Kita-Klage in Hessen: Durchsetzung des Rechts auf einen Betreuungsplatz
In Hessen steht Eltern ein gesetzlich geregelter Anspruch auf einen Betreuungsplatz für ihr Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr zu. Die Grundlage hierfür bildet § 24 SGB VIII in Verbindung mit dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB). Allerdings scheitert die Umsetzung dieses Anspruchs in der Praxis häufig an einem Mangel an Kita-Plätzen. Eine sogenannte „Kita-Klage“ kann in solchen Fällen dabei helfen, den Anspruch durchzusetzen.
Ein zentraler Akteur in diesem Prozess ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der für die Bereitstellung und Organisation der Kita-Plätze verantwortlich ist.
1. Rechtsgrundlage in Hessen
Der Anspruch auf einen Betreuungsplatz umfasst:
- Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder durch eine Tagespflegeperson,
- eine bedarfsgerechte Betreuung, die sich an den individuellen Bedürfnissen des Kindes und den beruflichen Erfordernissen der Eltern orientiert.
In Hessen richtet sich dieser Anspruch gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der meist durch das Jugendamt vertreten wird. Die Kommunen tragen die Verantwortung für die konkrete Umsetzung, während das Land Hessen finanzielle Unterstützung für den Ausbau und Betrieb von Betreuungseinrichtungen bereitstellt.
2. Die Rolle des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist eine zentrale Instanz, wenn es um die Durchsetzung von Ansprüchen auf einen Kita-Platz geht. Zu seinen Aufgaben gehören:
- Planung und Steuerung: Der Träger der Jugendhilfe ist verpflichtet, ein ausreichendes Angebot an Betreuungsplätzen sicherzustellen, das dem Bedarf vor Ort entspricht. Dabei hat er die Versorgungslage regelmäßig zu überprüfen und anzupassen.
- Vergabe von Plätzen: Der Träger koordiniert die Vergabe der Kita-Plätze und vermittelt zwischen den Eltern und den Einrichtungen.
- Erfüllungsverantwortung: Können Eltern keinen Platz finden, ist der Träger verpflichtet, aktiv eine Lösung anzubieten, entweder durch eine kommunale Einrichtung, eine private Kita oder Tagespflege.
In Hessen sind die Städte und Landkreise als Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtlich in der Pflicht. Dabei können sie die Aufgaben teilweise an freie Träger, wie Wohlfahrtsverbände oder kirchliche Einrichtungen, delegieren. Dennoch bleibt die gesetzliche Verantwortung beim öffentlichen Träger.
3. Wann ist eine Kita-Klage sinnvoll?
Eine Kita-Klage ist insbesondere dann notwendig, wenn:
- kein Betreuungsplatz trotz rechtzeitigem Antrag angeboten wird,
- der zugewiesene Platz den Bedarf nicht deckt (z. B. aufgrund unzureichender Öffnungszeiten oder großer Entfernung),
- der Träger seiner Vermittlungs- oder Planungsverantwortung nicht nachkommt.
Eltern sollten in solchen Fällen nachweisen können, dass sie sich rechtzeitig um einen Platz bemüht haben. Dazu gehört die schriftliche Beantragung beim zuständigen Jugendamt sowie die Dokumentation sämtlicher Korrespondenz.
4. Rechtsweg bei einer Kita-Klage
Der Rechtsweg bei der Durchsetzung des Kita-Anspruchs umfasst folgende Schritte:
- Antragstellung und Fristsetzung
Eltern sollten schriftlich beim Jugendamt einen Betreuungsplatz beantragen und eine Frist setzen. Bleibt der Antrag unbeantwortet oder wird abgelehnt, kann der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden. - Einstweiliges Rechtsschutzverfahren
Da der Anspruch auf einen Betreuungsplatz zeitkritisch ist, können Eltern beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen. Das Gericht prüft in einem beschleunigten Verfahren, ob der Träger der Jugendhilfe verpflichtet ist, sofort Abhilfe zu schaffen. - Hauptsacheverfahren
Parallel oder ergänzend zum Eilverfahren kann ein Hauptsacheverfahren eingeleitet werden, um den Anspruch langfristig zu klären.
5. Entschädigung bei Nichterfüllung durch den Träger
Wenn der Träger seiner Pflicht nicht nachkommt und Eltern dadurch ein finanzieller Schaden entsteht, können sie Entschädigungsansprüche geltend machen. Dies umfasst insbesondere entgangenes Einkommen, wenn ein Elternteil aufgrund der fehlenden Betreuung nicht arbeiten kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch besteht, wenn der Träger seiner gesetzlichen Verantwortung nicht nachkommt (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 – III ZR 278/15).
6. Kosten und Erfolgsaussichten
Die Kosten einer Kita-Klage hängen vom Streitwert ab, der in der Regel bei 5.000 Euro liegt. Viele Klagen haben in Hessen gute Erfolgsaussichten, insbesondere wenn die Eltern ihren Anspruch umfassend dokumentieren können. Gerichte bestätigen in der Regel den klar geregelten Anspruch auf Betreuung und verpflichten die Träger der Jugendhilfe zum Handeln.
7. Fazit
Die Durchsetzung des Rechts auf einen Kita-Platz ist in Hessen möglich, erfordert jedoch oft juristische Schritte. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind in der Pflicht, ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot bereitzustellen. Eine Kita-Klage kann dazu beitragen, diesen Anspruch effektiv durchzusetzen.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie umfassend – von der rechtlichen Prüfung Ihres Antrags bis hin zur gerichtlichen Vertretung. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung, um Ihre Rechte als Eltern zu sichern!
Kita-Klage in Hessen: Durchsetzung des Rechts auf einen Betreuungsplatz und die Folgen fehlender Betreuung
In Hessen ist der gesetzlich verankerte Anspruch auf einen Kita-Platz für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr (§ 24 SGB VIII) ein zentraler Baustein, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gewährleisten. Dennoch gibt es in vielen Kommunen weiterhin erhebliche Engpässe bei der Bereitstellung von Betreuungsplätzen. Die Folgen für betroffene Familien sind oft gravierend. Eine sogenannte „Kita-Klage“ kann helfen, den Anspruch durchzusetzen, wenn die Bemühungen um einen Platz erfolglos bleiben.
1. Rechtsgrundlage in Hessen
Der Anspruch auf einen Betreuungsplatz umfasst:
- Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder durch eine Tagespflegeperson,
- eine bedarfsgerechte Betreuung, die auf die Bedürfnisse des Kindes und der beruflichen Situation der Eltern abgestimmt ist.
In Hessen tragen die örtlichen Träger der Jugendhilfe (meist die Jugendämter) die Verantwortung für die Planung und Bereitstellung der Betreuungsangebote. Trotz dieser klaren gesetzlichen Verpflichtung fehlt es insbesondere in Städten wie Frankfurt, Offenbach oder Darmstadt oft an ausreichend Plätzen.
2. Die Auswirkungen fehlender Kita-Plätze auf Familien
Wenn ein Betreuungsplatz fehlt, geraten Familien häufig in schwierige Situationen. Die Probleme sind dabei vielfältig:
- Einkommensverluste: Ein Elternteil muss oft länger als geplant zu Hause bleiben, um das Kind selbst zu betreuen. Dadurch entsteht nicht nur ein finanzieller Verlust, sondern auch ein Karriereknick, insbesondere für Mütter, die überwiegend von dieser Situation betroffen sind.
- Gefährdung der beruflichen Existenz: Besonders Alleinerziehende und Familien mit geringem Einkommen sind auf eine frühzeitige Rückkehr in den Beruf angewiesen. Ohne Betreuung droht der Verlust des Arbeitsplatzes oder erhebliche finanzielle Probleme.
- Einschränkung der sozialen Entwicklung des Kindes: Der Besuch einer Kita ist nicht nur für die Entlastung der Eltern wichtig, sondern auch für die frühkindliche Bildung und soziale Interaktion des Kindes. Ohne Kita-Platz fehlen dem Kind wichtige Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten.
- Psychische Belastung: Die Unsicherheit und der Stress, keinen Kita-Platz zu finden, belasten viele Eltern erheblich. Diese Situation führt oft zu Konflikten in der Familie und kann langfristige negative Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Eltern und Kinder haben.
- Zeitdruck und Notlösungen: Familien müssen häufig auf private Betreuungslösungen ausweichen, die teuer, unflexibel oder qualitativ nicht vergleichbar sind. In manchen Fällen müssen Eltern lange Anfahrtswege in Kauf nehmen, um ihr Kind in einer anderen Gemeinde unterzubringen.
3. Die Rolle des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben eine gesetzliche Pflicht, ein ausreichendes Angebot an Kita-Plätzen bereitzustellen. Kommt der Träger dieser Verantwortung nicht nach, können betroffene Eltern rechtliche Schritte einleiten. Die Aufgaben des Trägers umfassen:
- Planung und Organisation eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots,
- Vergabe von Kita-Plätzen und Vermittlung von Alternativen (z. B. Tagespflege),
- Unterstützung der Eltern bei der Suche nach einem Platz.
In der Praxis werden jedoch häufig Kapazitätsengpässe oder Verzögerungen bei der Vergabe als Gründe für die Nichterfüllung angeführt. Dies entbindet den Träger jedoch nicht von seiner Pflicht.
4. Rechtsweg bei einer Kita-Klage
Wenn ein Betreuungsplatz fehlt, können Eltern ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen. Dabei gibt es mehrere Optionen:
- Einstweiliges Rechtsschutzverfahren: Da es sich um einen zeitkritischen Anspruch handelt, können Eltern beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag stellen, um kurzfristig einen Platz zu erzwingen.
- Hauptsacheverfahren: Dieses dient der langfristigen Klärung des Anspruchs und ist unabhängig vom Eilverfahren möglich.
- Schadensersatz: Wenn Eltern finanzielle Einbußen erleiden, weil der Träger seiner Pflicht nicht nachkommt, können sie unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche geltend machen (z. B. für entgangenes Einkommen).
5. Kosten und Erfolgsaussichten
Die Kosten für eine Kita-Klage richten sich nach dem Streitwert, der in der Regel 5.000 Euro beträgt. In vielen Fällen entscheiden die Gerichte zugunsten der Eltern, da der Rechtsanspruch auf Betreuung eindeutig geregelt ist. Besonders in Hessen gibt es zahlreiche Präzedenzfälle, bei denen Eltern erfolgreich gegen die Träger der Jugendhilfe vorgegangen sind.
6. Fazit
Die fehlende Bereitstellung von Kita-Plätzen hat schwerwiegende Auswirkungen auf Familien in Hessen. Neben finanziellen Einbußen und psychischem Stress gefährdet sie die soziale und berufliche Integration der Eltern sowie die frühkindliche Förderung der Kinder. Eine Kita-Klage kann ein wirksames Mittel sein, um den Anspruch auf einen Betreuungsplatz durchzusetzen und die Belastung für Familien zu verringern.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie umfassend bei der rechtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Wir helfen Ihnen dabei, die notwendigen Schritte einzuleiten, und stehen Ihnen bei Bedarf auch vor Gericht zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung – gemeinsam setzen wir Ihre Rechte durch!
Kanzlei Sachse erstreitet Urteil für Eltern auf Verdienstausfall gegen Kreis Offenbach wegen Nichtvergabe von KITA Platz durch die Gemeinde
Urteil OLG Frankfurt 13 U 237/20 vom 14.06.2021 -
(Vorinstanz Landgericht Darmstadt Az: 10 O 393/19 )
Es war eine seit Jahren gelebte Praxis im Kreis Offenbach, dass sich der Kreis Offenbach für die seitens der Eltern direkt bei den Einrichtungen und Gemeinden gestellten Anträge nach Ablehnung durch diese als unzuständig darstellte und sich darauf berief, dass der Antrag nicht bei ihm als einzigem Träger der Jugendhilfe rechtzeitig gestellt worden sei. Flankiert wurde dies durch einen völlig verwirrenden Internetauftritt des Kreises Offenbach, in dem zur Kontaktaufnahme direkt für Anträge sogar die Einrichtungen benannt wurden. Lehnte am Ende die Einrichtung die Vergabe ab, verwies der Kreis auf eine angeblich unbekannte und falsche Antragstellung. Diesem intransparenten und wohl durchaus auch treuwidrigen Vorgehen des Kreises fiel auch die Mandantschaft der Kanzlei Sachse zum Opfer, die durch die Nichtgewährung des garantierten Betreuungsplatzes und Verweigerung anderer Platzvergabe durch den Kreis erhebliche Verdienstausfallschäden erlitt. Die auf Verdienstausfall erhobene Klage wies dann zunächst das Landgericht Darmstadt ab. Auf die Berufung hob nun das OLG Frankfurt das Urteil auf und beendete damit wohl endlich die irreführende Praxis des Kreises und verurteilte den Kreis Offenbach zum Schadensersatz. Der entstandene Verdienstausfall ist der Klägerin danach zu ersetzen.
Das Gericht führte aus:
"Dass die Bedarfsanmeldung bei der Stadt X und nicht beim Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt ist, spielt dabei im Ergebnis keine Rolle. Denn die Stadt X wäre verpflichtet gewesen,die Bedarfsanmeldung der Klägerin gemäߧ 16 Abs.2 Satz 1 SGB I unverzüglich an den Beklagten als zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe weiterzuleiten.Der Senat schließt sich insofern derzu §24 SGB VIII ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an, wonach Sinn und Zweck des § 16 SGB I gerade ist, das bedarfsanmeldende Elternteil davor zu bewahren, mit seinem Begehren an den Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung zu scheitern.Diesem Zweck würde eine Auslegung der Regelung nicht gerecht, die es der Stelle, bei der der Antrag gestellt wurde, erlaubte, durch eine unterlassene Weiterleitung des Antrags die Leistungsgewährung zu vereiteln (vgl.Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil 14.3.2017, 4 A 280/16, juris Rn. 36; VG München, Urteil 4.7.2018, M 18 K 17.324,juris Rn. 37; VG Mainz. Urteil 9.3.2020, 1 L 76/20.MZ,juris Rn. 10).Diese Intention des Gesetzgebers wird insbesondere durch § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I deutlich, wonach bei antragsabhängigen Sozialleistungen der Antrag als in dem Zeitpunkt gestellt gilt, in dem er bei einer der in§16 Abs.2 Satz 1 genannten Stellen - darunter die für die Sozialleistung nicht zuständige Kommune - eingegangen ist.
weiter heißt es:
Dem Beklagten ist eine schuldhafte Amtspflichtverletzung anzulasten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat vollumfänglich an schließt, genügt für den grundsätzlich dem Geschädigten obliegenden Nachweis des Verschuldens des Amtsträgers der Beweis eines Sachverhalts, der nach dem regelmäßigen Ablauf der Dinge die Folgerung begründet, dass ein Beamter seine Amtspflichtschuldhaft verletzt hat. Auf dieser Grundlage besteht zugunsten des Geschädigten in Bezug auf das Verschulden des Amtsträgers ein Beweis des ersten Anscheins. Ein solcher Sachverhalt liegt vor, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe seiner unbedingten Gewährleistungspflicht, einen rechtzeitig beantragten Betreuungsplatzzur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt (BGH, Urteil 20.10.2016, III ZR 302/15,juris Rn. 39 ff.)
Dabei folgte das OLG Frankfurt am Ende nicht den Ausführungen des Kreises, ein Anspruch auf Schadensersatz sei auch deshalb ausgeschlossen, weil es die Klägerin angeblich schuldhaft unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, etwa nach Ablehnung durch die Gemeinde einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht zu stellen.
Dazu führte das OLG Frankfurt dazu aus:
Sinn und Zweck der Regelung des §839Abs.3 BGB ist es,den Betroffenen dazu anzuhalten, in erster Linie Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, und- damit den Schaden möglichst gering zu halten (Palandt/Sprau, BGB, 80. Auflage,§ 839 Rn.68). Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass die Stadt X der Klägerin mit Schreiben vom 3.4.2019 mitgeteilt hat, dass wegen Kapazitätserschöpfung kein Platz für die Tochter der Klägerin angeboten werden könne. Es war daher weder zumutbar noch erfolgversprechend, die Klägerin bei dieser Sachlage auf den Eilrechtsschutzes zu verweisen. Eine Verpflichtung, ein offensichtlich aussichtsloses Rechtsmittel einzulegen, besteht nicht (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss 17.11.2015,12ZB 15.1191,juris Rn. 37)