Rechtsanwalt Erbrecht Frankfurt Offenbach Darmstadt Langen Mainz Wiesbaden

Erstberatung zum Festpreis 99,95 Euro

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Es lohnt sich stets, rechtzeitig an später zu denken!

Wir helfen Ihnen gerne bei der Erbschaft und Erbauseinandersetzung

hr Rechtsanwalt - Erbrecht in Frankfurt, Mainz, Darmstadt, Langen, Wiesbaden und Offenbach 

Sie haben ein erbrechtliches Problem? Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen des Erbrechts, dabei bieten wir Ihnen die Erstberatung zum fairen Pauschalpreis von 99,95 Euro an.

Ein Todesfall / Erbfall kann viele rechtliche Risiken und Probleme für die Hinterliebenen mit sich bringen. Daher sollte sowohl derjenige, der etwas vererben möchte, als auch derjenige, der sich als Erbe oder Pflichtteilsberechtiger oder Vermächtnisberechtigter wieder findet, genau wissen, welche Rechte und Pflichten er inne hat. Vorsorgend sollte ein Testament, ein Erbvertrag oder die gesetzliche Erbfolge juristisch unbedingt sauber geprüft werden, damit es nicht zu bösen Überraschungen kommt.

Erbe/Erbschaft ausschlagen
Erbschein und Erbscheinsverfahren
Testament
Gesetzliche Erbfolge und Erbteil

Zunächst stellt sich stets die Frage, wer Erbe des Verstorbenen geworden ist oder werden soll (Erbfolge) und wer ggf. Pflichtteilsberechtigter ist und werden soll. Wie man Testamente und Erbverträge sicher gestaltet, teilen wir Ihnen dabei gerne mit. Ebenso wie man mit einem Vermächtnis umgeht oder wie eine Erbschaft ausgeschlagen werden kann, abgewickelt werden kann oder ein Nachlassverwalter bestellt werden kann. Welche Rechte erwachsen dann aus der jeweiligen Position, welche Pflichten gegenüber den Nachlassgläubigern und übrigen Beteiligten gibt es und wie setzt man seine Rechte gegenüber Dritten wirksam durch und beschränkt die eigene Haftung?  Welche Erbschaftssteuern fallen an?Zu all diesen Fragen beraten und vertreten die auf das Erbrect spezialisierten Anwälte der Kanzlei Sachse täglich MAndanten.Während die Erbenstellung stets dazu führt, dass der Erbe insgesamt in die Rechtsstellung des Verstorbenen einrückt (Gesamtrechtsnachfolge), er somit neben den Aktiva grds auch für die Nachlassverbindlichkeiten haftet und verantwortlich ist, hat der Pflichtteilsberechtigte lediglich Anspruch auf finanziellen Ausgleich des Pflichtteils gegen die Erben. Auch der aus einem Vermächtnis Berechtigte hat lediglich Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegen den/ die Erben. Insbesondere wenn ein Testament vorliegt, sind die daraus folgenden Konsequenzen gerade für den juristischen  Laien meist alles andere als eindeutig. Gleiches gilt für die Folgen aus Erbverträgen oder Regelungen über eine Vor-und Nacherbschaft. Rechtssicherheit kann hier in aller Regel nur ein spezialisierter anwaltlicher Berater herstellen, der die Erbfolge ermittelt und  anhand der Sach- und Rechtslage über die bestehenden Rechte, Möglichkeiten und Risiken aufklärt.Auch bei der Testamentsgestaltung sollte in aller Regel fachlicher Rat eingeholt werden, damit die gwünschte Erbfolge auch weirklich eintritt. Die gesetzliche Erbfolge führt vor allem bei modernen Formen der Lebensgemeinschaft selten zur Verwirklichung des tatsächlichen Willens des Erblassers.  Gerade in Fällen einer plötzlichen schweren Erkrankung oder eines Unfalls ist es oft zu spät, noch wirksame letztwillige Verfügungen zu treffen, da hier nicht selten auch die Testierfähigkeit fraglich sein kann. Es empfiehlt sich daher dringend,  in guten Zeiten wohlüberlegte und geprüfte Vorkehrungen für den Nachlass zu treffen.Der "letzte Wille" in Gestalt von Testament, Vermächtnis oder Erbvertrag sollte nach seiner Errichtung ferner in regelmäßigen Abständen darauf hin geprüft werden, ob er den aktuellen Umständen noch entspricht oder  angepasst werden muss, was jeder Zeit möglich ist. Der im Erbrecht versierte Berater wird dafür sorgen, dass auch die letztwillige Verfügung den geänderten Lebensumständen angepasst wird, damit der Wille des Erblassers im Falle des Erbfalls auch wirklich zur Durchsetzung kommt.

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Tritt ein Todesfall ein und steht eine Erbschaft im Raum, sollte im Zweifel ebenfalls umgehend anwaltlicher Beistand hinzugezogen werden. Oft können gerade die nächsten Angehörigen des Verstorbenen in ihrer Trauer die meist eiligst notwendigen "amtlichen" Schritte sonst gar nicht fristgemäß in die Wege leiten. Wer sich hier um nichts kümmert, geht vor allem in Fällen eines überschuldeten Nachlasses Risiken ein, aber auch dann, wenn Dritte (etwa aufgrund eines unentdeckten oder falschen Testaments) unberechtigte Anspüche stellen oder einen Erbschein beantragen. Vor allem bei Erbfällen mit Auslandsbezug sollte fachkundige Hilfe in Anspruch genommen werden, da hier nicht selten ausländische Stellen hinzugezogen und koordiniert werden müssen, ggf. fremdes Erbrecht anwendbar ist.

Neben der gesetzlichen Erbfolge ist dabei zunächst immer zu überprüfen, ob der Verstorbene ein Testament oder eine andere letztwillige Verfügungen hinterlassen hat. Dies kann ein klassisches handschriftliches Testament, ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag sein. Es kann aber im Einzelfall eine solche Verfügung auch hin und wieder versteckt vorliegen, etwa in einem Brief des Erblassers, einer Notiz oder Ähnlichem. Liegt eine solche letztwillige Verfügung vor, muss diese unbedingt sofort gesichert und dem Nachlassgericht zur Verfügung gestellt werden, damit die Erbschaft und der letzte Wille des Verstorbenen wirksam durchgesetzt werden können.

Ferner muss der Erbe in der Regel binnen einer Frist von 6 Wochen darüber entscheiden, ob er das Erbe antritt oder ob nicht besser (etwa bei Überschuldung des Nachlasses) eine Erbschaftsausschlagung und ggf. Geltendmachung des Pflichtteils oder aber eine Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass durch eine Nachlassverwaltung oder eine Nachlassinsolvenz erfolgen soll. Bei Untätigkeit gilt die Erbschaft als angenommen und droht dem Erben ohne weitere Prüfung und Einleitung der notwendigen Schritte stets die Gefahr, dass er Gläubigern des Verstorbenen über den Wert der Erbschaft hinaus mit seinem Privatvermögen haften muss.

Wird die Erbschaft angetreten, kann und sollte seitens der Erben im eigenen Interesse umgehend ein Erbschein beantragt werden, denn der Erbe rückt bereits mit der Erbschaft in die Stellung des Erblassers ein und wird damit auch (ungewollt) Vertragspartner von unbekannten Dritten  (Vermieter etc.). Mit dem Erbschein kann der Erbe sich als Rechtsnachfolger des Erblassers legitimieren und gegenüber den Vertragspartnern des Verstorbenen wirksam die notwendigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgeben (etwa die Wohnung des Erblassers kündigen, Konten auflösen, Eintragungen im Grundbuch vornehmen). Man benötigt einen Erbschein im Zweifel auch, um Erbschaftsbesitzer und andere Miterben dazu zu veranlassen, ein Nachlassverzeichnis zu fertigen und den Nachlass herauszugeben. Wer die Erbschaft nicht annehmen will, sollte dagegen keinen Erbschein beantragen, da der Antrag als Annahme der Erbschaft gewertet wird.

Existieren mehrere Erben, bilden diese bis zur Abwicklung des Nachlasses eine sog. Erbengemeinschaft, die den Nachlass nun gemeinsam nach gesetzlichen Regeln verwalten und zunächst die Nachlassschulden und bestehenden Vermächtnisse abwickeln muss, bevor es überhaupt zu einer Verteilung kommen kann. Gehört zum Nachlass ein Grundstück (ggf. das Elternhaus), bestehen oft erhebliche Meinungsverschiedenheiten, wie und ob dieses zu verwerten oder zu nutzen ist. Oft kommt es dann zu einer Teilungsversteigerung.

Ein auf das Erbrecht sspezialisierter Rechtsanwalt kann hier für den Erben zunächst die übrigen Erben ermitteln, eine Bestandsaufnahme des Nachlasses einleiten, die Schriftstücke auswerten, einen Erbschein beantragen, die Korrespondenz mit den Miterben und Pflichtteilsberechtigten und Vertragspartnern des Verstorbenen (Banken, Versicherungen, Vermieter, Internet- und Telefonanbieter, Arbeitgeber etc) führen und den Nachlass sauber abwickeln, er kann die Räumung der Wohnung des Erblassers organisieren und die Verteilung des Nachlasses und der Vermächtnisse auf die Berechtigten steuern und überwachen.

Kommt es zwischen den Hinterbliebenen zu einem Streit und zu einer Erbauseinandersetzung, ist ebenfalls rechtssicheres Vorgehen gefragt.  Ein familiärer Streit um den Nachlass wird ohne anwaltlichen Beistand leider viel zu oft irrational und erbittert geführt. Wir lösen Konflikte in Erbsachen für unsere Mandanten stets mit der gebotenen Distanz und Sachlichkeit, im Interesse, das familiäre Verhältnis so wenig wie möglich zu belasten.

Wir betreuen für unsere Mandanten im Erbrecht in Frankfurt, Offenbach, Darmstadt und Langen, Mainz / Wiesbdaden das gesamte Erbrecht, die Testamentsgestaltung, die Nachlassabwicklung und Erbauseinandersetzung. Wir beraten zu allen Fragen der gesetzlichen Erbfolge, des Testaments sowie seiner Gestaltung und zu Möglichkeiten anderer Verfügungen von Todes wegen. Wir entwerfen für unsere Mandanten Testamente, Vermächtnisse, Erbverträge und Verfügungen von Todes wegen, klären anhand eines bestehenden Testaments, der Verfügung von Todes Wegen oder dem Gesetz über die Erbfolge, den Pflichtteil und Folgen der Erbschaft auf, helfen bei der Bestimmung, Abwicklung und bei der Durchsetzung der Ansprüche in Nachlassstreitigkeiten, etwa Durchsetzung der Auskunft- und Herausgabeansprüchen der Erben und Pflichtteilsberechtigen sowie Durchsetzung von Ausgleichs- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen und beraten taktisch zur Vorgehensweise.

Wir vertreten Ihre Interessen gegenüber allen Stellen, natürlich in letzter Konsequenz auch vor den Nachlassgerichten der Region.

Tritt ein Todesfall ein und steht eine Erbschaft im Raum, sollte im Zweifel ebenfalls umgehend anwaltlicher Beistand hinzugezogen werden. Oft können gerade die nächsten Angehörigen des Verstorbenen in ihrer Trauer die meist eiligst notwendigen "amtlichen" Schritte sonst gar nicht fristgemäß in die Wege leiten. Wer sich hier um nichts kümmert, geht vor allem in Fällen eines überschuldeten Nachlasses Risiken ein, aber auch dann, wenn Dritte (etwa aufgrund eines unentdeckten oder falschen Testaments) unberechtigte Anspüche stellen oder einen Erbschein beantragen. Vor allem bei Erbfällen mit Auslandsbezug sollte fachkundige Hilfe in Anspruch genommen werden, da hier nicht selten ausländische Stellen hinzugezogen und koordiniert werden müssen, ggf. fremdes Erbrecht anwendbar ist.

Neben der gesetzlichen Erbfolge ist dabei zunächst immer zu überprüfen, ob der Verstorbene ein Testament oder eine andere letztwillige Verfügungen hinterlassen hat. Dies kann ein klassisches handschriftliches Testament, ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag sein. Es kann aber im Einzelfall eine solche Verfügung auch hin und wieder versteckt vorliegen, etwa in einem Brief des Erblassers, einer Notiz oder Ähnlichem. Liegt eine solche letztwillige Verfügung vor, muss diese unbedingt sofort gesichert und dem Nachlassgericht zur Verfügung gestellt werden, damit die Erbschaft und der letzte Wille des Verstorbenen wirksam durchgesetzt werden können.

Ferner muss der Erbe in der Regel binnen einer Frist von 6 Wochen darüber entscheiden, ob er das Erbe antritt oder ob nicht besser (etwa bei Überschuldung des Nachlasses) eine Erbschaftsausschlagung und ggf. Geltendmachung des Pflichtteils oder aber eine Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass durch eine Nachlassverwaltung oder eine Nachlassinsolvenz erfolgen soll. Bei Untätigkeit gilt die Erbschaft als angenommen und droht dem Erben ohne weitere Prüfung und Einleitung der notwendigen Schritte stets die Gefahr, dass er Gläubigern des Verstorbenen über den Wert der Erbschaft hinaus mit seinem Privatvermögen haften muss.

Wird die Erbschaft angetreten, kann und sollte seitens der Erben im eigenen Interesse umgehend ein Erbschein beantragt werden, denn der Erbe rückt bereits mit der Erbschaft in die Stellung des Erblassers ein und wird damit auch (ungewollt) Vertragspartner von unbekannten Dritten  (Vermieter etc.). Mit dem Erbschein kann der Erbe sich als Rechtsnachfolger des Erblassers legitimieren und gegenüber den Vertragspartnern des Verstorbenen wirksam die notwendigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgeben (etwa die Wohnung des Erblassers kündigen, Konten auflösen, Eintragungen im Grundbuch vornehmen). Man benötigt einen Erbschein im Zweifel auch, um Erbschaftsbesitzer und andere Miterben dazu zu veranlassen, ein Nachlassverzeichnis zu fertigen und den Nachlass herauszugeben. Wer die Erbschaft nicht annehmen will, sollte dagegen keinen Erbschein beantragen, da der Antrag als Annahme der Erbschaft gewertet wird.

Existieren mehrere Erben, bilden diese bis zur Abwicklung des Nachlasses eine sog. Erbengemeinschaft, die den Nachlass nun gemeinsam nach gesetzlichen Regeln verwalten und zunächst die Nachlassschulden und bestehenden Vermächtnisse abwickeln muss, bevor es überhaupt zu einer Verteilung kommen kann. Gehört zum Nachlass ein Grundstück (ggf. das Elternhaus), bestehen oft erhebliche Meinungsverschiedenheiten, wie und ob dieses zu verwerten oder zu nutzen ist. Oft kommt es dann zu einer Teilungsversteigerung.

Ein auf das Erbrecht sspezialisierter Rechtsanwalt kann hier für den Erben zunächst die übrigen Erben ermitteln, eine Bestandsaufnahme des Nachlasses einleiten, die Schriftstücke auswerten, einen Erbschein beantragen, die Korrespondenz mit den Miterben und Pflichtteilsberechtigten und Vertragspartnern des Verstorbenen (Banken, Versicherungen, Vermieter, Internet- und Telefonanbieter, Arbeitgeber etc) führen und den Nachlass sauber abwickeln, er kann die Räumung der Wohnung des Erblassers organisieren und die Verteilung des Nachlasses und der Vermächtnisse auf die Berechtigten steuern und überwachen.

Kommt es zwischen den Hinterbliebenen zu einem Streit und zu einer Erbauseinandersetzung, ist ebenfalls rechtssicheres Vorgehen gefragt.  Ein familiärer Streit um den Nachlass wird ohne anwaltlichen Beistand leider viel zu oft irrational und erbittert geführt. Wir lösen Konflikte in Erbsachen für unsere Mandanten stets mit der gebotenen Distanz und Sachlichkeit, im Interesse, das familiäre Verhältnis so wenig wie möglich zu belasten.

Wir betreuen für unsere Mandanten im Erbrecht in Frankfurt, Offenbach, Darmstadt und Langen, Mainz / Wiesbdaden das gesamte Erbrecht, die Testamentsgestaltung, die Nachlassabwicklung und Erbauseinandersetzung. Wir beraten zu allen Fragen der gesetzlichen Erbfolge, des Testaments sowie seiner Gestaltung und zu Möglichkeiten anderer Verfügungen von Todes wegen. Wir entwerfen für unsere Mandanten Testamente, Vermächtnisse, Erbverträge und Verfügungen von Todes wegen, klären anhand eines bestehenden Testaments, der Verfügung von Todes Wegen oder dem Gesetz über die Erbfolge, den Pflichtteil und Folgen der Erbschaft auf, helfen bei der Bestimmung, Abwicklung und bei der Durchsetzung der Ansprüche in Nachlassstreitigkeiten, etwa Durchsetzung der Auskunft- und Herausgabeansprüchen der Erben und Pflichtteilsberechtigen sowie Durchsetzung von Ausgleichs- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen und beraten taktisch zur Vorgehensweise.

Wir vertreten Ihre Interessen gegenüber allen Stellen, natürlich in letzter Konsequenz auch vor den Nachlassgerichten der Region.

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Spezialisierte Rechtsberatung unter anderem zu den Themen Testament, Erbschaftsauseinandersetzung, Erbschein, Vermächtnis, Pflichtteil, Testamentsvollstreckung, Nachlass und Erbvertrag. Für Erbrecht finden Sie bei uns Rechtsanwälte in FrankfurtOffenbachLangen und Darmstadt  Wiesbaden Mainz 

Author: Fabian Sachse

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