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Muss guter Rat teuer sein?

 

Die Frage nach den Kosten ist gerade für den nicht rechtsschutzversicherten Mandanten von hoher Bedeutung. Lohnt es sich überhaupt, einen Anwalt zu beauftragen, oder sollte man nicht besser aus Kostengründen versuchen, die Sache selbst in die Hand zu nehmen? Hier hängt alles vom Einzelfall ab.

 

Kostentransparenz stellen wir für Sie in jedem Verfahrensstadium her, bevor Kosten entstehen. Wir überreden Sie nicht zu kostenintensiven Maßnahmen. Sie allein entscheiden, ob Sie bestehende Risiken eingehen möchten und ob Sie uns mit weiteren Schritten beauftragen wollen. Diese Kostentransparenz ist uns so wichtig, dass wir  Ihnen als Selbstzahler die Erstberatung stets zum günstigen Pauschalhonorar von 95,20 EUR  inklusive Mehrwertsteuer anbieten, egal, um was es geht. Sie wissen also stets genau, was auf Sie zukommt und erleben keine bösen Überraschungen.

 

Als Dienstleister nehmen wir Ihnen freilich auch die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung gerne ab und kümmern uns direkt um eine Deckungszusage und die Abrechnung. 

  

Sollte keine Rechtsschutzversicherung vorhanden sein und gerade ein finanzieller Engpass bestehen, müssen unsere Mandanten nicht unbedingt auf unsere anwaltliche Hilfe verzichten, denn eine Ratenzahlungsvereinbarung ist ebenso jeder Zeit möglich, wie eine Abrechnung auf Grundlage eines vorgelegten Beratungsscheins oder im Rahmen der Prozesskostenhilfe, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Wir beraten Sie hierzu gern.

 

 

Die Erstberatung

 

Wir freuen uns stets  ganz besonders auf das Erstberatungsgespräch, denn hier lernen wir in der Regel einen neuen Mandanten kennen.

Die Erstberatung dient der Orientierung und dem persönlichen, gegenseitigen Kennenlernen. Rechtsvertretung ist Vertrauenssache.  Ohne ein zwingend notwendiges Vertrauensverhältnis und die richtige "Chemie" kann kein Anwalt seinem Mandanten umfassend helfen.  Im Erstberatungsgespräch besprechen wir den Sachverhalt und sichten bei Bedarf im Überblick die wesentlichen Unterlagen. Wir erläutern sodann vorläufig die Rechtslage und geben in aller Regel eine erste Einschätzung und Empfehlung für die weitere Vorgehensweise ab. 

Der Mandant weiß bereits nach der Erstberatung in den meisten Fällen recht sicher, wie es rechtlich um die Sache bestellt ist, ob die Sache überhaupt Aussicht auf Erfolg hat, wo die Risiken liegen, welche Unterlagen noch fehlen, welche Kosten entstehen können oder ob in exotischen Fällen oder umfangreichen Unterlagen noch eine weitere umfassende Prüfung oder Rechtsrecherche notwendig werden wird.  Die Kosten der Erstberatung werden bei anschließender Beauftragung übrigens mit der Vertretung oder weiteren Beratung auf die dann entstehenden Gebühren angerechnet. In den meisten Fällen fallen dann am Ende überhaupt keine Kosten für das Erstberatungsgespräch  an. 

 

 

Vertretung außergerichtlich und vor Gericht

 

Dürfen wir für Sie nach der Erstberatung weiter aktiv werden, bestehen verschiedene Vergütungsmodelle, die wir im Weiteren darstellen möchten:

 

  • Abrechnung nach dem Rechtanwaltsvergütungsgesetz.

Wird zwischen Anwalt und Mandant (wie meistens) keine besondere Vereinbarung getroffen, bestimmt sich das Honorar  - wie auch bei uns in aller Regel üblich - stets nach dem Gesetz in Gestalt des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Abrechnung erfolgt dabei je nach Rechtsgebiet entweder anhand des Gegenstandswertes oder anhand von Rahmen- oder Festgebühren. 

  

Während im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht die sog. Rahmengebühren vorherrschen, bestimmt sich die Höhe der Vergütung in zivil-, und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten in der Regel stets nach dem Gegenstandswert der Sache.  Daneben sind aber auch hier Umfang, Bedeutung  und Schwierigkeit für die Höhe des Gebührensatzes maßgebend. Hier kann der Mandant sparen, indem er dem Rechtsanwalt die Unterlagen stets vorsortiert, eine Sachverhaltsschilderung nebst relevanten Daten selbst anfertigt und zum Termin mitbringt

  

Nur die nach RVG ermittelten Gebühren sind am Ende bei einem Obsiegen vom Gegner, der Staatskasse oder der Rechrtsschutzversicherung zu ersetzen. Ein über diese Gebühren hinausgehender vereinbarter Betrag ist  nicht ersetzbar und muss vom Mandanten auch im Falle des Obsiegens und trotz Rechtsschutzversicherung getragen werden.

 

Dies ist auch der Grund dafür, warum wir in nahezu allen Fällen nach dem RVG abrechnen. Denn wir wollen, dass Sie - wenn wir gemeinsam Erfolg haben - am Ende keinen Cent bezahlen müssen und uns auch aus diesem Grunde in guter Erinnerung behalten.

 

  • Abrechnung nach Pauschalhonorar

 

Das Pauschalhonorar bietet einen klaren Vorteil: Bei Unsicherheiten betreffend den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wissen beide Seiten bereits am Anfang des Mandats genau, was es am Ende kosten wird. Für den Anwalt bietet das Pauschalhonorar planungssicherheit, zwingt betriebswirtschaftlich aber auch dazu, sicher zu stellen, dass das Mandat im geplanten "Rahmen" bleibt.  Wir wickeln insbondere in sich abgeschlossene Prüfungs- und Beratungsmandate - wie etwa rechtliche Gutachtenerstellung, Erstellung und Prüfung von Verträgen und Unterlagen häufig auf Pauschalhonorarbasis ab. Ebenso zivilrechtliche Mandate, in denen der Streitwert so niedrig ist, dass wir nicht ohne Verlust arbeiten können. Daneben findet dieses Vergütungsmodell auch im Bereich des Strafrechts  Anwendung, wenn die gesetzlichen Gebühren in keinem Verhältnis zum Aufwand und zu der Bedeutung der Angelegenheit stehen oder wenn die Unsicherheiten im Rahmen der Rahmengebühren von Anfang an ausgeschlossen werden sollen. 

  • Zeit- und Stundenhonorar:

Das Stundenhonorar bildet auf den ersten Blick wohl die gerechteste Form der Vergütung, allerdings nur dann, wenn das Haftungsrisiko sich auch im Rahmen hält und allein der zeitliche Faktor maßgebend ist, da nur (aber eben auch tatsächlich) genau das abgerechnet wird, was  durch den Anwalt an Arbeitszeit erbracht wurde. Gerade in Angelegenheiten mit unabsehbarem  Arbeitsaufwand und geringem Gegenstandswert oder bei Einzeltätigkeiten, etwa Gutachtenerstellung oder Rechtsrecherchen oder sich verändernder Sachverhalte mit  wiederkehrendem Beratungsbedarf in der gleichen Sache bietet sich diese Form der Vergütung an. Wir rechnen vor allem sog. Dauermandate auf diese Weise ab, die eine kontinuerliche Betreuung erforderlich machen, die sonst eine Vielzahl von Einzelmandatierungen erfordern würden.  Unser derzeitiger Stundensatz beträgt 220 Euro inklusive Mehrwertsteuer.

 

  • Prozesskostenhilfe / Beratungsschein

Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Rechtsanwälte sind unabhängige Organe der Rechtspflege und haben als solche auch soziale Aufgaben im Rahmen der Gesellschaft wahrzunehmen. Wir nehmen diese Pflichten ernst und beraten und vertreten Mandanten gerne im Rahmen der Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Die zum Antrag beim Gericht notwendigen Formulare finden Sie hier: Wir bitten um Verständnis dafür, das die erfolgreiche Beantragung des Beratungsscheins durch den Mandanten direkt bei Gericht und vor dem Erstberatungsgespräch erfolgen muss.

 

 

 

 

Anwaltskanzlei Sachse - Rechtsanwalt Langen, Anwalt Dreieich, Egelsbach, Neu-Isenburg, Mörfelden-Walldorf, Offenbach, Dietzenbach, Heusenstamm, Rodgau, Erzhausen, Offenthal, Darmstadt
 
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