Kaufrecht & Kaufvertragsrecht

Erstberatung zum Festpreis 99,95 Euro

Kontaktieren Sie uns

Ihr Rechtsanwalt für das Kaufrecht und Kaufvertragsrecht in Wiesbaden / Mainz, Frankfurt, Offenbach, Darmstadt und Langen.

Unsere auf das Kaufvertragsrecht spezialisierten Rechtsanwälte setzen Ihre kaufvertraglichen Rechte erfolgreich für Sie durch!

Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Kaufvertrag gehört zwar zum "Grundhandwerkzeug" eines jeden deutschen Rechtsanwalts.  Ansprüche aus einem Kaufvertrag  sind aber in vielen Fällen nur unter Berücksichtigung der zu den kaufrechtlichen Bestimmungen des BGB ergangenen Rechtsprechung und unter Anwendung besonderer teilweise außerhalb des BGB befindlicher Normen und besonderer vertraglicher Vereinbarungen (meist in AGB des VErkäufers) erfolgreich durchzusetzen. Käufer und Verkäufer sollten daher auch im Bereich des Kaufrechts frühzeitig anwaltlichen spezialisierten Rat einholen. Dies gilt vor allem dann, wenn ein Rücktritt oder ein Rückgängigmachen des Kaufvertrages bezweckt wird oder aber bei Mängeln an der Kaufsache diese durch Dritte beseitigt werden sollen. An dieser Stelle kann vor allem der juristische Laie unheilbare Fehler begehen, die dazu führen können, dass er am Ende keinen Ersatz für eigentlich berechtigte Ansprüche erhält.

Kompliziert wird es ferner dann, wenn die Rechtsnatur eines Vertrages nicht klar ist, weil er neben dem reinen Erwerb einer Sache oder eines Rechts auch noch andere kaufvertragsfremde Elemente aufweist, etwa eine Finanzierung, Werkvertragselemente oder Dienstleistungselemente beinhaltet. Darüber hinaus werden gerade im geschäftlichen Verkehr Handelskauf und auch beim Verbrauchsgüterkauf meist durch sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) die gesetzlichen Regelungen entscheidend modifiziert und ergänzt, wobei dabei aber freilich nicht jede AGB nach juristischer Prüfung auch wirksam ist .  Besonderheiten gelten ferner beim Fernabsatzgeschäft oder beim Haustürgeschäft und auch bei Kaufverträgen mit grenzüberschreitendem Bezug innerhalb und außerhalb der Europäischen Union. 

Im Ergebnis ergibt sich bei genauerer Betrachtung ein diffiziles und  breites Spektrum rechtlicher Fallkonstellationen, das mit der notwendigen Sicherheit nur der kaufrechtlich versierte Rechtsanwalt umfassend beurteilen kann.

Als Rechtsanwalt für das Kaufrecht unterhalten wir Kanzleistandorte in Langen, Offenbach, Darmstadt, Frankfurt und Mainz / Wiesbaden. Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen des Kaufvertragsrechts!

Die häufigsten Fragen beim Kaufvertrag lauten:

Für Käufer

Wann liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor?

Was kann ich tun, wenn die Kaufsache nicht geliefert wird?

Was kann ich tun, wenn ich die  Kaufsache unabhängig von Mängeln zurückgeben will? -  Widerrufsrecht und Rückgaberecht

Welche Folgen hat ein Rücktritt vom Vertrag und was sind dessen Voraussetzungen?

Welche Folgen hat ein Widerruf und was sind dessen Voraussetungen?

Was sollte ich tun wenn die Kaufsache einen Mangel hat, wann verjähren meine Ansprüche, kann ich die Sache gleich zurückgeben?

Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und einer Garantie und wann gibt es eine Garantie? 

Was gechieht, wenn ich beim Kauf arglistig über Eigenschaften der Kaufsache getäuscht wurde?

Welche Besonderheiten gelten bei E-Bay?

Welche Besonderheiten gelten bei sonstigen Internetkäufen und Bestellungen aus Katalogen, Verkauf über Telefon?

Welche Besonderheiten gelten bei Vertretergeschäften an der Haustür?

Welche Besonderheiten gelten beim Kauf aus dem Ausland?

Welche Besonderheiten gelten beim Grundstückskauf?

Welche Besonderheiten gelten beim Handelskauf nach dem HGB?

Für Verkäufer

Wie sollte ich Kaufverträge und AGB  gestalten, um möglichst wenig Risiko einzugehen?

Was kann ich tun, wenn der Käufer nicht zahlt?

Was kann ich tun, wenn der Käufer einen Mangel behauptet?

Welche Ansprüche habe ich gegen meinen Lieferanten, wenn dieser nicht liefert oder der Käufer erfolgreich Mängel geltend macht?

Wie sichere ich mich gegen Zahlungsunfähigkeit des Käufers am besten ab? (Eigentumsvorbehalt / Zahlungsmodalitäten)

Was ist beim finanzierten Kauf zu beachten?

Egal, um welche kaufrechtlichen Fragen es auch geht, unsere im Kaufrecht spezialisierten Rechtsanwälte aus Mainz / Wiesbaden, Offenbach, Langen, Darmstadt und Frankfurt  helfen gewerblichen und privaten Käufern und Verkäufern dabei, ihr kaufvetraglichen Rechte zu bestimmen und geltend zu machen.

AUS DER RECHTSPRECHUNG ZUM KAUFRECHT:EuGH: Kein Wertersatz für Nutzung bei Rückgabe mangelhafter Ware. Ein Verbraucher muss dem Verkäufer eines mangelhaften Verbrauchsguts keinen Wertersatz für die Nutzung des Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch leisten. Das entschied der Europäische Gerichtshof. Anders als der Verbraucher, der bereits den Kaufpreis gezahlt habe, erfülle der Verkäufer eines nicht vertragsgemäßen Verbrauchsguts seine vertragliche Verpflichtung nicht ordnungsgemäß und müsse daher die Folgen der Schlechterfüllung tragen (Urteil vom 17.04.2008; Az.: C-404/06).

OLG Frankfurt:  Kein Ersatz für Ein- und Ausbaukosten bei Verkauf und Lieferung von mangelhaftem Baumaterial. Anders als beim Verbrauchgüterkauf (hier Gegenteiliges der  EuGH), schuldet der Händler gegenüber dem Bauunternehmer ohne Verschulden keine Ein- und Ausbaukosten des verbauten mangelhaften Materials (OLG Frankfurt Urteil vom 21.06.2012 Az: 15 U 147/11).

BGH: Verbrauchsgüterkauf: Keine Pflicht des Verbrauchers bei Ersatzlieferung für die Nutzung der Mangelware Wertersatz zu zahlen. Der Verkäufer kann beim Verbrauchsgüterkauf vom Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut von § 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen. Eine solche Verpflichtung wäre nicht mit Art. 3 der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (1999/44/EG) vereinbar, führte der Bundesgerichtshof aus (Urteil vom 26.11.2008, Az.: VIII ZR 200/05)

BGH: Nutzungsausfallentschädigung auch nach Rücktritt von Kaufvertrag. Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nicht ausgeschlossen. Entgeht dem Käufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung oder führt die Rückgabe der mangelhaften Sache zum Nutzungsausfall besteht diesbezüglich grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz. (BGH, 28.11.2007, Az: VIII ZR 16/07)

BGH: Bei Rückabwicklung eines Verbrauchgüterlaufs steht einem Anspruch des Verkäufers auf Nutzungsersatz gemäß § 246 I BGB europäisches Recht nicht entgegen (BGH Urteil 16.09.2009 AZ: VIII ZR 243/08)

BGH: Rücktritt vom Kaufvertrag: Wertersatzanspruch richtet sich nach dem Wert der Gegenleistung. Der Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB wird an dem Wert der Gegenleistung bemessen (Urteil vom 19.11.2008 Az.: VIII ZR 311/07).

BGH: Unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen kann zum Schadensersatz führen. Ein Verkäufer hat Anspruch auf Ersatz der Kosten, die er aufgewendet hat, um einen vom Käufer beanstandeten, aber tatsächlich nicht vorhandenen Mangel des Kaufgegenstands zu beseitigen. (BGH - Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 246/06)

BGH: Aufforderung zur umgehenden Mangelbeseitigung genügt Fristsetzung zur Nacherfüllung. Für die Fristsetzung zur Nacherfüllung bei Geltendmachung von Schadenersatz nach § 281 Abs. 1 BGB reicht es aus, wenn der Käufer eines Autos den Verkäufer auffordert, den Mangel umgehend zu beseitigen. Auch mit der Aufforderung zur umgehenden Nacherfüllung wird eine zeitlich bestimmbare Grenze gesetzt. Die Angabe eines bestimmten Termins oder Zeitraums ist für die Bestimmung einer angemessenen Frist nicht erforderlich.
BGH, Urteil vom 12.08.2009 - VIII ZR 254/08

BGH: Der Käufer kann den Kaufpreis sofort, d.h. ohne sonst zu fordernde vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung mindern, wenn der Verkäufer ihm einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat. In diesem Falle ist die für die Beseitigung eines Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage so stark beschädigt, dass auch die Mangelbeseitigung durch einen im Auftrag des Verkäufers agierenden Dritten nicht in Betracht kommt. (BGH Urteil vom 09.Januar 2008 Az: VIII ZR 210/06).

BGH: Bei der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer Nein" beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeughändler handelt es sich lediglich um eine Wissenserklärung oder Wissensmitteilung, mit der der Verkäufer die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt. Es liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung der "Unfallfreiheit" vor. Der Käufer kann aber beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges regelmäßig erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist. Besteht der Mangel allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs von weniger als 1% des Kaufpreises ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. (BGH URTEIL vom 12. März 2008 Az: VIII ZR 253/05)

BGH: Der Verkäufer eines gebrauchten Pkw muss den Käufer darüber aufklären, dass er das Fahrzeug von einem nicht im Kfz-Brief eingetragenen Zwischenhändler erworben hat. Der Achte Zivilsenat sprach mangels Aufklärung über diesen Umstand einem Autokäufer Schadenersatzansprüche gegenüber den Verkäufer und Vermittler des Autokaufs zu (BGH: Urteil vom 16.12.2009, Az.: VIII ZR 38/09).

BGH:Für den Erfüllungsort der Nacherfüllung sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 Abs. 2 BGB) hatte. (BGH, Urteil vom 13.04.2011 - VIII ZR 220/10)

BGH: Der Käufer einer Sache genügt seiner Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung durch den Nachweis, dass das von ihm gerügte Mangelsymptom weiterhin auftritt. Anders ist dies nur, wenn das erneute Auftreten des Mangelsymptoms möglicherweise auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach deren erneuter Übernahme durch den Käufer beruht ( Urteil vom 09.03.2011 - VIII ZR 266/09 (OLG Bamberg)

BGH: Für die Beurteilung der Frage, ob beim Kfz-Kauf ein Mangel des gelieferten Fahrzeugs unerheblich ist und der Käufer deswegen nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen (Az.: VIII ZR 139/09). (Es schadet nicht mehr, wenn sich im Nachgang herausstellt, dass der Mangel geringfügig ist, wenn im Zeitpunkt des Rücktritts die Erheblichkeit und der Beseitigungsaufwand unklar sind)

BGH: Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist bei einem behebbaren Mangel ausgeschlossen, wenn die Kosten seiner Beseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Das ist – auch im gehobenen Preissegment – jedenfalls dann der Fall, wenn die Mängelbeseitigungskosten ein Prozent des Kaufpreises nicht übersteigen. Für die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung i. S. von § BGB § 323 BGB § 323 Absatz V 2 BGB kommt es auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung nur dann an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte. Urteil vom. 29. 6. 2011 − BGH Aktenzeichen VIII ZR 202/10)