Abfindung
Ihre Rechtsanwälte für den arbeitsgerichtlichen Vergleich und die Abfindung in Arbeitssachen in Offenbach, Frankfurt am Main und Langen (Hessen)

Häufig werden wir danach gefragt, wie hoch denn am Ende die Abfindung ausfallen wird, wenn die ausgesprochene Kündigung hingenommen, das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag einvernehmlich gelöst oder die Sache zu Gunsten des Arbeitnehmers gerichtlich entschieden werden sollte. Wir müssen leider immer wieder darauf hinweisen, dass es streng genommen gar keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt.
Ein Anspruch auf Abfindung ohne individuelle Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien existiert nämlich nur in besonderen Ausnahmefällen, nämlich dann,
wenn in einem Sozialplan oder in einem Interessensausgleich die Abfindungsansprüche ausdrücklich geregelt wurden.
wenn die Arbeitgeberkündigung nach § 1 a KSchG den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung enthält, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei verstreichen lassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Diese beträgt dann gesetzlich 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.
wenn das Gericht nach § 9 KSchG im Kündigungsschutzprozess auf Antrag aufgrund der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auflöst.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss zwischen den Arbeitsvertragspartnern stets eine individuelle Einigung erzielt werden. Dies setzt zunächst Einigungsbereitschaft beider Seiten voraus.
Es muss hier stets beachtet werden, dass nach Ausspruch einer Kündigung die 3 Wochenfrist des § 4 KschG läuft. Soll eine Einigung außergerichtlich erzielt werden, ist dringend Eile geboten. Im Zweifel empfiehlt es sich, zunächst fristwahrend Kündigungsschutzklage zu erheben und dann die offenen Fragen in Ruhe im Prozess zu klären. So hat der Arbeitgeber nach Verstreichen der Frist für die Kündigungsschutzklage doch meist gar kein "Interesse" mehr daran, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen, weil die Kündigung dann ohnehin auch ohne Abfindung wirksam ist.
Im Rahmen von Vergleichverhandlungen ist neben zutreffender juristischer Einschätzung der Rechtslage auch eine realistische Bewertung der tatsächlichen wirtschaftlichen Möglichkeiten des Arbeitgebers gefordert. Bei der Höhe der Abfindung sind daneben sowohl die Chancen und Risiken einer Kündigungsschutzklage, als auch der durch den Arbeitnehmer erlangte „Besitzstand“ in Form des konkret bestehenden Kündigungsschutzes, aber auch die Aussichten des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt entscheidend.
Ebenso ist taktisches Geschick gefragt. Wir erleben es in der Beratungspraxis leider immer wieder, dass Arbeitnehmer viel zu früh auf ein Angebot des Arbeitgebers eingehen. Selten wird das „endgültige Angebot“ des Arbeitgebers aber bereits am Anfang der Verhandlungen abgegeben werden und oft besteht hier ein erheblicher Spielraum, den es auszunutzen gilt. Es kann sich daher lohnen, zunächst eine Einigung scheitern zu lassen.
Neben der reinen Abfindungssumme sind stets weitere Regelungen mit in einen arbeitsgerichtlichen Vergleich aufzunehmen. Zu klären sind etwa die Fragen nach der Frist für die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nach der Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit (ggf. unter Anrechnung des Urlaubs), ebenso die Fragen nach der Abgeltung von offenen Überstunden und Bonus sowie bestehenden Zielvereinbarungen und betrieblicher Altersvorsorge. Ebenso sind der Inhalt des Arbeitszeugnisses und der Verbleib von im Besitz des Arbeitnehmers befindlichem Firmeneigentum zu klären.
Bei alledem ist besondere Weitsicht und Sorgfalt geboten. Denn die bestehende "Vertragsfreiheit" der Arbeitsvertragsparteien wird leider vom geltenden Sozialversicherungsrecht flankiert. Werden unter Verengung des Blicks auf die Abfindungshöhe leichtfertig Vereinbarungen getroffen, durch die der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ohne sachlichen Grund zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu früh löst, wird dies in den meisten Fällen mit einer Sperre beim Arbeitslosengeld enden. So kann aus einer zunächst stattlich ausgehandelten Abfindung durch den Wegfall des Arbeitslosengeldes über Monate hinweg am Ende doch noch ein "Butterbrot" werden.
Für den Arbeitgeber widerum ist es stets entscheidend, dass alle Beträge am Ende auch sauber und taggenau versteuert und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, damit es hier nicht nachträglich zu Problemen mit den Sozialkassen, Rententrägern und Steuerbehörden kommt.
Unsere Rechtsanwälte an den Standorten Offenbach und Langen sind sowohl im Arbeitsrecht als auch im Sozialrecht spezialisiert. Wir wägen bereits vor den Verhandlungen mit der Gegenseite alle wesentlichen Punkte sauber und mit der nötigen „Weitsicht“ ab und gestalten einen Vergleichstext, der alle wichtigen und relevanten Punkte beinhaltet.
Aktuelle Rechtsprechung zur Abfindung und zum Aufhebungsvertrag:
BAG: Eine vertraglich vereinbarte Ausgleichsklausel in einer Aufhebungsvereinbarung, nach der „mit diesem Vertrag sämtliche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abzuleitenden wechselseitigen Ansprüche … geregelt und abgegolten sind“, erfasst die Zins- und Rückzahlungsansprüche eines Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer aus einem gewährten Arbeitgeberdarlehen grundsätzlich nicht. (Urt. v. 19. 1. 2011 − 10 AZR 873/08)








