Bankrecht & Kapitalmarktrecht

Erstberatung zum Festpreis 99,95 Euro

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Bankrecht, Kapitalanlagerecht, Kapitalmarktrecht in Frankfurt am Main, Offenbach, Mainz, Wiesbaden Langen und Darmstadt

Als Rechtsanwaltskanzlei mit Kanzleistandorten in der Finanzmetropole Frankfurt am Main sowie Darmstadt, Mainz, Wiesbaden, Offenbach am Main und Langen (Hessen) betreuen wir das Bank- und Kapitalanlagerecht in der gesamten Rhein-Main-Region. In diesem Bereich vertreten unsere sepzialisierten Rechtsanwälte Bankkunden und Kapitalanleger zu allen rechtlichen Fragen rund um die Kapitalanlage, den Kreditvertrag sowie zu Konten und Börsengeschäfte.

Infinity Trust GmbH
Vorfälligkeitsentschädigung-Widerrufsjoker

Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen des Bankrechts und Kapitalmarktrecht, dabei bieten wir die Erstberatung zum fairen Pauschalpreis von 99,95 Euro an.

Ein Schwerpunkt unserer täglichen Arbeit liegt in der Vertretung geschädigter Kapitalanleger und Darlehensnehmern. Ein Schaden kann hier im Rahmen des Kapitalanlagebetruges, der Prospekthaftung oder des Beratungsverschuldens entstehen. Bankkunden vertreten wir im Bereich der Kreditgewährung und Derlehensvergabe durch Kreditinstitute zu Fragen der Darlehensverträge, Vorfälligkeitsentschädigungen, Bearbeitungsentgelte und zur Frage des sog. "Widerrufsjokers"

Relevante Gesetze sind:

  • das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
  • GmbH- Gesetz
  • Wertpapierhandelsgesetz
  • Investmentgesetz
  • Aktiengesetz
  • Börsengesetz
  • Handelsgesetzbuch

Gerade im Zeitalter der zunehmenden Banken- und Kapitalmarktkrisen der letzten Jahre sowie diverser unseriöser Geschäftspraktiken einzelner Marktteilnehmer ist der Bedarf an rechtskundiger Beratung und Vertretung im Bereich des Kaptalanlagerechts und Bankrechts für unsere Rechtsanwälte stark angestiegen. Der Anleger trifft heute auf eine zunehmend unüberschaubare Anzahl von Anlageprodukten, die in ihrer Kompliziertheit teilweise gar nicht mehr durch den Laien zu erfassen sind. Leider gibt es neben seriösen Anbietern auch immer wieder unseriöse Marktteilnehmer am Markt und reicht die Spanne von fahrlässiger Falschberatung bis hin zum echten Kapitalanlagebetrug und Verstößen gegen das KWG.  Der Gesetzgeber hat diesem Umstand zum Schutz der Verbraucher durch neu erlassene Gesetze zu Dokumentations- und Informationspflichten zwar Rechnung getragen, im Zweifel muss der Kunde aber bei Schäden die Anspruchsvoraussetzungen substantiiert darlegen und nachweisen, was dem Laien kaum gelingen wird.

Der Bundesgerichtshof (BGH) sorgt dann ebenfalls immer wieder mit aktuellen teils bahnbrechneden Entscheidungen dafür, dass Anleger neue Möglichkeiten erhalten, ungünstige Verträge (etwa wegen verdeckter Provisionen oder falscher Widerrufsbelehrungen) noch nach langer Zeit oder sogar nach Abwicklung rückgängig zu machen. Die bereits eingetretenden Verluste können dann meist gegenüber Anlagegesellschaften, Finanzberatern, Finanzdienstleistern oder Kreditinstituten erfolgreich geltend gemacht werden, in manchen Fällen kann sogar Schadensersatz für den entgangenen Gewinn verlangt werden. Wir vertreten Kapitalanleger und beraten diese zu den bestehenden Möglichkeiten.

Im Bereich des Kapitalanlagebetruges und sog. "Schneeballsysteme" ist die Rechtslage und sind die Handlungsmöglichkeiten gerade bei den hier üblichen "Firmengeflechten" unter Einschaltung verschiedener Personen für den rechtsunkundigen Anleger ebenfalls kaum zu überblicken. In diesen Fällen ist neben der Haftung der vielmals insolventen Gesellschaften auch immer die persönliche Haftung der hinter den Organisationen stehenden Personen / Vermittler in Betracht zu ziehen. Da es meist eine Vielzahl von Geschädigten gibt, ist ferner schnelles Handeln oberstes Gebot. Wir melden die Forderungen bei allen potentiellen Schuldnern an und nehmen Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, um die notwendigen Informationen für einen ggf. anstehenden Haftungsprozess gegen diese auf sicherer Grundlage zu beschaffen.

Im Bereich des Darlehensrechtes / Kreditvertragsrechtes hat gerade in der näheren Vergangenheit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Fragen der Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen aber auch zur Thematik von Bearbeitungsentgelten und Vorfälligkeitsentschädigung für Darlehen für Aufsehen gesorgt. Aber auch dann, wenn die Bank ein Verbraucherdarlehen kündigt und Vorfälligkeitsentschädigung verlangt, bestehen rechtliche Möglichkeiten für den Darlehensnehmer, negativen Folgen zu entgehen,

Als Rechtsanwaltskanzlei betreuen wir das Kapitalanlagerecht und Kreditrecht / Darlehensrecht. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen begrüßen Sie gerne zu einem Beratungstermin an einem unserer Standorte in der Rhein-Main Region in Mainz / Wiesbaden, Frankfurt am Main, Darmstadt, Offenbach oder an unserem Hauptsitz in Langen (Hessen).

Rechtsanwälte Bankrecht & Kapitalmarktrecht

OLG FFM: Verlust der EC-Karte und nachfolgende Abhebung am Automaten. Kunde trägt Beweislast. Es besteht der Anscheinsbeweis für grob fahrlässiges Verhalten des EC-Kartenbesitzers, wenn nach Verlust der Karte mit dieser später Geld am Automaten abgehoben wird. Der Karteninhaber muss dann beweisen, dass er nicht zur missbräuchlichen Verwendung der Karte beigetragen hat. Es müssen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass das bestehende Kodierungs-System Sicherheitslücken aufweist. (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.01.2008, Az: 23 U 38/05).

BGH: Geschädigte Kapitalanleger haben einen Anspruch aus § 849 BGB auf Verzinsung des Kapitals. § 849 BGB ist auch auf eine deliktische Entziehung oder durch Täuschung bewirkte Weggabe von Geld anwendbar, wie sie bei Kapitalanlagebetrug vorliegt. (BGH Urteil vom 26.11.2007, II ZR 167/06)

OLG Frankfurt am Main: Banken müssen einen Darlehensnehmer grundsätzlich nicht über die Gefahren und Risken der Verwendung des Darlehens aufklären. Eine Aufklärungspflicht der Bank kommt nur bei einem konkreten Wissensvorsprung bei einem institutionalisierten Zusammenwirken der Bank mit dem Verkäufer oder Vermittler des finanzierten Objekts und der Bank gegenüber dem Anleger in Frage.

BGH: Immobilienkauf: Aufklärungspflichten Leerstand. Übernimmt der Verkäufer von Wohnungs- oder Teileigentum eine Mietgarantie, lässt dies seine Verpflichtung nicht entfallen, den Käufer darüber aufzuklären, dass das zur Vermögensbildung bestimmte Kaufobjekt tatsächlich leer steht und nicht vermietet ist. (Urteil vom 10.10.2008 - V ZR 175/07)

OLG Karlsruhe: Aufsichtsratsvorsitzender haftet persönlich bei Untätigkeit trotz Kenntnis eines Prospektfehlers. Ein Aufsichtsratsmitglied, das trotz Kenntnis von Prospektfehlern untätig bleibt, macht sich der Beihilfe zum Betrug schuldig und haftet geschädigten Anlegern persönlich auf Schadensersatz. (Urteil vom 04.09.2008 - 4 U 26/06)

BGH: Banken müssen Anlegeempfehlungen kritisch überprüfen
Banken sind im Rahmen eines Beratungsvertrags verpflichtet, Kapitalanlagen mit banküblichem kritischem Sachverstand zu prüfen. Die reine Plausibilitätsprüfung reicht insoweit nicht aus, es muss dagegen nicht jede negative Berichterstattung über die von ihr vertriebene Kapitalanlage bekannt sein. Liegt eine solche Kenntnis aber tatsächlich vor, muss diese die Prüfung einbezogen werden. (Urteil vom 07.10.2008, XI ZR 89/07)

BGH: Schadensersatz wegen Falschberatung: Zinsen: Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kann nicht mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dasss sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe der gestzlichen Zinsen von 4 % verzinst (BGH Urteil vom 24.04.2012 Az: XI ZR 360/11)

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