Erbschein und Erbscheinsverfahren

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Kanzlei Sachse - Ihr sepzialisierter Rechtsanwalt vetritt Sie im Erbscheinsverfahren - Kanzlei für Erbrecht in Langen, Offenbach, Darmstadt und Frankfurt.

Als im Erbrecht versierte Rechtsanwaltskanzlei vertreten und beraten wir Erben zu allen Fragen des Erbscheins und Erbscheinverfahrens. Meist sind die Erben gerade im Angesicht des Todes eines nahen Angehörigen mit den erforderlichen Schritten überfordert oder ziehen sich Erbscheinsverfahren ohne die notwendigen Kenntnisse auch unnötig überlang hin, was wiederum die Abwicklung des Nachlasses erschwert. Gerade, wenn Nachlassverbindlichkeiten weiter laufen (Miete, Beiträge etc), kann dies den Erben viel Geld kosten. Denn nicht selten bestehen die Vertragspartner des Verstorbenen gegenüber den Erben auf Vorlage eines Erbscheins, bevor sie deren Berechtigung akzeptieren. So können sowohl bei Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (etwa Mietwohnung des Erblassers) aber auch bei Auflösung von Bankkonten oder Geltendmachung von Rechten aus Versicherungsverträgen erhebliche Probleme und zeitliche Verzögerungen entstehen. Insoweit genügt im Falle eines Testaments zwar die Vorlage einer beglaubigten Abschrift nebst Eröffnungsprotokolls, ist das Testament aber nicht eindeutig, verweigern Dritte häufig die Leistung und akzeptieren Erklärungen des Erben nicht. Die Erbsache wird dann weiter verkompliziert.

Es lässt sich hier aus unserer Erfahrung sagen, dass ein Erbe ohne Erbschein in aller Regel nicht in der Lage ist, den Nachlass vollständig abzuwickeln oder gar einen umfassenden Überblick über diesen zu erlangen. Unsere im Erbrecht spezialisierten Rechtsanwälte helfen unseren Mandanten daher dabei, dass schnellstmöglich ein Erbschein erteilt werden kann, mit dem dann der Nachlass abgewickelt wird. Wir helfen dann auch gerne dabei, gegenüber den Vertragspartnern des Erblassers die notwendigen Rechte unverzüglich geltend zu machen, um Verträge zu beenden oder Guthaben zur Auszahlung zu bringen. Hier lohnt es sich für unsere Mandanten, dass wir über ein breites Spektrum an hochspezialisierten Anwälten verfügen, die nahezu JEDE Vertragsart spezialisiert beherrschen. Denn insoweit gilt: Durch den Erbfall rückt der Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Er wird also an dessen Stelle auch der neue Vertragspartner von Banken, Vermietern, Versicherungen und anderen Vertragspartnern. 

Was ist ein Erbschein?

Ein Erbschein ist nach § 2353 ff. BGB ein durch das Nachlassgericht ausgestelltes gerichtliches Zeugnis über das Erbrecht und den Erbteil eines Erben. Je nachdem, ob der Erbe Alleinerbe ist (dann Alleinerbschein), oder ob er gemeinsam mit anderen Personen erbt (dann Sammelerbschein, Teilerbschein oder gemeinschaftlicher Erbschein), ist ein entsprechender Erbschein zu erteilen. Auch Dritte (wie etwa Gläubiger des Erblassers) können einen Erbschein zu ihren Händen verlangen, um etwa gegen die Erben Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen.  Im Ergebnis ist ein Erbschein also ein vom Nachlassgericht erstellter Nachweis über das Erbe und den Erbteil eines Erben. Er legitimiert den Erben gegenüber Dritten als Erbe. Außerdem enthält der Erbschein die (etwa im Erbvertrag oder Testament geregelten) Verfügungsbeschränkungen. Pflichtteilsberechtigte können keinen Erbschein fordern, da sie keine Erben sind.

Rechtsanwälte Erbschein und Erbscheinsverfahren

Wie bekommt man einen Erbschein ?- Das Erbscheinsverfahren

Ein Erbschein wird vom Nachlassgericht (da ist das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte), nur auf Antrag erteilt.

Antragsberechtigt sind der Erbe, der Vorerbe, der Nacherbe und der Miterbe, der Erbschaftskäufer und Erbeilserwerber. Nicht antragsberechtigt sind der Vermächtnisnehmer und der Pflichtteilsberechtigte.

Nach § 23 Abs.1 FamFG i.V.m. § 2353 BGB ist der Antrag schriftlich gegenüber dem Nachlassgericht zu stellen und zu begründen oder nach § 25 FamFG zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Dabei ist es entscheidend, dass ein korrekter Antrag gestellt wird, denn das Gericht darf über den gestellten Antrag NICHT hinausgehen! Wird also ein falscher Antrag gestellt, wird dieser kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Gericht prüft keineswegs von Amtswegen für den Antragsteller, welche Form von Erbscheins im Einzelfall zu erteilen ist! Insoweit lohnt es sich, einen im Erbrecht versierten Rechtsanwalt mit der Sache zu beauftragen, der vorher prüft, welche Form von Erbschein erteilt werden muss. So können neben einem Hauptantrag bei unklarer Rechtslage auch ein oder mehere Hilfsanträge gestellt werden.

Der Antrag hat die Art des Erbscheins zu bezeichnen, ebenso sind Angaben zu machen, ob der Erbschein aufgrund gesetzlicher  Erbfolge oder aufgruund einer Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag etc) erteilt werden soll,  anzugeben sind dann auch die Zeit des Todes des Erblassers, Angaben über Miterben (deren Adressen) oder sonstige Personen, die den Erbteil mindern könnten, ob diese Personen noch existieren oder ggf. auf ihr Erbe verzichtet haben,  ob ein Rechtsstreit über das Erbe anhängig ist. 

Der Antragsteller hat seine Angaben an Eides statt zu versichern, auch dass ihm nicht anderes bekannt ist. Er hat durch öffentliche Urkunden sowohl den Tod des Erblassers (Sterbeurkunde), als auch sein Erbrecht (Personalausweis, Geburtsurkunde, Stammbuch des Verstorbenen, Heiratsurkunde, Testament, Erbvertrag) nachzuweisen. Ebenso den Güterstand (Falls es sich um den Ehepartnet handelt).

Es sind ferner Angaben zum Wert des Nachlasses zu machen (Das Formular zum Nachlass finden Sie hier!).

Das Nachlassgericht hat dann von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen einzuleiten und geeignete Beweise zu erheben. Dabei trägt das Gericht eine Fürsorge für die wahren Erben.

Am Ende entscheidet das Nachlassgericht durch begründeten Beschluss § 38 I FmFG über den Antrag. Damit ist der Erbschein allerdings noch nicht erteilt. Dieser wird nach § 2353 BGB durch Aushändigung an den Antragsteller erteilt.

Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts betreffend den Erbschein

Gegen die Verweigerung eines Erbscheins oder die falsche Erteilung kann dann Beschwerde eingelegt werden, die bei einem Wert unter 600 Euro nur bei Zulassung der Beschwerde statthaft ist. Die FRist beträgt einen Monat ab schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens muss aber binnen 5 Monate nach Erlass Beschwerde eingelegt werden. Die Einzelheiten und Besonderheiten richten sich nach § 63 FmFG. Zuständig ist das Oberlandesgericht.

Was geschieht, wenn es mehrere Erben gibt?

Es ist ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen, wenn es mehrere Erben gibt. Es genügt dabei, dass einer der Erben den Antrag stellt. Die anderen brauchen also nicht unbedingt mitzuwirken.

Was geschieht, wenn der Erbschein falsch ist?

Ist der Erbschein falsch (weil etwa ein Testament oder ein unbekannter erbender Verwandter übersehen wurde), führt das zwar nicht dazu, dass ein Nichterbe nun Erbe wird oder der nicht im Erbschein stehende Erbe sein Erbrecht verliert, vielmehr ist der Erbschein dann auf Antrag einzuziehen und kann der echte Erbe die Rückgabe an das Nachlassgericht verlangen, welches auch die Möglichkeit hat, den falschen Erbschein für kraftlos zu erklären. Der Echte Erbe kann die Herausgabe des vom Scheinerben erlangten verlangen.

Bis dahin wird aber im Rechtsverkehr mit öffentlichem Glauben (§ 2366 BGB)  vermutet, dass das im Erbschein benannte Erbrecht besteht, auch wenn dies tatsächlich gar nicht der Fall sein sollte. Dieser Glaube ist geschützt. Leistet also etwa eine Bank an einen fälschlich durch Erbschein legitimierten Nichterben die Sparsumme aus einem Sparbuch, so kann sie sich auf den guten Glauben berufen und muss nach Abänderung des Erbscheins auf den richtigen Erben nicht noch einmal an diesen leisten. Nimmt der Nichterbe im Vertrauen auf den ihm erteilten Erbschein gutgläubig den Nachlass an und verbraucht diesen, haftet er ebenfalls nur sehr eingeschränkt auf Rückgabe an die wahren Erben, nämlich in der Regel nur, soweit er nicht entreichert ist.

Achtung! Der Antrag auf einen Erbschein stellt i.d.R. die Erklärung der  Annahme der Erbschaft dar! Soll die Erbschaft ausgeschlagen werden, darf kein Erbschein beantragt werden.

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