Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass es an einem betrieblichen Erfordernis zur wirksamen Beendigung ines Arbeitsverhältnisses i.S.d § 1 KSchG fehlt, wenn die Umstände nicht zu einer dauerhaften Reduzierung des betrieblichen Arbeitskräftebedarfs führen. Dies hat der Arbeitgeber nachzuweisen und dabei auzuschließen, dass es sich nur um kurzfristige Produktions- oder Auftragsschwankungen handelt. Hierzu muss der Arbeitgeber den dauerhaften Rückgang des Arbeitsvolumens nachvollziehbar darlegen. Hierzu sind repräsentative Referenzperioden miteinander zu vergleichen. Ist im Betrieb Kurzarbeit angeordnet schließt dies regelmäßig einen gesunkenen Beschäftigungsbedarf aus. (BAG Urteil vom 23.02.2012 AZ: 2AZR 548/10)
Author: Fabian Sachse
Anforderungen an betriebsbedingte Kündigung wegen Reduzierung des Arbeitsbedarfs
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