Abfindung bei Kündigung

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Unter einer Abfindung wird eine einmalig gezahlte Entlassungsentschädigung verstanden, die für den Verlust des Arbeitsplatzes ausgezahlt wird. Oft wird vorausgesetzt, dass Arbeitnehmer, die gekündigt wurden, automatisch Anspruch auf eine Abfindung hätten. Das ist in der Tat nicht der Fall. Im Gegenteil sind Abfindungen rechtlich eher die Ausnahme als die Regel. Kündigt der Arbeitgeber rechtmäßig, muss keine Abfindungszahlung geleistet werden. Trotzdem werden sie häufig gezahlt, wenn auch aus dem Grund, dass der Arbeitgeber eine etwaige Kündigungsschutzklage umgehen möchte. Der Arbeitnehmer erkennt die Wirksamkeit der Kündigung an und erhält dafür entschädigend eine Abfindung. Der Arbeitgeber ‚kauft‘ sich sozusagen von einem etwaigen Prozessrisiko frei.

Rechtlicher Anspruch auf eine Abfindung

Nichtsdestotrotz gibt es auch einen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung. Das ist dann der Fall, wenn eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage besteht, die sich zum Beispiel aus einer konkreten Vereinbarung im Arbeits-, Geschäftsführer- oder Tarifvertrag ergibt. Ebenso können sogenannte Rationalisierungsschutz-Abkommen oder Sozialpläne in Unternehmen mit Betriebsrat die rechtliche Grundlage für einen Abfindungsanspruch darstellen.

Nach § 1 KSchG ist auch bei betriebsbedingten Kündigungen die Zahlung einer Abfindung geregelt. Der Arbeitnehmer erhält sie dann, wenn in der Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse verwiesen und festgelegt wird, dass ein Abfindungsanspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist ungenutzt verstreichen lässt – und der Arbeitnehmer dem nachkommt.

Häufig werden auch in Aufhebungsverträgen Abfindungszahlungen vereinbart, um einer Kündigungsschutzklage vorzubeugen. Dann gilt das Arbeitsverhältnis als einvernehmlich beendet und der Arbeitnehmer erhält die Abfindung als Entschädigung. Für den Arbeitnehmer bedeutet das allerdings auch, dass der Kündigungsschutz für ihn entfällt und der Aufhebungsvertrag somit nicht mehr angefochten werden kann.

Sollte es doch zu einer Kündigungsschutzklage kommen, endet diese oft in einem Vergleich, der ebenfalls die Zahlung einer Abfindung vorsieht. Auch wenn das Gericht im Laufe des Prozesses feststellt, dass die Kündigung unwirksam und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist und wenn der Arbeitnehmer einen Auflösungsantrag gestellt hat, kann ein Urteil erlassen werden, durch welches die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung erwirkt wird. Eine Unzumutbarkeit ist zum Beispiel dann gegeben, wenn beide Parteien im Prozessverlauf in heftigen Streit geraten und beleidigende Äußerungen oder diskriminierende Aussagen getätigt werden.

Zur Höhe der Abfindung

Wie hoch die gezahlte Abfindung ausfällt, ist Verhandlungssache. Nach Faustregel orientiert sich die Höhe der gezahlten Abfindung an § 1 KSchG und bemisst sich anhand der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Pro Jahr beläuft sie sich normalerweise auf ein halbes Bruttomonatsgehalt. Dabei werden Zeiträume von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr hochgerechnet. Im jeweiligen Einzelfall können auch andere Beträge verhandelt werden und regionale Unterschiede zum Tragen kommen. Ausschlaggebend ist die Verhandlungsposition, die für Arbeitnehmer vor allem dann günstig ist, wenn der Bestandsschutz hoch ist. Stellt das Gericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses fest, kann die Abfindung sich auf bis zu 18 Monatseinkommen belaufen.

Abfindungen sind nicht steuerbefreit- oder vergünstigt, allerdings kann die Fünftelregelung Anwendung finden. Sozialversicherungsabgaben müssen auf die Abfindung nicht gezahlt werden, da sie nicht als Arbeitsentgelt gilt. Auf den Bezug und die Höhe des Arbeitslosengeldes hat die Abfindung normalerweise keinen Einfluss, außer wenn die ordentliche Kündigungsfrist etwa durch einen Aufhebungsvertrag verkürzt wird und so eine Sperrfrist wegen Arbeitsaufgabe in Kraft tritt.