf Leistung umgehend. So ist Voraussetzung für die Unfallversicherung, dass eine Invaliditätsfeststellung binnen einer 15-Monatsfrist erfolgt. Eine Hinweispflicht besteht nur wenn der Versicherungsfall nach dem 31.12.2008 eingetreten ist.

Rechtsanwälte Unfallversicherung

Einige Versicherer versuchen sich der Leistungspflicht zu entziehen, obgleich sie dem Versicherungsnehmer in Aussicht gestellt haben, selbst ein ärztliches Zeugnis über die Invalidität einzuholen und die 15-Monatsfrist abgelaufen ist, ehe das Zeugnis bei dem Versicherer eingegangen ist. So ein Fall im Großraum Karlsruhe. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich ein Versicherer auf den Ablauf der Frist von 15 Monaten dann nicht berufen kann, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die ein Berufen auf den Fristablauf treuwidrig erscheinen lasen. Hierzu gehört beispielsweise, dass der Versicherer bei dem Versicherungsnehmer den Eindruck erweckt, er müsse sich nicht selbst um den Eindruck der Frist kümmern. Der Versicherungsnehmer darf sodann darauf  vertrauen, ohne den Verlust der Leistung zu erwarten, sollte die Frist unverrichteter Dinge verstrichen sein. Eine andere Handhabung würde gegen Treu und Glauben verstoßen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2014 – 9 U 3/13). Ob eine solche Sachlage oder eine der anderen Situationen vorliegt, kann durch Frau Rechtsanwältin Biscas in der Kanzlei Sachse an den Standorten Langen, Frankfurt am Main, Offenbach und Darmstadt überprüft werden. Lassen Sie sich durch Schreiben der Versicherung nicht einschüchtern und investieren sie in ihr Recht.Macht man dagegen die Regressansprüche bspw. gegen einen fremden KfZ-Haftpflichtversicherer geltend, so muss man wissen welche Punkte die Schmerzensgeldforderung erhöhen und welche nicht. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Versicherer für bspw. eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung eines Unfallgeschehens einzustehen, wenn hinreichende Gewissheit besteht, dass die Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Um derartige Aspekte einschätzen zu können, müssen Sie eine versierte Kanzlei im Bereich des Versicherungsrechts beauftragen. Die Kanzlei Sachse hilft ihnen bei der Durchsetzung der Ansprüche an vielen Standorten im Rhein-Main Gebiet (Frankfurt am Main, Langen, Offenbach und Darmstadt). Wichtig ist aber nicht nur zu erkennen was möglich ist, sondern auch was aussichtlos ist, um ihnen ggf. einen langen und kostspieligen Rechtsstreit zu ersparen. Zum Verkehrsunfallrecht gelangen Sie hier.

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