Kreis Offenbacht trägt Schaden bei verweigerter KITA Platz Vergabe durch Gemeinde

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Kanzlei Sachse erstreitet Urteil für Eltern auf Verdienstausfall gegen Kreis Offenbach wegen Nichtvergabe von KITA Platz durch die Gemeinde 

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Urteil OLG Frankfurt 13 U 237/20 vom 14.06.2021 -
(Vorinstanz Landgericht Darmstadt Az: 10 O 393/19 )

Es war eine seit Jahren gelebte  Praxis im Kreis Offenbach, dass sich der Kreis Offenbach für die seitens der Eltern direkt bei den Einrichtungen und Gemeinden gestellten Anträge nach Ablehnung durch diese als unzuständig darstellte und sich darauf berief, dass der Antrag nicht bei ihm als einzigem  Träger der Jugendhilfe rechtzeitig gestellt worden sei.  Flankiert wurde dies durch einen völlig verwirrenden Internetauftritt des Kreises Offenbach, in dem zur Kontaktaufnahme direkt für Anträge sogar die Einrichtungen benannt wurden. Lehnte am Ende die Einrichtung die Vergabe ab, verwies der Kreis auf eine angeblich unbekannte und falsche Antragstellung. Diesem intransparenten und wohl durchaus auch treuwidrigen Vorgehen des Kreises fiel auch die Mandantschaft der Kanzlei Sachse zum Opfer, die durch die Nichtgewährung des garantierten Betreuungsplatzes und Verweigerung anderer Platzvergabe durch den Kreis erhebliche Verdienstausfallschäden erlitt.  Die auf Verdienstausfall erhobene Klage wies dann zunächst das Landgericht Darmstadt ab. Auf die Berufung hob  nun das OLG Frankfurt das Urteil auf und beendete damit wohl endlich die irreführende Praxis des Kreises und verurteilte den Kreis Offenbach zum Schadensersatz. Der entstandene Verdienstausfall ist der Klägerin danach zu ersetzen.

Das Gericht führte aus:

"Dass die Bedarfsanmeldung bei der Stadt X und nicht beim Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt ist, spielt dabei im Ergebnis keine Rolle. Denn die Stadt X wäre verpflichtet gewesen,die Bedarfsanmeldung der Klägerin gemäߧ 16 Abs.2 Satz 1 SGB I unverzüglich an den Beklagten als zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe weiterzuleiten.Der Senat schließt sich insofern derzu §24 SGB VIII ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an, wonach Sinn und Zweck des § 16 SGB I gerade ist, das bedarfsanmeldende Elternteil davor zu bewahren, mit seinem Begehren an den Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung zu scheitern.Diesem Zweck würde eine Auslegung der Regelung nicht gerecht, die es der Stelle, bei der der Antrag gestellt wurde, erlaubte, durch eine unterlassene Weiterleitung des Antrags die Leistungsgewährung zu vereiteln (vgl.Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil 14.3.2017, 4 A 280/16, juris Rn. 36; VG München, Urteil 4.7.2018, M 18 K 17.324,juris Rn. 37; VG Mainz. Urteil 9.3.2020, 1 L 76/20.MZ,juris Rn. 10).Diese Intention des Gesetzgebers wird insbesondere durch § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I deutlich, wonach bei antragsabhängigen Sozialleistungen der Antrag als in dem Zeitpunkt gestellt gilt, in dem er bei einer der in§16 Abs.2 Satz 1 genannten Stellen - darunter die für die Sozialleistung nicht zuständige Kommune - eingegangen ist.

weiter heißt es:

Dem Beklagten ist eine schuldhafte Amtspflichtverletzung anzulasten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat vollumfänglich an schließt, genügt für den grundsätzlich dem Geschädigten obliegenden Nachweis des Verschuldens des Amtsträgers der Beweis eines Sachverhalts, der nach dem regelmäßigen Ablauf der Dinge die Folgerung begründet, dass ein Beamter seine Amtspflichtschuldhaft verletzt hat. Auf dieser Grundlage besteht zugunsten des Geschädigten in Bezug auf das Verschulden des Amtsträgers ein Beweis des ersten Anscheins. Ein solcher Sachverhalt liegt vor, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe seiner unbedingten Gewährleistungspflicht, einen rechtzeitig beantragten Betreuungsplatzzur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt (BGH, Urteil 20.10.2016, III ZR 302/15,juris Rn. 39 ff.)

Dabei  folgte das OLG Frankfurt am Ende nicht den Ausführungen des Kreises, ein Anspruch auf Schadensersatz sei auch deshalb ausgeschlossen, weil es die Klägerin angeblich schuldhaft unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, etwa nach Ablehnung durch die Gemeinde einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht zu stellen.

Dazu führte das OLG Frankfurt dazu aus:

Sinn und Zweck der Regelung des §839Abs.3 BGB ist es,den Betroffenen dazu anzuhalten, in erster Linie Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, und- damit den Schaden möglichst gering zu halten (Palandt/Sprau, BGB, 80. Auflage,§ 839 Rn.68). Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass die Stadt X  der Klägerin mit Schreiben vom 3.4.2019 mitgeteilt hat, dass wegen Kapazitätserschöpfung kein Platz für die Tochter der Klägerin angeboten werden könne. Es war daher weder zumutbar noch erfolgversprechend, die Klägerin bei dieser Sachlage auf den Eilrechtsschutzes zu verweisen. Eine Verpflichtung, ein offensichtlich aussichtsloses Rechtsmittel einzulegen, besteht nicht (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss 17.11.2015,12ZB 15.1191,juris Rn. 37)