Ihre Anwaltskanzlei für das Familienrecht in Offenbach und Langen (Hessen)

Wir betreuen schwerpunktmäßig das Familienrecht und stehen unseren Mandanten zu allen Fragen rund um das Thema Ehe, Trennung, Scheidung, Partnerschaft, Betreuung und Kindschaftsrecht gerne zur Verfügung. Ehestreitigkeiten gehören neben Nachbarschaftskonflikten leider zu den "unschöneren" juristischen Auseinandersetzungen, da diese wegen der persönlichen Nähe der Parteien sehr oft "bis aufs Blut" geführt werden.
Sowohl im Falle der Ehescheidung, als auch im Falle von Sorgererechts- oder Unterhaltsstreitigkeiten betreffend die gemeinsamen Kinder ist neben juristischer Kompetenz und kontinuierlicher persönlicher Beratung vor allem auch menschlicher Beistand gefragt, bestehen doch meist neben den rechtlichen und tatsächlichen Problemen erhebliche seelische Verletzungen. Wir stehen unseren Mandanten in dieser schweren Zeit daher vor allem mit der notwenigen Sensibilität zu Seite und helfen dabei, den zunächst oft völlig unsachlich geführten Streit so früh schnell wie möglich auf eine rationale und vernünftige Ebene zu führen.
Die Trennung
Am Anfang einer jeden Ehescheidung steht die Trennung. Verheiratete Paare können in Deutschland frühestens nach Ablauf des sog. Trennungsjahres geschieden werden. Eine Ehescheidung ohne Einhaltung dieses Trennungsjahres ist praktisch nicht möglich, bzw. kommt nur ganz ausnahmsweise in Frage, wenn eine besondere und unzumutbare Härte vorliegt, was etwa bei erheblichen Mißhandlungen der Fall sein kann. Damit die Ehe für gescheitert erklärt werden kann, bedarf es ansonsten immer einer räumlichen und persönlichen Trennung des Ehepaars. Diese erfolgt regelmäßig durch den Auszug eines Ehegatten aus der zuvor gemeinsam genutzen Ehewohnung. Sollte dies allerdings nicht möglich sein, kann die räumliche Trennung von Tisch und Bett auch in der gleichen Wohnung erfolgen. Die für den Beginn des Trennungsjahres maßgebliche "persönliche Trennung" liegt breits vor, wenn die Ehescheidungsabsicht nachweisbar mitgeteilt wurde, was zu Beweiszwecken unbedingt schriftlich geschehen sollte. Trennungsunterhalt kann vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung bei Vorliegen der Voraussetzungen beansprucht werden.
Die Scheidung
Ist die Ehe ohne Ehevertrag geschlossen worden besteht eine sog. Zugewinngemeinschaft. Danach bleiben die Vermögen der Ehegatten auch während der Ehe unabhängig voneinander bestehen und beide Ehegatten haften für ihre Schulden grds. allein. Endet die Ehe durch eine Scheidung, wird lediglich der sog. “Zugewinn” errechnet und ausgeglichen. Dabei gilt das Stichtagsprinzip, dh. es ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs. Ferner werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften durch das Gericht ermittelt und ebenfalls hälftig geteilt. Da die Berechnung dieses sog. Versorgungsausgleichs in aller Regel mindestens zwei Monate Zeit in Anspruch nimmt, sollte ein Scheidungsantrag bereits ca. ein bis zwei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden. Demjenigen Ehegatten, der die gemeinsamen Kinder auch nach der Ehescheidung betreut, wird dann in aller Regel auch die Ehewohnung "zugesprochen", da das Kindeswohl absoluten vorrang hat. Der Hausrat wird ebenfalls hälftig geteilt. Für die Zeit nach der Scheidung kann unter bestimmten Voraussetzungen nachehelicher Unterhalt geschuldet sein.
Kinder
Hat die Ehe Kinder hervorgebracht, herrscht zusätzlich meist ein erbitterter Kampf um das Sorgerecht und Umgangsrecht. Im Gegensatz zu früheren Zeiten, in denen meist die Mutter automatsich das alleinige Sorgerecht zugesprochen bekam, ist die gemeinsame elterliche Sorge nun endlich der gesetzliche Normalfall geworden. Die Eltern haben damit auch nach der Trennung oder Scheidung stets gemeinsam die Pflicht und das Recht , für die gemeinsamen Kinder zu sorgen. Nur in ganz engen Ausnahmesituationen kann ein Elternteil hier verlangen, allein die elterliche Sorge für die Kinder übertragen zu bekommen. Auch wenn die Kinder weiterhin in der Obhut eines Elternteils verbleiben, hat der andere Elternteil weiterhin regelmäßigen Anspruch auf Umgang. Dieses Umgangsrecht kann i.d.R. an jedem zweiten Wochenende von Samstag bis Sonntag ausgeübt werden. Die Höhe eines zu leistenden Kindesunterhalts bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle.
Schwerpunktmäßig umfasst das Familienrecht:
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Ehe- und Partnerschaftsrecht (gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften)
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Eheverträge
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Ehegemeinschaft
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Güterrecht (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung etc)
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Scheidung (Trennung, Trennungsjahr)
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Kindschaftsrecht und elterliche Sorge (Sorgerecht, Umgangsrecht, Abstammung & Adoptionsrecht, Vaterschaftsanerkennung
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Verwandtschaft
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Unterhaltsrecht (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt)
Rechtsprechung:
Betreuungsunterhalt:
BGH: Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa bis zum achten und zum zwölften Lebensjahr, abstellt, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an Senat, NJW 2011, 1582 = FamRZ 2011, 791).
Das gilt auch, wenn solche Altersphasen nur als Regelfall behandelt werden, innerhalb dessen die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, die Begründung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils aber nicht auf individuelle Einzelumstände gestützt ist (vgl. Senat, BGHZ 180, 170 = NJW 2009, 1876 = FamRZ 2009, 770 Rdnr. 28). BGH: Versäumnisurteil vom 15.06.2011 - XII ZR 94/09 (Ab Beginn des vierten Lebensjahres müssen Alleinerziehende daher in aller Regel Vollzeit arbeiten)
Nichteheliche Lebensgemeinschaft:
BGH: Bei der Prüfung der Frage, ob wegen einer in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgten gemeinschaftsbezogenen Zuwendung (hier: Leistungen für ein Wohnhaus) ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage besteht, gebieten es Treu und Glauben nicht zwangsläufig, die Vermögenszuordnung im Hinblick auf die während des Zusammenlebens günstigeren Einkommensverhältnisse des Zuwendenden beizubehalten. Wesentliche Bedeutung kommt vielmehr auch dem Umstand zu, inwieweit die Vermögensmehrung noch vorhanden ist. Die im Rahmen eines Anspruchs nach § 812 I 2 Alt. 2 BGB behauptete Zweckabrede, der Leistende habe die Erwartung gehegt, an dem mit seiner Hilfe ausgebauten Haus langfristig partizipieren zu können, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Möglichkeit des Scheiterns einer Beziehung könne nie ausgeschlossen werden. Einer solchen Zweckabrede steht auch weder entgegen, dass der Leistungsempfänger Alleineigentümer der Immobilie ist, noch dass das Errichten eines Eigenheims der Befriedigung des Wohnbedarfs und damit letztlich dem Unterhalt der Familie gedient hat. (Urteil vom 06.07.2011 - XII ZR 190/08)
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