BGH Urteil vom 18. 1. 2012 - XII ZR 178/09
Aus der Feststellung, dass ein Berechtigter keine reale Chance hat, eine Vollzeitanstellung zu finden, folgt noch nicht, dass ihm nicht mehr als eine geringfügige Tätigkeit möglich ist. Der Berechtigte hat vielmehr darzulegen und zu beweisen, dass er auch eine Teilzeittätigkeit nicht finden kann.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es für die Unterhaltsberechtigung nicht genügt, nur darzulegen, dass man keine Vollzeitstelle findet, es ist vielmehr darzulegen und nachzuweisen, dass auch keine Teilzeitbeschäftigung zur Verfügung steht.
Eine Erwerbstätigkeit dann angemessen, wenn sie der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Gesundheitszustand, Lebensalter und früheren Erwebstätigkeiten des Unterhaltsberechtigten entspricht.
Author: Fabian Sachse