Strafrecht
Ihre Rechtsanwälte in Frankfurt am Main, Offenbach und Langen (Hessen) - Strafrecht
Strafverteidigung ist Kampf um die Rechte des Beschuldigten.
Seit Gründung der Kanzlei betreuen unsere Rechtsanwälte schwerpunktmäßig und spezialisiert das Strafrecht. Im Rahmen der Strafverteidigung vertreten wir Mandanten in staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und vor den Strafgerichten der Region und bundesweit.
Das Strafverfahren besteht aus drei Abschnitten:
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Dem Ermittlungsverfahren
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Dem gerichtlichen Strafverfahren - Hauptverhandlung - Berufungsverfahren und Revisionsverfahren
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Der Strafvollstreckung
Das Ermittlungsverfahren
Bereits unmittelbar nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sollte eine effektive Strafverteidigung einsetzen. Die Staatsanwaltschaften und die Polizei ermitteln ohne sachgerechte Verteidigung nämlich meist ausschließlich gegen den Beschuldigten. Das Verfahren dient dann dem Ansammeln belastender Umstände und endet meist mit einer belastenden Abschlussentscheidung. Wird in diesem Stadium eine Verteidigung trotz entlastender Umstände unterlassen, können die Gerichte später meist nur noch nach zähem Ringen durch Beweisanträge der Verteidigung dazu "bewegt" werden, auch die entlastenden Tatsachen umfassend festzustellen, die vorher der Akte schlicht nicht zu entnehmen waren.
Der juristische Laie vertraut leider auf die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates. Die meisten Beschuldigten sind (bis zur Verurteilung) der irrigen Ansicht, man benötige keinen Verteidiger, da man unschuldig sei oder weil "Aussage gegen Aussage" stehe und die eigene Einlassung vermeintlich nicht zu widerlegen sei. Der Irrglaube, man sei im Zweifel ja "in dubio pro reo" freizusprechen, ist ebenfalls weit verbreitet. Es herrscht hier der fatale Irrtum, der Staat werde natürlich auch alle entlastenden Anhaltspunkte ermitteln und bei jedem vermeintlichen Widerspruch und jeder Ungereimtheit "freisprechen". Zum anderen werden Straftatbestände auch oft in fataler Weise durch den Laien bagatellisiert und ist man sich der Gefahr einer empfindlichen Kriminalstrafe gar nicht bewusst. Erst in der Hauptverhandlung ggf. nach Schlagabtausch mit dem Richter stellen diese Beschuldigten dann fest, dass Strafrichter in aller Regel weder besonders "nette" Mesnchen sind, noch Sinn für Humor oder Ausflüchte haben und dass sich der meist allein belastende Akteninhalt im Kopf des Richters bereits zementiert hat. Der Angeklagte sieht sich nun "Gegnern" umgeben, mangels Kenntnissen im Strafverfahrensrecht ist er auch nicht in der Lage, die richtigen Anträge zu stellen oder gar ein Plädoyer zu halten. Es folgt, was folgen musste.
Effektive Strafverteidigung stetzt bereits im Ermittlungsverfahren ein. Sachgerechte Strafverteidigung nutzt dabei alle Gelegenheiten aus, um bereits frühzeitig den Akteninhalt im Sinne des Beschuldigten zu beeinflussen und das Verfahren schnellstmöglich im Sinne des Beschuldigten zu beenden. Gerade in Fällen kleiner und mittlerer Strafttatbestände ist Strafverteidigung dann auch ein erbitterter "Kampf ums Recht" und vor allem ein Kampf um ein faires Verfahren. Wer diesen Kampf erfolgreich führen will, muss neben praktischer Erfahrung im Umgang mit Staatsanwaltschaften und Gerichten unbedingt auch perfekte Kenntnisse der Vorschriften des StGB und der Strafprozessordnung haben.
Da sich der Beschuldigte in aller Regel in Gestalt der Polizei und Staatsanwaltschaft ab Beginn des Verfahrens mit "Gegnern" konfrontiert sieht, ist es ganz besonders wichtig, sofort im Ermittlungsverfahren einen professionellen Verteidiger hinzuzuziehen und bis dahin um jeden Preis folgende "goldene" Regeln einzuhalten:
- Schweigen Sie unbedingt zur Sache und verweigern Sie jede aktive Mitwirkung, leisten Sie aber niemals gewaltsamen Widerstand
- Widersprechen Sie allen Maßnahmen ausdrücklich und achten Sie darauf, dass Ihr Widerspruch vermerkt wird
- Unterschreiben Sie nichts
- Schalten Sie sofort einen Verteidiger ein.
Im Strafrecht gilt der Grundsatz, dass niemand sich selbst belasten und aktiv an seiner Überführung mitwirken muss ("nemo tenetur"). Wer dies trotzdem vorschnell eine Einlassung abgibt oder Ermittlungsmaßnahmen ausdrücklich zustimmt, muss damit rechnen, dass die hierdurch erlangten Ergebnisse auch bei Rechtswidrigkeit der Maßnahme in jedem Fall verwertet werden.
Allen Maßnahmen der Polizei - wie etwa Atemalkoholtest, Abgabe eine Blutprobe, Durchsuchung, Beschlagnahme, erkennungsdienstliche Behandlung etc - sollte daher schon aus taktischen Gründen widersprochen werden. Verweigert werden sollte durch den Beschuldigten aber vor allem die aktive Mitwirkung (etwa das "Pusten" (Atemalkoholmessung, die Mitwirkung an ärztlichen Tests (Finger-Nase Test, laufen auf einer Linie etc). Manche Maßnahmen (Blutprobe, Beschlagnahme, Hausdurchsuchung) können am Ende auf diese Weise zwar nicht verhindert werden, das Recht, die Maßnahme später als rechtswidrig und unverwertbar anzugreifen, bleibt dann aber wenigstens erhalten (sog. Beweisverwertungsverbot).
Wird der Beschuldigte nicht am Tatort oder unmittelbar im Anschluss der Tat durch die Polizei angetroffen, erfährt der Beschuldigte vom Ermittlungsverfahren meist durch Zugang einer Vorladung. Durch "einschlägige" TV-Kriminalserien wird dem Bürger leider seit Jahrzehnten vermittelt, dass man solchen Ladungen "auf die Wache" folgen muss. Erscheinen muss der Beschuldigte tatsächlich nur bei einer Ladung durch den Richter und durch den Staatsanwalt. Aufforderungen seitens der Polizei, auf der Polizeidienststelle zu erscheinen und sodann gegenüber den in Vernehmungstechniken geschulten und auf einen Ermittlungserfolg hoffenden Beamten eine Aussage zu machen, muss der Beschuldigte dagegen niemals folgen und er sollte es auch auf keinen Fall tun. Statt dessen sollte spätestens auf diese Ladung hin unverzüglich ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, der den Termin absagt, die Ermittlungsakte anfordert und sodann die Sache in aller Ruhe prüft und bespricht, bevor ggf. eine schriftliche Einlassung erfolgt.
Der Strafverteidiger wird den Verfolgungsbehörden bekannten Sachverhaltim Rahmen einer Akteneinsicht anhand der Ermittlungsakte anwaltlich feststellen. Was sich nicht im Akteninhalt findet, wird bei einer Entscheidung auch nicht berückichtigt. Daher sollten im Nachgang undbedingt bei entsprechender Sachlage sowohl die belastenden Tatsachen schriftlich angegriffen, als auch alle entlastende Beweismittel so früh wie möglich schriftlich benannt werden, wenn dies taktisch sinnvoll erscheint. Ergibt die Akte dagegen keinen Tatverdacht, kann auch Schweigen das richtige Mittel sein. So kann bei sachgerechter Verteidigung dafür gesorgt werden, dass das Verfahren eingestellt wird.
Die Hauptverhandlung
Konnte das Verfahren nicht zur Einstellung gebracht werden, schließt sich meist entweder ein Strafbefehl an oder es erfolgt eine Anklage vor dem zuständigen Gericht.
Wird erst jetzt ein Strafverteidiger hinzugezogen, ist höchste Eile geboten. Der in diesen Fällen meist allein belastende Akteninhalt ist dann nicht selten bereits in den "Köpfen" der Staatsanwaltschaft und des Gerichts derart "zementiert", dass es nun ganz besonderer Mühen bedarf, die Beteiligten wieder von ihrem "vorgefassten" Bild und "Plan" abzubringen.
Der Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) gilt nämlich nur dann, wenn der konkrete Richter selbst einen begründeten Zweifel an der Schuld des Angeklagten hat. Das setzt zum einen die Kenntnis der Umstände, die einen solchen Zweifel begründen können und damit die Erhebung der entlastenden Beweise voraus, zum anderen aber auch die innere Bereitschaft, diese tatsächlich gleichgewichtet zu würdigen. Zur Verurteilung des Angeklagten bedarf es leider keiner "mathematischen Gewissheit" von dessen Täterschaft und Schuld, sondern es gilt hier der Grundsatz der "freien Beweiswürdigung". Dieser Grundsatz verlangt lediglich eine ausreichende "Überzeugung" des konkreten Richters von der Schuld des Täters und kann im Einzelfall dazu führen, dass die vermeintlich unwiderlegbare Einlassung als "Schutzbehauptung" vom Tisch gewischt wird oder dass die Aussagen der Entlastungszeugen durch das Gericht als "unglaubwürdig" oder gar als "Falschaussagen" abgetan werden, weil sie nicht zu dem bereits vorgefassten "Ergebnis" passen. Wer hier bis zum Ende meint, es stehe ja Aussage gegen Aussage, erlebt ebenso oft sein blaues Wunder, ebenso derjenige, der glaubt, man müsse sich bis zum Ende nicht aktiv entlasten, da die Tat in jedem Detail bewiesen werden müsse.
Eine sachgerechte Strafverteidigung in der Hauptverhandlung erfordert neben Geistesgegenwärtigkeit und Schlagfertigkeit vor allem eine ausgeklügelte Taktik sowie perfekte Kenntnisse im Beweisantragsrecht sowie den übrigen Vorschriften der StPO. Die Hauptverhandlung in Strafsachen sollte bereits durch sachgerechte Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit allen Mitteln vermieden werden, da sie stets immense Risiken brigt. Denn hat der Richter eine Anklage zugelassen oder einen Strafbefehl unterzeichnet, wird er versuchen, seine Entscheidung auch durch ein Urteil zu rechtfertigen.
Eine Kriminalstrafe oder ein Eintrag ins Führungszeugnis können gerade für den beruflichen Werdegang erhebliche Nachteile bedeuten, von den Belastungen einer Gefängnisstrafe ganz zu schweigen. Auch die im Verkehrsbereich getroffenen Fahrerlaubnismaßnahmen mit Sperrfristen von vielen Monaten treffen den Beschuldigten in aller Regel sehr hart.
Unsere Anwälte vertreten Sie "auf Augenhöhe" gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht. Wir beraten Sie umfassend, klären Sie über Ihre Rechte auf, nehmen Einsicht in die Ermittlungsakte und entwickeln mit Ihnen die auf Ihren Fall passende sachgerechte Verteidigungsstrategie. Wir wirken bereits im Anfangsstadium auf eine Verfahrenseinstellung hin, damit es erst gar nicht zur Anklage und einem rufschädigenden Gerichtsverfahren kommt. Sollten eine Anklage oder ein Strafbefehl bereits in der Welt sein, stellen wir für Sie die notwendigen Anträge, verschaffen Ihnen rechtliches Gehör und achten vor allem darauf, dass ein faires und rechtsstaatliches Verfahren statt findet.
Für den Fall einer drohenden Verurteilung sollte es unbedingt einen Plan "B" geben. Steht fest, dass es zu einer Verurteilung kommen wird, müssen alle persönlichen Motive und Hintergründe vorgebracht werden, damit diese bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können und damit eine möglichst milde Strafe, ggf. doch noch ine Verwarnung mit Strafvorbehalt oder sogar eine Einstellung (ggf. gegen Auflage) erreicht werden kann. Es ist auch darauf zu achten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse korrekt angegeben werden, damit in Fällen einer Geldstrafe nicht auch noch überhöte Summen berechnet werden.
Gefährdung des Straßenverkehrs 315c StGB
OLG Koblenz: Keine Rücksichtslosigkeit bei Augenblicksversagen. Rücksichtslosigkeit im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB kann bei einem Augenblicksversagen ausgeschlossen sein, zum Beispiel bei einem Fehlverhalten infolge einer Unachtsamkeit oder bei einer falschen Lagebeurteilung. Der Tatrichter hat sich mit der Einlassung des Angeklagten auseinanderzusetzen, dieser habe das Fahrzeug, mit dem es zum Zusammenstoß kam, nicht gesehen. Ansonsten leidet die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung an einem durchgreifenden Darlegungsmangel.(Beschluss vom 04.08.2008 – Az: 2 Ss 110/08)
Trunkenheit im Verkehr - § 316 StGB
§ 316 StGB stellt das Führen eines Fahrzeugs (auch Fahrrads) unter Alkohol- und Drogeneinfluss unter Strafe. Es handelt sich um ein sog. abstraktes Gefährdungsdelikt, d.h. eine konkrete Gefahr für Rechtsgüter Dritter muss nicht bestanden haben. Es genügt vielmehr, dass der Täter aufgrund des "berauschenden Mittels" nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen. Strafbar macht sich dabei auch, wer die Tat fahrlässig begeht, also hätte erkennen und vermeiden können, berauscht ein Fahrzeug zu lenken.
Während es bei Alkohol eine absolute Fahruntüchtigkeit ab dem Erreichen eines Blutalkoholkonzentrationswertes (BAK) von 1,1 Promille ( 1,6 Promille bei Fahrradfahrt) gibt, ab dessen Erreichen stets eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit angenommen wird, erfordert die Verurteilung des Täters unterhalb dieses Grenzwertes oder bei Einnahme von sonstigen Drogen stets die Feststellung konkreter, rauschmittelbedingter Ausfallerscheinungen durch den Richter. Diese Ausfallerscheinungen sind Drogenspezifisch verschieden.
Alkohol
Liegt der Promillewert unter 1,1 Promille, ist die relative Fahruntüchtigkeit festzustellen. Typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen sind: leichtsinnige und sorglose Fahrweise; Schlangenlinien fahren; unachtsame Fahrstreifenwechsel; waghalsiges zu schnelles Fahren; unbesonnenes kritikloses Verhalten gegenüber Polizeibeamten; lallende und verwaschene Aussprache, gerötete Augen, glasiger verschwommener Blick; Torkeln
Haschisch und Marihuana
Typische drogenbedingte Ausfallerscheinungen: kognitive Störungen, polizeiliche Anordnungen und Fragen zu verstehen, reduzierte motorische Fähigkeiten, Koordinationsstörungen (unsicherer Gang, verlangsamte Bewegungen, Gleichgewichtsstörungen, unsicherer Finger/Finger und Finger/Nasentest, verringerte Pupillenreaktion Fehlerhaftes Zeitempfinden (mindestens zwei sollten vorliegen). Allein ausreichend sind: Panikreaktionen, psychotische Episoden, depressive Züge, Halluzinationen bei Farben und Tönen.
Cocain/ Crack
Typische drogenbedingte Ausfallerscheinungen die zur Fahruntüchtigkeit führen: Hohe Geschwindigkeit, quietschende Reifen, überschätzende leichtfertige Fahrweise. Tanzende Bewegungen und Halluzinationen, Pupillenerweiterung, Euphorischer Rausch, Unzusammenhängende Gedankengänge, mangelhafte motorische Fähigkeiten, 50% Zeitfehleinschätzung. polizeiliche Anordnungen und Fragen zu verstehen, reduzierte motorische Fähigkeiten unsicherer Finger/Finger und Finger Nasentest(mindestens zwei sollten vorliegen). Allein ausreichend sind: Angstattacken, Paranoia, Halluzinationen.
Amphetamine, Metamphetamine (Ecstasy, Speed, Crytal Speed)
Typische drogenbedingte Ausfallerscheinungen die zur Fahruntüchtigkeit führen: überhöhte Geschwindigkeit, überschätzende leichtfertige Fahrweise. Auffallende Pupillenerweiterung, Euphorischer Rausch, Ängstlichkeit mit Halluzinationen Selbstüberschätzung, Aggressivität. (zwei Kriterien sollten erfüllt sein). Zeichen die allein die Fahruntüchtigkeit beweisen: Halluzinationen und psychotische Zustände.
Heroin / Morphin
Typische drogenbedingte Ausfallerscheinungen die zur relativen Fahruntüchtigkeit führen: Schlangenlinien, Abkommen von der Fahrbahn. Kognitive Störungen, Anordnungen der Polizei werden nicht verstanden, Mangelhafte Koordination und Motorik, verwaschene Sprache, verengte Pupillen bei verringerter Pupillenreaktion, Aphatie, strake Schlafneigung (zwei Kriterien sollten erfüllt sein). Höchste Euphorie oder Einschlafen bei der Kontrolle.
Der Beschuldigte muss an seiner Überführung nicht mitwirken! Es empfiehlt sich also, wenn dies nicht zum Ausräumen des Verdachts dienlich ist, sich weder freiwillig an "Tests" zu beteiligen, als auch jeden Dialog mit den Polizisten zu vermeiden, um diesen keinen Angriffspunkt zu bieten. Der Blutentnahme sollte widersprochen werden, ebenso sämtlichen anderen Untersuchungen.
OLG Koblenz: Hohe BAK ist Indiz für Tatvorsatz. Betrinkt sich ein Kraftfahrer bis zur absoluten Fahruntüchtigkeit, kann darauf geschlossen werden, dass er seine Fahruntüchtigkeit zumindest billigend in Kauf nimmt. Liegt zwischen Trink-Ende und Fahrt aber ein erheblicher Zeitraum, bedarf die Annahme des Vorsatzes einer sorgfältigen Prüfung weil die Wirkung des Restalkohols vom Betroffenen oft verkannt wird. (OLG Koblenz Beschl. Vom 27.02.2008 Az: 2 Ss 23/08).
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort setzt voraus,
- dass es überhaupt zu einem Unfall im öffentlichen Verkehr (nicht Privatgrundstück) gekommen ist (Wertgrenze derzeit 50 Euro).
- dass der Täter sich entweder vorsätzlich (in Kenntnis des Unfalls und seiner Beteiligung, fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar und nach BGH auch nicht ordnungswidrig), rechtswidrig und schuldhaft vom Unfallort entfernt hat.
- entschuldigt oder berechtigt entfernt hat, aber seiner nachträglichen Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.
Der Tatbestand des § 142 StGb gebietet es dem Täter, seine Unfallbeteiligung aufzudecken und kollidiert somit in bedenklicher Weise mit dem im Strafrecht ansonsten stets geltenden Grundsatz, dass niemand sich selbst belasten oder an seiner Überführung mitwirken muss.
BVerfG: Das unvorsätzliche sich entfernen vom Unfallort ist straflos. Wenn der Unfallbeteiligte den Unfall erst nachträglich bemerkt und die Feststellung seiner Beteiligung sodann nicht nachträglich ermöglicht, ist dies nicht tatbestandsmäßig. Eine andere Auslegung des § 142 I steht das Analogieverbot (Art.103 II GG) entgegen. Etwas anderes könnte lediglich in Fällen gelten, in denen der Unfallbeteiligte den Unfall noch im räumlichen Zusammenhang bemerkt, sich also bei seinem Tatentschluss noch am „Unfallort“ befindet. (BVerfG: Beschl. Vom 19.03.2007 Az: 2 BvR 2273/06)
OLG Hamm: Unfallflucht setzt Tat im öffentlichen Verkehr voraus: Entscheidend ist, ob der Unfallort der Allgemeinheit , d.h. einem zufälligen Personenkreis zugänglich ist. (OLG Hamm Beschluss vom 04.03.2008 Az: 2 Ss 33/08)
OLG Hamburg: Nach § 142 Abs. 1 StGB macht sich nicht strafbar, wer erst nach Verlassen des Unfallortes von seiner Beteiligung am Unfall Kenntnis erlangt und sich gleichwohl (weiter) vom Unfallort entfernt (OLG Hamburg, Beschluss vom 27.03.2009 - 3 - 13/09)
Fahren ohne Fahrerlaubnis § 21 StVG
OLG Jena: Wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG macht sich auch derjenige strafbar, der von einer während der Sperrfrist im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland Gebrauch macht. (OLG Jena, Urteil vom 01.04.2009 - 1 Ss 164/08)
§ 111a StPO - vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
LG Kiel: Keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vier Monate nach der Tat.
Vier Monate nach einer Tat ist eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Anhaltspunkte für zwischenzeitliche erneute verkehrsrechtliche Verstöße nicht mehr zu rechtfertigen, es ist eine Entscheidung über die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis abzuwarten. (LG Kiel, Beschluss vom 07.04.2008 - 46 Qs 25/08)
Sperrfrist § 69a StGB
AG Lüdinghausen: Die zehnstündige Teilnahme an einer anerkannten verkehrspsychologischen Therapie führt nach Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt nicht automatisch zuM Wegfall des Eignungsmangels, kann aber zur Verkürzung (hier 4 Monate) der Sperrfrist führen.(Urteil vom 15.07.2008 Az: 9 Ds 82 Js 2342/08)
Blutentnahme 81a StPO
OLG Dresden: Erfolgt die Blutentnahme unter bewusstem Ignorieren des Richtervorbehalts
Nach StPO § 81a II, unterliegt das Ergebnis einem Beweisverwertungsverbot. (OLG Dresden, Urteil vom 11.05.2009 - 1 Ss 90/09).
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Gewaltstraftaten - Mord, Totschlag, fahrlässige Tötung, einfache, gefährliche und schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Aussetzung, Nötigung, Freiheitsberaubung
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Verkehrsstrafsachen
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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr
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Vermögensstrafsachen - Schwerer Raub, Raub, (räuberische) Erpressung, Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Untreue, Computerbetrug, Urkundenfälschung, Untreue und Vorteilsnahme
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Betäubungsmittelstrafsachen BtmG
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Besitz, Handeltreiben, Einfuhr und Ausfuhr von Btm, Erwerb und Handeltreiben mit Cannabis, Heroin, Kokain, Craig, Amphetamin, Crystal Speed,
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Haftsachen - vorläufige Festnahme, Strafhaft, Untersuchungshaft, Haftbefehl, Haftprüfung und Haftbeschwerde
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bei richterlichen Maßnahmen wie Hausdruchsuchung, Durchsuchung, Beschlagnahme, Sicherstellung, erkennungsdienstliche Behandlung, Specheltest, Arrest, verläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Platzverweis und Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz
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im Internetstrafrecht und Computerstrafrecht, im Jugendstrafrecht, Umweltstrafrecht und Wirtschaftskriminalität








