Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Frankfurt, Offenbach, Darmstadt, Langen Mainz, Wiesbaden

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Weil Sie sich Lücken in Ihrer Verteidigung nicht leisten können!

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte verteidigen Sie erfolgreich im Strafverfahren! 

Ihr Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für Verkehrsrecht in Frankfurt, Mainz / Wiesbaden, Darmstadt, Langen und Offenbach

Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen des Strafrechts, dabei bieten wir die Erstberatung stets zum fairen Pauschalpreis von 99,95 Euro an.

Sie sind in ein Strafverfahren verwickelt und suchen rechtlichen Beistand? Sie haben eine Vorladung zur Vernehmung durch die Polizei oder bereits eine Anklageschrift / einen Strafbefehl erhalten oder wurden strafrechtlich verurteilt und wollen das Urteil nicht akzeptieren? Ihre Wohnung oder Ihre Geschäftsräume wurden durchsucht? Es wurde ein Haftbefehl gegen Sie erlassen? Ihr Führerschein oder Computer wurden beschlagnahmt? Ihre Bewährung wurde widerrufen? Oder wurden Sie Opfer einer Straftat? Sie befinden sich bereits in Untersuchungshaft oder Strafhaft und benötigen rechtliche Hilfe im Rahmen des Strafvollzugs?
 

Sie sind am Zug! Verlieren Sie keine Zeit und gehen sie kein Risiko ein. Beauftragen Sie umgehend einen versierten Strafverteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte und mit Ihrer Verteidigung.

Strafbefehl
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Ihr Fachanwalt für Strafrecht - Die Kanzlei Sachse - Rechtsanwälte betreut seit ihrer Gründung spezialisiert das gesamte Spektrum des Strafrechts.

Rechtsanwalt PD Dr. jur. Matthias Krahl beschäftigt sich nahezu ausschließlich mit der Strafverteidigung und ist als Strafverteidiger Fachanwalt für Strafrecht. Rechtsanwalt Markus Weber betreut als Verkehrsrechtler im Besonderen Straßenverkehrsdelikte. Rechtsanwalt Christian Staubach betreut ebenfalls seit vielen Jahren täglich erfolgreich Strafsachen spezialisiert und auch unsere Kollegin Friederike Fischer steht Ihnen qualifiziert zur Seite. Ein Strafverfahren stellt vor allem anderen eine ganz besondere Belastung für den Beschuldigten / Angeklagten und dessen Angehörige dar und birgt stets erhebliche Risiken für das persönliche Fortkommen. Wir vertreten Mandanten im Ermittlungsverfahren und Strafverfahren (Hauptverhandlung, Berufungsverhandlung, Revision) sowie im Bereich der Strafvollstreckung und des Strafvollzugs. 

Beachten Sie bis zur Beauftragung eines  Strafverteidigers  im eigenen Interesse stets folgende 3 "goldene" Regeln:

  • Schweigen Sie unbedingt gegenüber Polizei und Dritten zur Sache, erscheinen Sie insbesondere nicht zu Vernehmungsterminen bei der Polizei.
  • Widersprechen Sie allen gegen Sie gerichteten Maßnahmen ausdrücklich, unterschreiben SIe nichts, leisten Sie dabei dabei aber niemals aktiven  Widerstand.
  • Unterschreiben Sie nichts, insbesondere keine Erklärungen und Protokolle. Ziehen Sie zu Maßnahmen der Polizei Zeugen hinzu.
  • Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger

Ihr versierter Rechtsanwalt für das Strafrecht und die Strafverteidigung in Darmstadt, Frankfurt am Main, Offenbach und Langen (Hessen) hilft Ihnen sofort.

Rechtsanwälte Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Frankfurt, Offenbach, Darmstadt, Langen Mainz, Wiesbaden

Eine effektive Strafverteidigung setzt idealerweise bereits im Frühstadium des Ermittlungsverfahrens ein. Dabei gilt: Strafverteidigung ist ein Kampf um die Rechte des Beschuldigten. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Polizei legen trotz der Pflicht, objektiv auch für den Beschuldigten zu ermitteln, leider meist einen erheblichen Verfolgungseifer an den Tag, der ohne einen kontrollierenden Strafverteidiger nicht selten zu ungehemmten, rechtswidrigen Maßnahmen gegen den Beschuldigten und falschen darauf basierenden Urteilen führt. Ohne Strafverteidiger sollte sich nach unserer langjährigen Erfahrung mit Staatsanwaltschaft, Polizei und Richtern auch in zunächst vermeintlich "klaren" oder "geringfügigen" Fällen schon wegen der möglichen gravierenden Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung besser niemand einem Strafverfahren stellen. Unsere auf das Strafrecht spezialisierten Anwälte stehen unseren Mandanten ab der ersten Sekunde der Mandatierung sofort mir Rat und Tat zur Seite und begleiten sie durch den "Sturm" und die "Tücken" eines Strafverfahrens.

Dabei sorgen unsere erfahrenen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen stets mit einer auf den Fall präzise abgestimmten und ausgefeilten individuellen Taktik dafür, dass das im Strafverfahren maximal Mögliche erreicht werden kann. Dazu gehört vor allem anderen, dass alle entlastenden Tatsachen möglichst frühzeitig und widerspruchsfrei in das Verfahren eingeführt und so bei Entscheidungen berücksichtigt werden können. Ebenso prüfen wir alle strafprozessualen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft und Polizei auf ihre Rechtsmäßigkeit und wehren rechtswidrige Maßnahmen mit den passenden Rechtsbehelfen ab. Wir beeinflussen frühzeitig die Ermittlungen im Sinne unserer Mandanten, nehmen umgehend Akteneinsicht in die Ermittlungsakte und entwickeln auf Basis des Akteninhalts und der Sachlage mit unseren Mandanten gemeinsam die individuell passende und erfolgreiche Verteidigungsstrategie.

Unsere auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Strafverteidiger vertreten und beraten jeweils bereits seit vielen Jahren Mandanten aus Frankfurt am MainOffenbach und Langen (Hessen) sowie Darmstadt, sowie Mainz/Wiesbaden, ebenso Beschuldigte aus der umgebenden Region.

Wie genau läuft ein Strafverfahren ab?

Ein Strafverfahren gliedert sich in drei aufeinander folgende Abschnitte:

1. Ermittlungsverfahren

2. Gerichtliches Strafverfahren - strafrechtliche Hauptverhandlung - Berufungsverfahren und Revisionsverfahren

3. Strafvollstreckung

Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren

Bereits unmittelbar nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sollte eine effektive Strafverteidigung einsetzen. Staatsanwaltschaft und Polizei ermitteln ohne eine fachkundige und "wachsame" Strafverteidigung im Interesse eines schnellen Ermittlungserfolges leider nicht selten ausschließlich gegen den Beschuldigten. Dabei sind diese gesetzlich eigentlich verpflichtet, auch entlastende Umstände zu ermitteln. Das Ermittlungsverfahren endet ohne Verteidigung nicht selten mit einer für den Beschuldigten belastenden Abschlussentscheidung des Staatsanwaltschaft in Gestalt einer Anklage oder eines Strafbefehls. Wird im Ermittlungsverfahren keine professionelle Verteidigung hinzugezogen, die bereits jetzt alle entlastenden Umstände in das Verfahren einführt und ergeht ein Strafbefehl oder wird eine Anklage zugelassen, können Gerichte später nicht selten nur noch sehr schwer dazu  "bewegt" werden, die außerhalb des Ermittlungsstandes liegenden neuen entlastenden Tatsachen doch noch umfassend festzustellen und zu objektiv würdigen.

Viele Beschuldigte sind hier der gefährlichen und irrigen Ansicht, sie benötigten "erst einmal" keinen Verteidiger, da ja ihre Unschuld feststehe, sich keine Schuld erweisen lasse, da am Ende ohnehin "Aussage gegen Aussage" stehe und man dan "in dubio" freizusprechen sein werde. Das ist aber nicht seltenein folgenschwerer Irrtum. Tatsächlich haben viele Richter gerade bei kleineren Delikten weder die Lust noch die Zeit, um wirklich alle Tatsachen aufzuklären oder sie haben am Ende eben einfach keine "Zweifel" an der Schuld des unverteidigten Angeklagten, auch weil ein Strafverfahren Geld und Zeit gekostet hat. Nicht selten ist das Erstaunen groß, wenn statt dem sicheren Freispruch doch der Strafbefehl oder eine Anklage nebst Verurteilung erfolgen.

Effektive Strafverteidigung setzt stets sofort und frühzeitig im Ermittlungsverfahren ein und nutzt von Anfang an alle Gelegenheiten aus, um das Verfahren im Sinne des Beschuldigten zu beeinflussen,um schnellstmöglich im Sinne des Beschuldigten zu einer Einstellung des Verfahrens noch im Ermittlungsverfahren zu gelangen. Gerade in Fällen kleiner und mittlerer Kriminalität ist Strafverteidigung nicht selten ein erbitterter "Kampf ums Recht" und vor allem ein Kampf um ein faires und trotz "Masseverfahren" auch rechtsstaatliches Verfahren statt einem "kurzen Prozess". Wer den Kampf gegen die "Mühlen der Justiz" hier nicht verlieren möchte, muss neben praktischer Erfahrung im Umgang mit Staatsanwaltschaften und Strafgerichten dabei auch unbedingt perfekte Kenntnisse der Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) im JGG und der Strafprozessordnung (StPO) inne haben und diese zielgerichtet und korrekt einsetzen und anwenden. Dieses kann in der Regel nur ein im Strafrecht versierter Rechtsanwalt und Strafverteidiger gewährleisten.

Ein wichtiger Grundsatz des Strafrechts lautet dabei zunächst, dass niemand sich selbst belasten und aktiv an seiner Überführung mitwirken muss ("nemo tenetur"). Wer (nicht selten im Eifer, sich entlasten zu wollen,) also vorschnell gegenüber der Polizei eine halbgare oder belastende Einlassung abgibt oder fragwürdigen Ermittlungsmaßnahmen (Sicherstellung, Hausdurchsuchung, erkennungsdienstliche Maßnahmen, Blutentnahme) ausdrücklich zustimmt, handelt gegen sich und unklug und muss später damit rechnen, dass die hierdurch erlangten Ergebnisse in jedem Fall verwertet werden, egal ob die Maßnahmen rechtmäßig waren oder er überhaupt zur Aussage verpflichtet war. Es empfiehlt sich daher vorsorglich stets, allen Maßnahmen der Polizei - wie etwa Atemalkoholtest, Abgabe eine Blutprobe, Durchsuchung, Beschlagnahme, erkennungsdienstliche Behandlung etc -  schon aus taktischen Gründen ausdrücklich zu widersprechen. Verweigert werden sollte auch eine niemals geschuldete aktive Mitwirkung an den Ermittlungen (etwa das "Pusten" (Atemalkoholmessung), die Mitwirkung an ärztlichen Tests (Finger-Nase Test, Laufen auf einer Linie etc), die freiwillige Übergabe von Gegenständen etc. Manche Maßnahmen (Blutprobe, Beschlagnahme, Hausdurchsuchung) lassen sich bei Anlass zwar nicht verhindern, das Recht, die ggf. rechtswidrigen Maßnahmen später als rechtswidrig und unverwertbar anzugreifen und einer Verwertung der Ergebnisse zu widersprechen, bleibt dem Beschuldigten aber so erhalten. So kann im Einzelfall danach bei Vorliegen der Voraussetzungen doch erreicht werden, dass die Ergebnisse im Urteil nicht verwertet werden dürfen (sog. Beweisverwertungsverbot). 

Wird der Beschuldigte nicht am Tatort oder unmittelbar im Anschluss der Tat oder im Rahmen einer Durchsuchung durch die Polizei direkt angetroffen, erfährt der Beschuldigte von einem Ermittlungsverfahren nicht selten durch eine Vorladung der Polizei zur Vernehmung. Durch "einschlägige" TV-Kriminalserien wird dem Bürger seit Jahrzehnten im deutschen Fernsehen falsch vermittelt, dass man solchen Ladungen der Polizei "auf die Wache" unbedingt Folge leisten muss. Das ist aber gar nicht der Fall und wäre taktisch auch grob falsch. Erscheinen muss der Beschuldigte tatsächlich nur bei einer Ladung durch einen Richter und durch den Staatsanwalt selbst oder wenn etwa eine erkenntnungsdienstliche Maßnahme gegen ihn angeordnet wurde, aber auch dann muss lediglich diese geduldet werden und nichts ausgesagt werden. Aufforderungen seitens der Polizei, auf der Polizeidienststelle zu erscheinen, um dort gegenüber den in Vernehmungstechniken besonders geschulten und auf einen Ermittlungserfolg drängenden Beamten eine Aussage zu machen, sollte der Beschuldigte im Strafverfahren niemals folgen. Statt dessen sollte er spätestens nach der Ladung zum Vernehmungstermin unverzüglich einen Strafverteidiger hinzuziehen, der den Termin unter Hinweis auf die Vertretung dann absagt, die Ermittlungsakte anfordert und sodann die Sache erst einmal in aller Ruhe anhand des Akteninhalts prüft und mit dem Mandanten bespricht, bevor dann ggf. eine taktisch sinnvolle schriftliche Einlassung erfolgt. In vielen Fällen ist es danach aber auch ratsam, unbedingt weiter zu schweigen.

Ein versierter Strafverteidiger wird hier zunächst den Verfolgungsbehörden bekannten Sachverhalt im Rahmen einer Akteneinsicht anhand der Ermittlungsakte feststellen und rechtlich prüfen. Was sich nicht im Akteninhalt findet, wird bei einer Entscheidung im Ergebnis auch später nicht berücksichtigt. Das ist aber Segen und Fluch zugleich. Sollten sich in der Ermittlungsakte nur belastende Tatsachen befinden, führt dies meist zu einer Anklage oder einem Strafbefehl und darf dies nicht unwidersprochen bleiben. Das gilt vor allem dann, wenn der Vorwurf aus der einzigen Aussage des "Opfers" besteht.  Ergibt die Akte dagegen von vornherein keinen hinreichenden Tatverdacht, kann Schweigen das richtige Mittel der Wahl sein. Nur durch eine individuelle und sachgerechte Verteidigung kann dafür gesorgt werden, dass das Verfahren frühzeitig eingestellt wird. Verwickelt sich der Beschuldigte dagegen ohne eine Akteneinsicht durch vorschnelle eigene und entlarvende Aussagen zum übrigen Akteninhalt (Zeugenaussagen etc)  in Widersprüche, ist meist schon der erste Schritt in Richtung Verurteilung getan und wird ihm in aller Regel auch später vor dem Richter in der Verhandlung unter Hinweis auf diese Widersprüche meist gar nichts mehr geglaubt und der entlastende Vortrag einfach als "Schutzbehauptung" abgetan. Dies zeigt, dass eine auf den Akteninhalt "abgestimmte" Verteidigung von Anfang an, existentiell ist. Akteneinsicht erhält allein der Verteidiger.

Die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht

Konnte das Ermittlungsverfahren nicht zur Einstellung gebracht werden oder liegt bereits eine Anklage oder ein Strafbefehl vor, schließt sich (ggf. auf Einspruch gegen den Strafbefehl) die Verhandlung vor dem zuständigen Strafgericht an. Je nach Strafandrohung sind das Amtsgericht (Strafrichter, Schöffengericht, Jugendstrafrichter) oder das Landgericht (Kleine Strafkammer, große Strafkammer, Schwurgericht) zuständig.

Nun ist beim nicht verteidigten Angeschuldigten höchste Eile geboten. Der in diesen Fällen oft allein den Angeklagten belastende Akteninhalt ist nicht selten bereits in den "Köpfen" der beteiligten Entscheidungsträger (Richter und Staatsanwalt)  "zementiert" und es bedarf nun schnellstens ganz besonderer Mühen und Überzeugungskraft, die Beteiligten wieder von ihrer vorgefassten "Sichtweise" betreffend die Straftat abzubringen. Eine Hauptverhandlung in Strafsachen sollte daher bereits durch sachgerechte Verteidigung im Ermittlungsverfahren und Zwischenverfahren mit allen Mitteln vermieden werden, da sie stets immense und unkalkulierbare Risiken und Belastungen mit sich birgt. Denn hat der Richter die Anklage erst einmal zugelassen oder einen Strafbefehl unterzeichnet, wird er freilich versuchen, "seine Entscheidung" auch durch ein Urteil zu rechtfertigen. Niemand korrigiert sich gern selbst. Der Staat wird ferner aus arbeitsökonomischen Gründen meist ein Interesse daran haben, den Prozess "kurz" machen zu wollen und von sich aus keine neuen Ermittlungsansätze verfolgen wollen.Es entspricht dann der menschlichen Natur, solche Tatsachen, die eine eigene Meinung stützen, besonders als Bestätigung zu werten, während solche Tatsachen, die zur eigenen Meinung im Widerspruch stehen, gerne überlesen werden oder bei Seite gewischt und unberücksichtigt gelassen bleiben. Was nicht zum vorgefassten Ergebnis passt, "kann es nicht geben". Hier liegt die Aufgabe der Verteidigung darin, diese Punkte immer wieder zu betonen, die Widersprüche der Anklage und fehlenden Tatsachen schonungslos aufzudecken, damit nichts "überhört" werden kann.

Der Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) gilt dann zwar, aber eben leider immer nur dann, wenn der konkrete Richter tatsächlich am Ende auch einen begründeten Zweifel an der Tat und Schuld des Angeklagten hat. Das setzt zum einen die Kenntnis aller entlastenden Umstände, die einen solchen Zweifel begründen können voraus, ebenso die Erhebung entlastender Beweise. Vor allem aber muss die innere Bereitschaft des Richters bestehen oder hergestellt werden, die entlastenden Umstände auch tatsächlich (noch) gleichgewichtet und objektiv zu würdigen. Das ist nicht selten nur dann der Fall, wenn der Richter einen Verteidiger vor sich hat und nach einem negativen Urteil mit Rechtsmitteln rechnen muss.

Zur Verurteilung des Angeklagten bedarf es am Ende entgegen landläufiger Meinung leider auch keiner "mathematischen Gewissheit" im Sinne des minutiösen lückenlosen Vollbeweises von Täterschaft und Schuld, sondern es gilt hier der Grundsatz der "freien Beweiswürdigung" und entscheidend ist am Ende die Überzeugung durch das Gericht.  Hiernach kann und darf der Richter die vermeintlich "unwiderlegbare" Einlassung des Angeklagten also auch einfach als bloße unglaubhafte "Schutzbehauptung" abtun, wenn das Gericht nur entsprechend anders überzeugt ist und können die Aussagen auch zahlreicher Entlastungszeugen durch das Gericht als "unglaubwürdig" oder gar als strafbare "Falschaussagen" abgetan und verfolgt werden, nur weil sie ggf inhaltlich nicht zur einzigen in den Augen des Richters aber eben "glaubhaften" Aussage des Opfers oder der Belastungszeugen passen. Wer hier meint, es stehe am Ende ja zumindest ohenhin "Aussage gegen Aussage" oder wer den Richter durch sein arrogantes oder feindliches Auftreten "verärgert hat", erlebt nicht selten sein "blaues Wunder", wenn das Gericht am Ende seine "freie Überzeugung" in Gestalt einer deftigen Verurteilung zum Ausdruck bringt. Die sachgerechte Strafverteidigung in der Hauptverhandlung erfordert daher neben guter Vorbereitung, Geistesgegenwärtigkeit und Schlagfertigkeit vor allem Menschenkenntnisse und Fingerspitzengefühl und eben eine ausgeklügelte Strategie und Taktik sowie im Konfliktfall perfekte Kenntnisse im Beweisantragsrecht und der übrigen Vorschriften der StPO.  Denn nur begründeten und wohlformulierten Beweisanträgen  muss das Gericht überhaupt nachgehen und nur förmlich korrekte Beweisanträge können bei Ablehnung mit der Revision oder Berufung durchgesetzt werden

Das Hauptverfahren endet dann für den Angeklagten entweder mit einer Verfahrenseinstellung oder einem Urteil. Dabei sind neben einem Freispruch, Geldstrafe und Freiheitssstrafe auch andere Maßnahmen möglich. Eine Kriminalstrafe oder ein Eintrag ins Führungszeugnis können für den weiteren Lebensweg erhebliche Nachteile bedeuten, von den enormen Belastungen einer Gefängnisstrafe einmal ganz zu schweigen. Auch die im Verkehrsbereich getroffenen Fahrerlaubnismaßnahmen mit Sperrfristen von vielen Monaten treffen den Beschuldigten in aller Regel  in seiner Lebensführung sehr hart, ebenso Berufsverbote.

Unsere Rechtsanwälte sind auf das Strafrecht spezialisiert und vertreten Angeklagte und Beschuldigte seit Jahren stets "auf Augenhöhe" gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht. Wir beraten Sie umfassend, klären Sie über Ihre Rechte auf, nehmen Einsicht in die Ermittlungsakte und entwickeln mit Ihnen frühzeitig die für Ihren Fall passende und sachgerechte Verteidigungsstrategie. Wir wirken bereits im Anfangsstadium auf eine Verfahrenseinstellung hin, damit es erst gar nicht rufschädigenden und nervenaufreibenden Anklage und einem riskanten Gerichtsverfahren kommt. Sollten eine Anklage oder ein Strafbefehl bereits in der Welt sein, stellen wir für Sie die notwendigen Anträge, verschaffen Ihnen rechtliches Gehör , bringen alle entlastenden Umstände in das Verfahren ein und achten vor allem darauf, dass ein faires und rechtsstaatliches Verfahren statt findet. 

Steht die Tatbegehung fest, müssen zumindest unbedingt alle entlastenden persönlichen Motive und Hintergründe vorgebracht werden, damit diese bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können und eine möglichst milde Strafe, ggf. doch noch eine Verwarnung mit Strafvorbehalt oder sogar eine Einstellung (ggf. gegen Auflage) erreicht werden kann. Es ist auch darauf zu achten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse korrekt angegeben werden, damit in Fällen einer Geldstrafe nicht auch noch überhöhte Summen berechnet werden.

Die Strafvollstreckung

Auch im Bereich der Strafvollstreckung und des Strafvollzugs - vor allem im Bereich der Haft - ist rechtlicher Beistand oft dringend notwendig. Fragen wie die Anordnung des offenen Vollzugs (Freigang), Hafterleichterungen, Besuchsregelungen sind ebenso zu klären, wie die Aussetzung eines Haftrestes zur Bewährung sowie Streitigkeiten über Rechte und Pflichten im Strafvollzug. Auch im Bereich der Geldstrafen (vor allem bei bestehender Zahlungsunfähigkeit) gilt es RECHTZEITIG die richtigen Anträge zu stellen, soll aus der Geldstrafe nicht auch noch am Ende eine Ersatzfreiheitsstrafe werden. Unsere Rechtsanwälte kennen sich auch in diesem Bereich des Strafrechts aus.

URTEILE:

Gefährdung des Straßenverkehrs 315c StGB

OLG Koblenz: Keine Rücksichtslosigkeit bei Augenblicksversagen. Rücksichtslosigkeit im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB kann bei einem Augenblicksversagen ausgeschlossen sein, zum Beispiel bei einem Fehlverhalten infolge einer Unachtsamkeit oder bei einer falschen Lagebeurteilung. Der Tatrichter hat sich mit der Einlassung des Angeklagten auseinanderzusetzen, dieser habe das Fahrzeug, mit dem es zum Zusammenstoß kam, nicht gesehen. Ansonsten leidet die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung an einem durchgreifenden Darlegungsmangel.(Beschluss vom 04.08.2008 – Az: 2 Ss 110/08)

Trunkenheit im Verkehr - § 316 StGB

§ 316 StGB stellt das Führen eines Fahrzeugs (auch Fahrrads) unter Alkohol- und Drogeneinfluss unter Strafe. Es handelt sich um ein sog. abstraktes Gefährdungsdelikt, d.h. eine konkrete Gefahr für Rechtsgüter Dritter muss nicht bestanden haben. Es genügt vielmehr, dass der Täter aufgrund des "berauschenden Mittels" nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen. Strafbar macht sich dabei auch, wer die Tat fahrlässig begeht, also hätte erkennen und vermeiden können, berauscht ein Fahrzeug zu lenken.

Während es bei Alkohol eine absolute Fahruntüchtigkeit ab dem Erreichen eines Blutalkoholkonzentrationswertes (BAK) von 1,1 Promille ( 1,6 Promille bei Fahrradfahrt) gibt, ab dessen Erreichen stets eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit angenommen wird, erfordert die Verurteilung des Täters unterhalb dieses Grenzwertes oder bei Einnahme von sonstigen Drogen stets die Feststellung konkreter, rauschmittelbedingter Ausfallerscheinungen durch den Richter. Diese Ausfallerscheinungen sind Drogenspezifisch verschieden.

Alkohol

Liegt der Promillewert unter 1,1 Promille, ist die relative Fahruntüchtigkeit festzustellen. Typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen sind: leichtsinnige und sorglose Fahrweise; Schlangenlinien fahren; unachtsame Fahrstreifenwechsel; waghalsiges zu schnelles Fahren; unbesonnenes kritikloses Verhalten gegenüber Polizeibeamten; lallende und verwaschene Aussprache, gerötete Augen, glasiger verschwommener Blick; Torkeln

Haschisch und Marihuana

Typische drogenbedingte Ausfallerscheinungen: kognitive Störungen, polizeiliche Anordnungen und Fragen zu verstehen, reduzierte motorische Fähigkeiten, Koordinationsstörungen (unsicherer Gang, verlangsamte Bewegungen, Gleichgewichtsstörungen, unsicherer Finger/Finger und Finger/Nasentest, verringerte Pupillenreaktion Fehlerhaftes Zeitempfinden (mindestens zwei sollten vorliegen). Allein ausreichend sind: Panikreaktionen, psychotische Episoden, depressive Züge, Halluzinationen bei Farben und Tönen.

Cocain/ Crack

Typische drogenbedingte Ausfallerscheinungen die zur Fahruntüchtigkeit führen: Hohe Geschwindigkeit, quietschende Reifen, überschätzende leichtfertige Fahrweise. Tanzende Bewegungen und Halluzinationen, Pupillenerweiterung, Euphorischer Rausch, Unzusammenhängende Gedankengänge, mangelhafte motorische Fähigkeiten, 50% Zeitfehleinschätzung. polizeiliche Anordnungen und Fragen zu verstehen, reduzierte motorische Fähigkeiten unsicherer Finger/Finger und Finger Nasentest(mindestens zwei sollten vorliegen). Allein ausreichend sind: Angstattacken, Paranoia, Halluzinationen.

Amphetamine, Metamphetamine (Ecstasy, Speed, Crytal Speed)

Typische drogenbedingte Ausfallerscheinungen die zur Fahruntüchtigkeit führen: überhöhte Geschwindigkeit, überschätzende leichtfertige Fahrweise. Auffallende Pupillenerweiterung, Euphorischer Rausch, Ängstlichkeit mit Halluzinationen Selbstüberschätzung, Aggressivität. (zwei Kriterien sollten erfüllt sein). Zeichen die allein die Fahruntüchtigkeit beweisen: Halluzinationen und psychotische Zustände.

Heroin / Morphin

Typische drogenbedingte Ausfallerscheinungen die zur relativen Fahruntüchtigkeit führen: Schlangenlinien, Abkommen von der Fahrbahn. Kognitive Störungen, Anordnungen der Polizei werden nicht verstanden, Mangelhafte Koordination und Motorik, verwaschene Sprache, verengte Pupillen bei verringerter Pupillenreaktion, Aphatie, strake Schlafneigung (zwei Kriterien sollten erfüllt sein). Höchste Euphorie oder Einschlafen bei der Kontrolle.

Der Beschuldigte muss an seiner Überführung nicht mitwirken! Es empfiehlt sich also, wenn dies nicht zum Ausräumen des Verdachts dienlich ist, sich weder freiwillig an "Tests" zu beteiligen, als auch jeden Dialog mit den Polizisten zu vermeiden, um diesen keinen Angriffspunkt zu bieten. Der Blutentnahme sollte widersprochen werden, ebenso sämtlichen anderen Untersuchungen.

OLG Koblenz: Hohe BAK ist Indiz für Tatvorsatz. Betrinkt sich ein Kraftfahrer bis zur absoluten Fahruntüchtigkeit, kann darauf geschlossen werden, dass er seine Fahruntüchtigkeit zumindest billigend in Kauf nimmt. Liegt zwischen Trink-Ende und Fahrt aber ein erheblicher Zeitraum, bedarf die Annahme des Vorsatzes einer sorgfältigen Prüfung weil die Wirkung des Restalkohols vom Betroffenen oft verkannt wird. (OLG Koblenz Beschl. Vom 27.02.2008 Az: 2 Ss 23/08).

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