Ihr Rechtsanwalt zum Thema Krankengeld in Langen, Offenbach und Frankfurt am Main.
Wer bekommt Krankengeld?
Ein Krankengeldanspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse besteht für alle gesetzlich Krankenversicherte, die entweder während der ersten vier Wochen eines Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkranken oder aber über das Ende des Entgeltfortzahlungszeitraumes von 6 Wochen (42 Kalendertage - inklusive samstags, sonn- und feiertags) hinaus weiterhin arbeitsunfähig erkrankt sind.
Daneben haben auch Arbeitslose (allerdings in aller Regel nur ALG I Empfänger) und Selbständige, die freiwillig gesetzlich mit Krankengeld krankenversichert sind, Anspruch auf diese Leistung.
Ein Anspruch besteht dann, wenn durch die Arbeitsunfähigkeit Einkommen tatsächlich wegfällt, was vor allem durch Selbständige durch Belege nachweisen müsssen.
Bei großen Unternehmen kann der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann Zuschüsse zum Krankengeld vorsehen. Es empfiehlt sich daher, unbedingt dies prüfen zu lassen und einen Blick in die Unterlagen zu werfen.
Ab wann besteht Anspruch auf Krankengeld?
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei stationären Behandlungen bereits am Tag der Behandlung, im Fall der Arbeitsunfähigkeit dagegen am Tag nach der ärztlichen Krankschreibung und bei arbeitslosen Krankengeldbeziehern bereits am Tag der Krankschreibung selbst.
Im Arbeitsverhältnis und bei Bezug von Arbeitslosengeld wird wegen der Entgeltfortzahlung bzw Leistungsgewährung durch die Agentur für Arbeit während ersten 6 Wochen der Krankschreibung kein Krankengeld gezahlt. Es gibt dagegen Ausnahmen für Selbständige.
In der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Arbeitnehmer bei einer Arbeitsunfähigkeit auch nach einer während der Krankschreibung erfolgten Kündigung weiter Krankengeld (Urteil des Landessozialgerichts München Az.: L 4 KR 268/06).
Bei Selbstständigen, deren Krankenversicherung einen Krankengeldanspruch vorsieht, regelt die jeweilige Satzung der Krankenkasse den Zeitpunkt des Beginns der Leistung.
Krankengeld bei Arbeitsunfall?
Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfalls erhält der Arbeitnehmer zunächst durch die gesetzliche Unfallversicherung des Arbeitgebers nach dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraumes von 6 Wochen das sog. "Verletztengeld". Gleiches gilt für Selbstständige, die über eine Berufsgenossenschaft oder ein berufsständisches Versorgungswerk gegen Arbeitsunfall versichert sind.
Krankengeld der Eltern bei Erkrankung von Kindern?
Erkranken Kinder pflegebedürftig, können die Eltern das so genannte "Kinder-Krankengeld" beziehen, wenn sie aufgrund der Erkrankung zu Hause bleiben müssen. Der Arbeitgeber stellt die Eltern von der Arbeit unbezahlt frei. Sowohl das kranke Kind selbst, als auch die pflegenden Eltern müssen aber gesetzlich krankenversichert sind.
Bezugsdauer – Wie lange wird das Krankengeld bezahlt?
Krankengeld wird wegen derselben Krankheit längstens 78 Wochen innerhalb einer Frist von 3 Jahren gezahlt. Diese 3 Jahresfrist kann nicht verlängert werden und beginnt mit dem ersten Auftreten der Erkrankung.
ACHTUNG: Die Zeit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber wird dabei mitgerechnet wird, so dass in diesem Fall insgesamt 78 Wochen Krankengeld beim Vorliegen derselben Krankheit durch die Krankenkasse gezahlt werden muss.
Auch nach Ende des 3 Jahreszeitraumes besteht auf Grund derselben Krankheit ein erneuter Anspruch auf Krankengeld nur dann, wenn der Versicherte mindestens 6 Monate wegen dieser Krankheit nicht arbeitsunfähig oder erwerbstätig war bzw. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand. Jede andere Erkrankung erzeugt dagegen eine neue unabhängige 3 Jahresfrist. Es muss dabei stets dieselbe Grunderkrankung vorliegen, es genügt nicht, wenn etwa lediglich mehrere unabhängige Erkältungen vorliegen.
Erkrankt der Versicherte dagegen innerhalb des 78 Wochenzeitraums noch an anderen Erkrankungen, wird dies als einheitliche Krankheit angesehen.
Die amtsärztliche Untersuchung
Ergibt sich aus den ärztlichen Gutachten, dass die Erwerbsfähigkeit dauerhaft erheblich gefährdet oder gemindert, kann die Krankenkasse, dem Versicherten aufgeben, einen Antrag auf Leistungen einer medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Der Versicherte wird dann aufgefordert, einen speziellen - von der Krankenkasse beauftragten "Amtsarzt" aufzusuchen. Es besteht eine Mitwirkungspflicht.
Ebenso kann die Krankenkasse den versicherten Arbeitnehmer auffordern, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen.
Wird die Erwerbsminderung bestätigt, erlischt der Anspruch auf Krankengeld ab Antragsstellung und die gesetzliche Rentenversicherung hat ab diesem Zeitpunkt eine Rente zu zahlen. Wird dieser Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht gestellt, kann der Anspruch auf Krankengeld entfallen, wenn Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt wurden.
Wie hoch ist der Krankengeldanspruch?
Das Brutto-Krankengeld – bemisst sich nach dem Einkommen des Versicherten vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Es beträgt 70 Prozent des letzten vollen monatlichen Bruttolohns des versicherten Arbeitnehmers, nicht aber mehr als 90 % des letzten vollen monatlichen Nettolohns inklusive der Einmalzahlungen. Es darf ferner nicht höher sein als 100 Prozent des auf den Kalendertag umgerechneten - ohne Einmalzahlungen – Nettolohns sein. Maßgebend sind die letzten 12 Monate vor der Arbeitsunfähigkeit inklusive regelmäßige Überstunden und Akkordlöhne. Regelmäßig ist, was in den letzten 3 abgerechneten Monaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit - pro Monat mindestens einmal angefallen ist. Bei schwankendem Bruttolohn (z. B. Akkordlohn) wird der Durchschnitt der letzten drei Monate gebildet.
Dabei bleiben alle Beträge, die über die sog. Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus gehen (ca. 3700 Euro) unberücksichtigt.
Empfänger von Arbeitslosengeld erhalten Krankengeld in Höhe des Leistungsbetrages des Arbeitslosengeldes. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden dann ebenfalls von der Krankenkasse gezahlt werden.
Fallen Steuern und Abgaben auf das Krankengeld an?
Das Krankengeld ist selbst beitragspflichtig betreffend Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Beiträge werden abgezogen und einbehalten. Krankenversicherungspflicht besteht dagegen nicht.