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Ihre Anwaltskanzlei für das Strafrecht in Offenbach und Langen (Hessen) 

 

Als Strafverteidiger vertreten wir unsere Mandanten im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und vor den Strafgerichten bundesweit.

 

Aus unserer jahrelangen Praxis wissen wir, dass im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens stets sofortiges Handeln erforderlich ist. Die Staatsanwaltschaften und die Polzei ermitteln nämlich sonst leider meist ausschließlich gegen den Beschuldigten. Selbst die Gerichte können in diesen Fällen dann oft erst über Beweisanträge der Verteidigung dazu  "bewegt" werden,  endlich auch die entlastenden Tatsachen umfassend festzustellen.

 

Der juristische Laie vertraut hier häufig viel zu lange auf die Funktionsfähigkeit unseres Rechtsstaates. So kommt es, dass viele Beschuldigte (bis zur Verurteilung) der fatalen Ansicht sind, man könne ihnen nichts beweisen, da "Aussage gegen Aussage" stehe, weil ihre Einlassung nicht zu widerlegen sei oder sie zumindest "in dubio pro reo" freizusprechen seien. Es herrscht hier der Irrglaube, der Staat werde für den Beschuldigten schon alle Anhaltspunkte von sich aus ermitteln und am Ende bei jeder Ungereimtheit "freisprechen".

Tatsächlich sieht die Realität leider anders aus. Schon aufgrund der bestehenden Arbeitsbelastung der Staatsanwaltschaften und Gerichte, verbunden mit einem bedenklichen Verfolgungseifer, ist effektive Strafverteidigung gerade in Fällen kleiner und mittlerer Strafttatbestände oft ein erbitterter "Kampf ums Recht" und vor allem ein Kampf um ein faires Verfahren. Dieser setzt unbedingt perfekte Kenntnisse der Regeln der Strafprozessordnung voraus.

Da sich der Beschuldigte in aller Regel in Gestalt der Polizei und Staatsanwaltschaft ab Beginn des Verfahrens von Gegnern umgeben sieht, ist es ganz besonders wichtig, sofort im Ermittlungsverfahren einen Verteidiger hinzuzuziehen und bis dahin um jeden Preis folgende "goldene" Regeln einzuhalten: 

 

  • Schweigen Sie unbedingt zur Sache und verweigern Sie jede aktive Mitwirkung an der Aufklärung, leisten Sie aber niemals gewaltsamen Widerstand
  • Widersprechen Sie allen gegen Sie eingeleiteten Maßnahmen
  • Unterschreiben Sie nichts
  • Schalten Sie sofort einen Verteidiger ein.

 

 

 

Im Strafrecht gilt der Grundsatz, dass niemand sich selbst belasten muss und niemand aktiv an seiner Überführung mitwirken muss ("nemo tenetur"). Wer dies trotzdem tut oder solchen Maßnahmen zustimmt, muss damit rechnen, dass die Ergebnisse auch bei Rechtswidrigkeit der Maßnahme verwertbar sind.

 

Allen Maßnahmen der Polizei - wie etwa der Abgabe eine Blutprobe, einer Durchsuchungen etc - sollte daher stets schon aus taktischen Gründen widersprochen werden. Verweigern Sie vor allem aber jede aktive Mitwirkung (etwa das "Pusten" (Atemalkoholmessung) sowie die Mitwirkung an ärztlichen Tests (Finger-Nase Test etc). Sie können zwar bei manchen Maßnahmen (Blutprobe, Beschlagnahme, Hausdurchsuchung) am Ende nicht verhindern, dass diese zwangsweise doch durchgeführt werden, verhalten Sie sich aber passiv und widerspechen,  erhalten Sie sich das Recht, die Maßnahme später als rechtswidrig und unverwertbar anzugreifen, sodass Ergebnisse ggf. nicht verwertbar sind (sog. Beweisverwertungsverbot). Haben Sie dagegen an der Maßnahme bereits aktiv mitgewirkt oder sogar ausdrücklich zugestimmt, stehen die Chancen schlecht, diese nachträglich als unverwertbar anzugreifen.

 

Wird der Beschuldigte nicht am Tatort oder unmittelbar im Anschluss der Tat durch die Polizei angetroffen, erfährt der Beschuldigte vom Ermittlungsverfahren meist durch Zugang einer Vorladung. Durch "einschlägige" TV-Kriminalserien wie den "TATORT" wird dem Bürger seit Jahrzehnten vermittelt, dass man solchen Ladungen "aufs Revier" immer folgen muss. Dies ist kompletter Unsinn und dies hat mit der Realität nichts zu tun. Erscheinen muss der Beschuldigte nur vor dem Richter und ggf. vor dem Staatsanwalt.

 

Aufforderungen seitens der Polizei, bei der Polizeidienststelle zu erscheinen und gegenüber den in Vernehmungstechniken geschulten Beamten eine Aussage zu machen, müssen Sie und sollten Sie in keinem Fall folgen.

 

Statt dessen sollte spätestens auf diese Ladung hin unverzüglich ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, der die Ermittlungsakte anfordert und sodann die Sache in aller Ruhe prüft und bespricht, bevor ggf. eine schriftliche Einlassung erfolgt.

 

 

Zunächst muss der den Verfolgungsbehörden bekannte Sachverhalt unbedingt im Rahmen einer Akteneinsicht anhand der Ermittlungsakte anwaltlich festgestellt werden. Was sich nicht im Akteninhalt findet, wird bei einer Entscheidung nicht berückichtigt. Daher sollten die belastenden Tatsachen schriftlich angegriffen und alle entlastende Beweismittel so früh wie möglich schriftlich benannt werden.

 

So kann bei sachgerechter Verteidigung dafür gesorgt werden, dass bereits früh auch der entlastende Teil Bestandteil der Ermittlungsakte wird und die Staatsanwaltschaft kann davon überzeugt werden, dass es besser ist, das Verfahren einzustellen, anstatt eine Anklage oder einen Strafbefehl in die Welt zu setzen.

 

Ist ein Strafbefehl oder eine Anklage bereits vorhanden, ist höchste Eile geboten. Der dann meist allein belastende Akteninhalt ist in diesen Fällen nicht selten bereits in den "Köpfen" der Staatsanwaltschaft und des Gerichts derart "zementiert, dass es ganz besondere Mühen erfordert, die Beteiligten wieder von ihrem "vorgefassten" Bild abzubringen.

Der Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) gilt nämlich nur dann, wenn der konkrete Spruchkörper überhaupt einen begründeten Zweifel an der Schuld des Angeklagten hat. Das setzt zum einen die Kenntnis der entlastenden Umstände und Erhebung der entlastenden Beweise voraus, zum anderen die innere Bereitschaft, diese auch gleichgewichtet zu verwerten. Zur Verurteilung des Angeklagten bedarf es am Ende leider keiner "mathematischen Gewissheit" von dessen Schuld,  sondern es gilt der Grundsatz der "freien Beweiswürdigung" durch das konkrete Gericht. Dieser Grundsatz verlangt lediglich eine ausreichende  "Überzeugung" des konkreten Richters von der Schuld des Täters und kann im Einzelfall dazu führen, dass die eigene Einlassung als Schutzbehauptung oder die Aussagen der Entlastungszeugen durch das Gericht als "unglaubwürdig" abgetan werden, weil sie nicht zum Rest des Akteninhalts oder dem bereits vorgedachten Ergebnis passen. Wer hier meint, es stehe ja ohnehin Aussage gegen Aussage, irrt ebenso, wie derjenige, der glaubt, man müsse sich nicht aktiv entlasten, da die Tat ihm bewiesen werden müsse.

 

Eine sachgerechte Strafverteidigung in der Hauptverhandlung erfordert dann unbedingt perfekte Kenntnisse im Beweisantragsrecht sowie den übrigen Vorschriften der StPO, soll das Verfahren nicht als "Schnellverfahren" enden und soll die Anklage nicht im  Handstreich "durchgewunken" werden. 

  

Eine Hauptverhandlung in Strafsachen sollte aus all diesen Gründen bereits im Anfangsstadium der Ermittlungen mit allen Mitteln vermieden werden.  Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger stehen  bereits im Ermittlungsverfahren mannigfaltige Rechte zu, um auf das Verfahren Einfluss zu nehmen und um zu verhindern, dass sich in den Köpfen der Entscheidungsträger bis zur Verhandlung der allein belastende Hergang "zementieren" kann. 

 

Eine Kriminalstrafe oder ein Eintrag ins Führungszeugnis können gerade für den beruflichen Werdegang erhebliche Nachteile bedeuten, von den Belastungen einer Gefängnisstrafe einmal ganz zu schweigen. Auch die im Verkehrsbereich getroffenen Fahrerlaubnismaßnahmen treffen den Beschuldigten in aller Regel sehr hart.

 

Unsere Anwälte vertreten Sie stets "auf Augenhöhe" gegenüber der Staatsanwaltschaft, der Polizei und dem Gericht. Wir beraten Sie umfassend, klären Sie über Ihre Rechte auf, nehmen Einsicht in die Ermittlungsakte und entwickeln  mit Ihnen die sachgerechte Verteidigungsstrategie. Wir wirken bereits im Anfangsstadium auf eine Verfahrenseinstellung hin, damit es erst gar nicht zur Anklage und einem Gerichtsverfahren kommt.  Sollten eine Anklage oder ein Strafbefehl bereits in der Welt sein,   stellen wir für Sie die notwendigen Anträge, verschaffen Ihnen rechtliches Gehör und achten vor allem darauf, dass ein faires und rechtsstaatliches Verfahren statt findet. Sollte Ihre Schuld bereits feststehen, müssen alle persönlichen Motive und Hintergründe festgestellt und vorgebracht werden, damit diese bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können und damit eine möglichst milde Strafe, ggf. auch eine Verwarnung mit Strafvorbehalt oder sogar eine Einstellung (ggf. gegen Auflage) erreicht werden kann.

 

 

 

Gefährdung des Straßenverkehrs 315c StGB

 

OLG Koblenz: Keine Rücksichtslosigkeit bei Augenblicksversagen. Rücksichtslosigkeit im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB kann bei einem Augenblicksversagen ausgeschlossen sein, zum Beispiel bei einem Fehlverhalten infolge einer Unachtsamkeit oder bei einer falschen Lagebeurteilung. Der Tatrichter hat sich mit der Einlassung des Angeklagten auseinanderzusetzen, dieser habe das Fahrzeug, mit dem es zum Zusammenstoß kam, nicht gesehen. Ansonsten leidet die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung an einem durchgreifenden Darlegungsmangel. (Beschluss vom 04.08.2008 – Az: 2 Ss 110/08)

 

Trunkenheit im Verkehr - § 316 StGB

 

§ 316 StGB stellt das Führen eines Fahrzeugs (auch Fahrrads) unter Alkohol- und Drogeneinfluss unter Strafe. Es handelt sich um ein sog. abstraktes Gefährdungsdelikt, d.h. eine konkrete Gefahr für Rechtsgüter Dritter muss nicht bestanden haben. Es genügt vielmehr, dass der Täter aufgrund des "berauschenden Mittels" nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen. Strafbar macht sich dabei auch, wer die Tat fahrlässig begeht, also hätte erkennen und vermeiden können, berauscht ein Fahrzeug zu lenken.

Während es bei Alkohol eine absolute Fahruntüchtigkeit ab dem Erreichen eines Blutalkoholkonzentrationswertes (BAK) von 1,1 Promille ( 1,6 Promille bei Fahrradfahrt) gibt, ab dessen Erreichen stets eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit angenommen wird, erfordert die Verurteilung des Täters unterhalb dieses Grenzwertes oder bei Einnahme von sonstigen Drogen stets die Feststellung konkreter, rauschmittelbedingter Ausfallerscheinungen durch den Richter. Diese Ausfallerscheinungen sind Drogenspezifisch verschieden.

 

Alkohol


 

Liegt der Promillewert unter 1,1 Promille, ist die relative Fahruntüchtigkeit festzustellen. Typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen sind: leichtsinnige und sorglose Fahrweise; Schlangenlinien fahren; unachtsame Fahrstreifenwechsel; waghalsiges zu schnelles Fahren; unbesonnenes kritikloses Verhalten gegenüber Polizeibeamten; lallende und verwaschene Aussprache, gerötete Augen, glasiger verschwommener Blick; Torkeln,

 

Haschisch und Marihuana

 

Typische drogenbedingte Ausfallerscheinungen: kognitive Störungen, polizeiliche Anordnungen und Fragen zu verstehen, reduzierte motorische Fähigkeiten, Koordinationsstörungen (unsicherer Gang, verlangsamte Bewegungen, Gleichgewichtsstörungen, unsicherer Finger/Finger und Finger/Nasentest, verringerte Pupillenreaktion Fehlerhaftes Zeitempfinden (mindestens zwei sollten vorliegen). Allein ausreichend sind: Panikreaktionen, psychotische Episoden, depressive Züge, Halluzinationen bei Farben und Tönen.

 

Cocain/ Crack


 

Typische drogenbedingte Ausfallerscheinungen die zur Fahruntüchtigkeit führen: Hohe Geschwindigkeit, quietschende Reifen, überschätzende leichtfertige Fahrweise. Tanzende Bewegungen und Halluzinationen, Pupillenerweiterung, Euphorischer Rausch, Unzusammenhängende Gedankengänge, mangelhafte motorische Fähigkeiten, 50% Zeitfehleinschätzung. polizeiliche Anordnungen und Fragen zu verstehen, reduzierte motorische Fähigkeiten unsicherer Finger/Finger und Finger Nasentest(mindestens zwei sollten vorliegen). Allein ausreichend sind: Angstattacken, Paranoia, Halluzinationen.

 

Amphetamine, Metamphetamine (Ecstasy, Speed, Crytal Speed)


 

Typische drogenbedingte Ausfallerscheinungen die zur Fahruntüchtigkeit führen: überhöhte Geschwindigkeit, überschätzende leichtfertige Fahrweise. Auffallende Pupillenerweiterung, Euphorischer Rausch, Ängstlichkeit mit Halluzinationen Selbstüberschätzung, Aggressivität. (zwei Kriterien sollten erfüllt sein). Zeichen die allein die Fahruntüchtigkeit beweisen: Halluzinationen und psychotische Zustände.

 

Heroin / Morphin


 

Typische drogenbedingte Ausfallerscheinungen die zur relativen Fahruntüchtigkeit führen: Schlangenlinien, Abkommen von der Fahrbahn. Kognitive Störungen, Anordnungen der Polizei werden nicht verstanden, Mangelhafte Koordination und Motorik, verwaschene Sprache, verengte Pupillen bei verringerter Pupillenreaktion, Aphatie, strake Schlafneigung (zwei Kriterien sollten erfüllt sein). Höchste Euphorie oder Einschlafen bei der Kontrolle.

Der Beschuldigte muss an seiner Überführung nicht mitwirken! Es empfiehlt sich also, wenn dies nicht zum Ausräumen des Verdachts dienlich ist, sich weder freiwillig an "Tests" zu beteiligen, als auch jeden Dialog mit den Polizisten zu vermeiden, um diesen keinen Angriffspunkt zu bieten. Der Blutentnahme sollte widersprochen werden, ebenso sämtlichen anderen Untersuchungen.

 

OLG Koblenz: Hohe BAK ist Indiz für Tatvorsatz. Betrinkt sich ein Kraftfahrer bis zur absoluten Fahruntüchtigkeit, kann darauf geschlossen werden, dass er seine Fahruntüchtigkeit zumindest billigend in Kauf nimmt. Liegt zwischen Trinkende und Fahrt aber ein erheblicher Zeitraum, bedarf die Annahme des Vorsatzes einer sorgfältigen Prüfung weil die Wirkung des Restalkohols vom Betroffenen oft verkannt wird. (OLG Koblenz Beschl. Vom 27.02.2008 Az: 2 Ss 23/08).

 

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB

 

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort setzt voraus. 

·          dass es überhaupt zu einem Unfall im öffentlichen Verkehr (nicht Privatgrundstück) gekommen ist (Wertgrenze der Zeit 50 Euro).

·          dass der Täter sich entweder vorsätzlich (in Kenntnis des Unfalls und seiner Beteiligung, fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar und nach BGH auch nicht ordnungswidrig), rechtswidrig und schuldhaft vom Unfallort entfernt hat. 

·          entschuldigt oder berechtigt entfernt hat, aber seiner nachträglichen Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.

 

Der Tatbestand des § 142 StGb gebietet es dem Täter, seine Unfallbeteiligung aufzudecken und kollidiert somit in bedenklicher Weise mit dem im Strafrecht ansonsten stets geltenden Grundsatz, dass niemand sich selbst belasten oder an seiner Überführung mitwirken muss.

 

BVerfG: Das unvorsätzliche sich entfernen vom Unfallort ist straflos. Wenn der Unfallbeteiligte den Unfall erst nachträglich bemerkt und die Feststellung seiner Beteiligung sodann nicht nachträglich ermöglicht, ist dies nicht tatbestandsmäßig. Eine andere Auslegung des § 142 I steht das Analogieverbot (Art.103 II GG) entgegen. Etwas anderes könnte lediglich in Fällen gelten, in denen der Unfallbeteiligte den Unfall noch im räumlichen Zusammenhang bemerkt, sich also bei seinem Tatentschluss noch am „Unfallort“ befindet. (BVerfG: Beschl. Vom 19.03.2007 Az: 2 BvR 2273/06)

 

OLG Hamm: Unfallflucht setzt Tat im öffentlichen Verkehr voraus: Entscheidend ist, ob der Unfallort der Allgemeinheit , d.h. einem zufälligen Personenkreis zugänglich ist. (OLG Hamm Beschluss vom 04.03.2008 Az: 2 Ss 33/08)

 

OLG Hamburg: Nach § 142 Abs. 1 StGB macht sich nicht strafbar, wer erst nach Verlassen des Unfallortes von seiner Beteiligung am Unfall Kenntnis erlangt und sich gleichwohl (weiter) vom Unfallort entfernt (OLG Hamburg, Beschluss vom 27.03.2009 - 3 - 13/09)

Fahren ohne Fahrerlaubnis § 21 StVG

 

OLG Jena: Wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG macht sich auch derjenige strafbar, der von einer während der Sperrfrist im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland Gebrauch macht. (OLG Jena, Urteil vom 01.04.2009 - 1 Ss 164/08)

 

§ 111a StPO - vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

 

LG Kiel: Keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vier Monate nach der Tat.
Vier Monate nach einer Tat ist eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Anhaltspunkte für zwischenzeitliche erneute verkehrsrechtliche Verstöße nicht mehr zu rechtfertigen, Es ist eine Entscheidung über die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis abzuwarten. (LG Kiel, Beschluss vom 07.04.2008 - 46 Qs 25/08)

Sperrfrist § 69a StGB

 

AG Lüdinghausen: Die zehnstündige Teilnahme an einer anerkannten verkehrspsychologischen Therapie führt nach Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt nicht automatisch zuM Wegfall des Eignungsmangels, kann aber zur Verkürzung (hier 4 Monate) der Sperrfrist führen.(Urteil vom 15.07.2008 Az: 9 Ds 82 Js 2342/08)

Blutentnahme 81a StPO

 

OLG Dresden: Erfolgt die Blutentnahme unter bewusstem Ignorieren des Richtervorbehalts
Nach StPO § 81a II, unterliegt das Ergebnis einem Beweisverwertungsverbot. (OLG Dresden, Urteil vom 11.05.2009 - 1 Ss 90/09).

 

 

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