Reiserecht - Rechtsanwalt Frankfurt, Langen, Darmstadt, Offenbach, Mainz, Wiesbaden

Erstberatung zum Festpreis 99,95 Euro

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Verzweifeln Sie nicht! Wir helfen Ihnen sofort im Reiserecht und Fluggastrecht! 

Ihr auf das Reiserecht und Fluggastrecht spezialisierter Rechtsanwalt in Rhein-Main /  Langen, Offenbach, Mainz, Wiesbaden, Darmstadt und Frankfurt - Kanzlei Sachse

Wir alle sehnen uns wenigstens einmal im Jahr nach der verdienten Erholung im Urlaub. Ist die Pauschalreise gebucht oder das Traumhotel mit Flug gefunden, freuen wir uns auf einmalige und unvergessliche Tage, den Akku wieder aufladen, um danach mit Kraft den Alltrag neu zu bestreiten. Erfüllt die Reise die Erwartungen nicht, ist dies gleich in mehrerer Hinsicht fatal und enttäuschend, denn zum einen sind Urlaubsreisen leider teuer, zum anderen vereiteln Ärger und Stress den Erholungszweck. Im Extremfall kann durch Störungen und Mängel der Reise deren gesamter Erholungswert unwiederbringlich verloren gehen, denn Anspruch auf Urlaub hat man in der Regel nur begrenzt. Es ergeben sich dann zu Recht im Nachgang oft erhebliche rechtliche Auseinandersetzungen mit dem Reiseveranstalter, der Fluggesellschaft bzw. dem Transportunternehmen, dem Hotel / der Pension, der Mietwagenfirma oder dem Buchungsportal und Reisebüro. 

Fluggastrechte (EG Verordnung)

Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen des Reiserechts und Fluggastrechts, dabei bieten wir die Erstberatung zum fairen Pauschalpreis von 99,95 Euro an.

Ihr auf das Reiserecht und Fluggastrecht spezialisierter Rechtsanwalt in Langen, Offenbach, Mainz, Wiesbaden, Darmstadt und Frankfurt - Kanzlei Sachse

Mit Anwaltsanzleiräumen nahe am Frankfurter Flughafen verfügen wir über besondere Spezialisierung im Reiserecht. Wir setzen alle Ansprüche aus Reisevertrag und Beförderungsvertrag schnell, komptetent und kostengünstig für unsere Mandanten durch!

Den ersten Ärger gibt es (auch) dank zu Urlaubszeiten zunehmend beliebter Streiks bereits oft schon an den deutschen Flughäfen. Ferner dank dem steigenden Preis- und Konkurrenzkampf der Fluggesellschaften auch immer häufiger schon beim Abflug am Flughafen oder der Ankunft am Zielort. Entfällt der Flug (Annullierung) oder ist dieser verspätet (Flugverspätung), sorgt dies nicht nur für ganz erheblichen Ärger und besonderen Stess, sondern führt auch dazu, dass sich der (Erholungs-)Wert der Reise um die vergeudete Zeit erheblich mindert. Dies wiegt umso mehr, als Urlaubszeit begrenzt und kostbar ist. Gleiches gilt für eine ärgerliche Gepäckverspätung oder gar einen Gepäckverlust bzw. Gepäckbeschädigungen. Denn der Urlaub ohne die eigene Wäsche oder Zahnbürste gerät nicht selten zum Horrortrip.

Ist das Hotel am Urlaubsort entgegen den Zusagen plötzlich überbucht (Überbuchung), die im Katalog oder im Internet schillernd und farbenfroh dokumentierte Lage des Hotels  bei näherer Betrachtung "frei mit Photoshop" gestaltet worden oder begrüßen bei Ankunft statt netter und hilfsbereiten Hotelbediensteter emsige Kakerlaken den Urlaubsgast, ist die Freude und Erholung ebenfalls dahin und der Urlaub "ins Wasser gefallen". Säumen Müllhaufen oder  Baustellen das noch im Bau befindliche Hotel, lärmt nachts die Disco oder fällt der Blick nicht wie versprochen auf das Meer sondern statt dessen auf eine 6 spurige Straße, wird es Zeit, sich um die Geltendmachung  der Ansprüche aus dem Reisevertrag zu kümmern. Leider ist dabei vor allem vor Ort meist guter Rat teuer. Erst nach der Rückkehr sind die meisten Reisenden erstmals in der Lage, sich um die Angelegenheit zu kümmern. Dabei ist Vorsicht geboten, müssen Reisemängel doch grds. unverzüglich vor Ort der Reiseleitung angezeigt werden. Reisemängel sollten dann stets fotografisch dokumentiert und dem Reiseveranstalter gemeldet werden.

In allen Fällen ist es sinnvoll, - bereits vom Urlaubsort aus- einen auf das Reiserecht spezialisierten Rechtsanwalt in Deutschland einzuschalten, der bestehende Ansprüche ggf. noch während dem Aufenthalt schnell und zuverlässig gegenüber dem sonst leider sehr trägen Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft geltend macht. Das schont nicht nur die Nerven und die eigene Urlaubszeit, sondern bewahrt den Reisegast auch vor in Rechtsunkenntnis begangenen Fehlern. Dank moderner Telekommunikation (E-Mail, Telefon) ist es unserer Kanzlei möglich, in Reiserechtssachen auch mit unseren Mandanten am Urlaubsort zu korrespondieren und wertvolle Tipps und Ratschläge zu geben.  Nahezu alle im Reiserecht geregelten Ansprüche sind an spezielle und teilweise sehr kurze Fristen gebunden, sodass man frühzeitig einen Anwalt für Reiserecht aufsuchen und möglichst schnell die eigenen Ansprüche der Gegenseite anzeigen sollte. Spätestens nach der Urlaubsrückkehr, sollten sich Reisende unverzüglich mit einem im Reiserecht versierten Rechtsanwalt bespreche, sollen die Ansprüche nicht durch Zeitablauf verfallen.

Von eigenen Regulierungsbemühungen ist dagegen meist abzuraten, denn gerade bei Pauschalreisen ist die Frage der Höhe einer Reisepreisminderung für den Laien in der Regel nicht zu beantworten. Die Anbieter verstehen es hier sehr gut, mit Zermürbungstaktik, gefolgt von vergleichsweisen Pauschalangeboten in Form eines bei Einlösung nicht selten weitere Ansprüche ausschließenden Verrechnungsschecks oder gar fragwürdigen "Gutscheinen", die Kosten gering zu halten. 

Bei Reisemängeln gibt  zwar dem Laien die  sog Frankfurter Tabelle – von der 24. Zivilkammer des Frankfurter Landgerichts entwickelt –  erste Anhaltspunkte bezüglich der Frage, ob eine Beeinträchtigung während des Urlaubs unerheblich, als geringfügig oder als ein zur Reisepreisminderung oder sogar zum Schadensersatz berechtigender Mangel zu qualifizieren ist. Dabei richtet sich der Prozentsatz der Minderung des Reisepreises aber stets nach der Intensität der konkreten Beeinträchtigungen und dies taggenau! Es kommt also stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Ein im Reiserecht versierter Rechtsanwalt weiß, welche Sätze angemessen sind und wann der Reisende neben der Minderung auch Schadensersatz wegen vergeudeter Urlaubszeit verlangen kann. Dies gilt auch für die Fragen der  Kündigung des Reisevertrages oder des Abbruchs der Reise, ebenso zu Fragen der nach der Fluggastverordnung zustehenden Entschädigungsbeträge:

Rechtsanwälte Reiserecht - Rechtsanwalt Frankfurt, Langen, Darmstadt, Offenbach, Mainz, Wiesbaden

Ihr Rechtsanwalt für Reiserecht in Frankfurt, Darmstadt, Offenbach und Langen, Mainz und Wiesbaden hilft Ihnen zu Fragen rund um:

  • Rücktritt und Kündigung Reisevertrag
  • Reisemängel / Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit
  • Geltendmachung Stornokosten bei der Reiserücktrittsversicherung
  • Verlust und Beschädigung von Reisegepäck

Aktuelle Urteile:

Europäischer Gerichtshof (EuGH) stärkt Fluggastrechte: Gelandet ist, wenn die Tür öffnet

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das Recht von Passagieren auf Entschädigung bei Flugverspätungen gestärkt. Ausschlaggebend für das Ausmaß einer Verspätung sei, wann nach der Landung mindestens eine Tür der Maschine geöffnet werde, urteilten die Luxemburger Richter - also wann die ersten Passagiere das Flugzeug auch tatsächlich verlassen dürfen.

BGH-Urteil zur Angabe der Flugzeiten in einer Reisebestätigung

Wenn die Vertragsparteien beim Abschluss des Reisevertrags lediglich das Datum vereinbaren, den genauen Zeitpunkt aber weder durch Angabe einer festen Uhrzeit noch durch sonstige Vorgaben (z. B. "vormittags", "abends") festlegen, muss auch die Reisebestätigung keine darüber hinausgehenden Angaben enthalten.
 

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil (Az. X ZR 1/14) erneut mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Reiseveranstalter in einer Reisebestätigung davon absehen darf, genaue Uhrzeiten für Hin- und Rückflug anzugeben.

Der Sachverhalt

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verlangt, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, von der beklagten Reiseveranstalterin, es zu unterlassen, an Verbraucher Bestätigungen über den Abschluss eines Reisevertrags zu übermitteln, ohne die voraussichtliche Zeit der Abreise (Abflug) und der Rückkehr (Landung des Rückflugs) anzugeben. Er wendet sich insbesondere gegen die bloße Angabe eines Hin- und Rückflugdatums mit dem Zusatz "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!". Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. X ZR 1/14)

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen und entschieden, dass die beanstandeten Angaben nicht gegen die Vorgaben in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV verstoßen.

Der Bundesgerichtshof hat schon im Dezember 2013 entschieden, dass diese Vorschrift keine inhaltlichen Anforderungen an Reiseverträge enthält, sondern lediglich festlegt, dass der Reisende über den Inhalt des geschlossenen Reisevertrags informiert werden muss (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 = RRa 2014, 132, Rn. 24 ff.).

In einem Reisevertrag kann vereinbart werden, dass die genauen Zeitpunkte für die Hin- und Rückreise, insbesondere die genauen Uhrzeiten, erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Wenn die Vertragsparteien beim Abschluss des Reisevertrags lediglich das Datum vereinbaren, den genauen Zeitpunkt aber weder durch Angabe einer festen Uhrzeit noch durch sonstige Vorgaben (z. B. "vormittags", "abends") festlegen, muss auch die Reisebestätigung keine darüber hinausgehenden Angaben enthalten. Die Angabe "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!" gibt in solchen Fällen den Inhalt des Reisevertrags zutreffend wieder und ist deshalb nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte diese Angabe auch in Fällen verwendet hat, in denen der Reisevertrag weitergehende Festlegungen enthielt, lagen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.

Urteil zu Flugpreise - Bei Online-Buchung muss stets der Endpreis anzeigt werden

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15.01.2015 - C‑573/13 : Bei jeder Angabe von Flugpreisen sind in einem Buchungssystem die Endpreise, einschließlich Steuern, Gebühren und Zuschlägen auszuweisen. Auch bei Preistabellen seien die Endpreise stets anzugeben, so der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil (C‑573/13).

Air Berlin hatte in einer Tabelle im Internet mit mehreren Flugpreisen nur für einen Flug den endgültigen Flugpreis, einschließlich Steuern und Gebühren angegeben. Um zu erfahren, was weitere Flüge einschließlich Steuern, Gebühren und Zuschlägen kosten, musste der Verbraucher die einzelnen Flüge anklicken. Aus dem Urteil des EuGH (C‑573/13)

Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 bestimmt, dass der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen ist und den anwendbaren Flugpreis bzw. die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen muss.

Bei jedem Buchungsschritt mit Preisangebe ist der Endpreis anzugeben

Die durch die genannte Bestimmung auferlegte Pflicht, den zu zahlenden Endpreis stets auszuweisen, impliziert folglich, dass dieser Preis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist.

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 dahin auszulegen ist, dass der zu zahlende Endpreis allein für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst oder für jeden angezeigten Flugdienst auszuweisen ist.

Endpreise auch bei tabellarischer Darstellung

Das Gericht: Die in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008 aufgestellte Pflicht, den Endpreis "stets" auszuweisen, gilt für jede Form der Veröffentlichung von Flugpreisen, einschließlich der für eine Reihe von Flugdiensten in tabellarischer Form angebotenen Preise. Somit wird der in dieser Vorschrift aufgestellten Pflicht durch die Angabe des Endpreises allein für den ausgewählten Flug nicht Genüge getan.

BGH: Flugverspätung von mehr als fünf Stunden führt nicht zur Erstattung des gesamten Pauschalreisepreises. 

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen ist auf Pauschalreisen, bei denen neben der Beförderungen noch eine Reihe anderer Leistungen erbracht werden nicht dahingehend anwendbar, dass der Reisende von der gesamten Reise zurücktreten könnte, weil der Flug 5 Stunden Verspätung hat (Urteil vom 07.10.2008 Az.: X ZR 37/08).

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